"Unsrer unausbleiblichen Ungnade verbothen: "allermaßen Unser ernstlicher Wille ist, alles "zum allgemeinen Nutzen und zum Besten ei- "nes jeden insbesondre eingerichtet zu wissen; "folglich sollen auch alle zur Vereitelung dieser "Unsrer heilsamen Absicht abzielende Unterneh- "mungen als Uebertretungen Unsers Befehls "angesehen werden, und der gebührenden Ahn- "dung nicht entgehen."
IV.Wahlordnung der adelichen Deputirten.
§. 10.
Die Zeit, wenn die Deputirten erscheinen sollen, ist oben im Manifeste selbst §. 3. schon bestimmt worden, und gilt von allen Deputir- ten. Daß jeder District, wo Adeliche sind, nur Einen wähle, ist gleichfalls schon §. 4, 2. erinnert.
Sollte diese Einrichtung den Edelleuten in einigen Districten, wo nur eine kleine An- zahl derselben in eigner Person ihre daselbst in Besitz habende Güter verwalten, zur Last fal- len (wie zum Exempel im St. petersburgischen, welikoluzkischen, kungurischen, u. a. Distri- cten): so wird denjenigen Districten, in denen weniger als 15 Edelleute sind, freygestellt, ob
sie
Leben Catharinaͤ der zweyten
„Unſrer unausbleiblichen Ungnade verbothen: „allermaßen Unſer ernſtlicher Wille iſt, alles „zum allgemeinen Nutzen und zum Beſten ei- „nes jeden insbeſondre eingerichtet zu wiſſen; „folglich ſollen auch alle zur Vereitelung dieſer „Unſrer heilſamen Abſicht abzielende Unterneh- „mungen als Uebertretungen Unſers Befehls „angeſehen werden, und der gebuͤhrenden Ahn- „dung nicht entgehen.“
IV.Wahlordnung der adelichen Deputirten.
§. 10.
Die Zeit, wenn die Deputirten erſcheinen ſollen, iſt oben im Manifeſte ſelbſt §. 3. ſchon beſtimmt worden, und gilt von allen Deputir- ten. Daß jeder Diſtrict, wo Adeliche ſind, nur Einen waͤhle, iſt gleichfalls ſchon §. 4, 2. erinnert.
Sollte dieſe Einrichtung den Edelleuten in einigen Diſtricten, wo nur eine kleine An- zahl derſelben in eigner Perſon ihre daſelbſt in Beſitz habende Guͤter verwalten, zur Laſt fal- len (wie zum Exempel im St. petersburgiſchen, welikoluzkiſchen, kunguriſchen, u. a. Diſtri- cten): ſo wird denjenigen Diſtricten, in denen weniger als 15 Edelleute ſind, freygeſtellt, ob
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Leben Catharinaͤ der zweyten
„Unſrer unausbleiblichen Ungnade verbothen:
„allermaßen Unſer ernſtlicher Wille iſt, alles
„zum allgemeinen Nutzen und zum Beſten ei-
„nes jeden insbeſondre eingerichtet zu wiſſen;
„folglich ſollen auch alle zur Vereitelung dieſer
„Unſrer heilſamen Abſicht abzielende Unterneh-
„mungen als Uebertretungen Unſers Befehls
„angeſehen werden, und der gebuͤhrenden Ahn-
„dung nicht entgehen.“
IV. Wahlordnung der adelichen
Deputirten.
§. 10.
Die Zeit, wenn die Deputirten erſcheinen
ſollen, iſt oben im Manifeſte ſelbſt §. 3. ſchon
beſtimmt worden, und gilt von allen Deputir-
ten. Daß jeder Diſtrict, wo Adeliche ſind,
nur Einen waͤhle, iſt gleichfalls ſchon §. 4, 2.
erinnert.
Sollte dieſe Einrichtung den Edelleuten
in einigen Diſtricten, wo nur eine kleine An-
zahl derſelben in eigner Perſon ihre daſelbſt in
Beſitz habende Guͤter verwalten, zur Laſt fal-
len (wie zum Exempel im St. petersburgiſchen,
welikoluzkiſchen, kunguriſchen, u. a. Diſtri-
cten): ſo wird denjenigen Diſtricten, in denen
weniger als 15 Edelleute ſind, freygeſtellt, ob
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/270>, abgerufen am 07.01.2025.
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