übertragen, an wen sie es für gut befinden. Jedoch bleibt ein solcher alsdenn selbst von der Zahl der Deputirten ausgeschlossen.
§. 8.
Die Deputirten von denen unter dem rus- sischen Zepter stehenden Völkern, die der rußi- schen Sprache nicht kündig sind, müssen ihre Dolmetsche mit sich bringen. Und damit ihre Angelegenheiten einen desto bessern Fortgang haben, wird diesen zur Commission abgeschick- ten Deputirten mit Genehmhaltung der Com- mission erlaubt, sich nach ihrer Ankunft in die Hauptstadt einen Vorsprecher zu wählen, wen sie wollen, und wes Standes und Würden er auch sey, wenn er nur nicht schon von einem andern Orte bevollmächtiget ist. Ein solcher Vorsprecher ist alsdenn verbunden, ihr Sach- walter bey der Commission zu seyn.
Wer die Deputirten wählen solle, und wie solches geschehen müsse, lehren die drey folgenden Abschnitte.
§. 9.
"Es haben sich übrigens alle und jede äu- "ßerst zu hüten, daß niemand hinterlistiger "Weise, oder sonst auf einige Art, gekränkt "oder gedrängt werden möge. Desgleichen "wird hiemit aller frevelhafte Eigennutz und "Geschenknehmungen aufs schärfste und bey
"Unsrer
Q 3
Kayſerinn von Rußland.
uͤbertragen, an wen ſie es fuͤr gut befinden. Jedoch bleibt ein ſolcher alsdenn ſelbſt von der Zahl der Deputirten ausgeſchloſſen.
§. 8.
Die Deputirten von denen unter dem ruſ- ſiſchen Zepter ſtehenden Voͤlkern, die der rußi- ſchen Sprache nicht kuͤndig ſind, muͤſſen ihre Dolmetſche mit ſich bringen. Und damit ihre Angelegenheiten einen deſto beſſern Fortgang haben, wird dieſen zur Commiſſion abgeſchick- ten Deputirten mit Genehmhaltung der Com- miſſion erlaubt, ſich nach ihrer Ankunft in die Hauptſtadt einen Vorſprecher zu waͤhlen, wen ſie wollen, und wes Standes und Wuͤrden er auch ſey, wenn er nur nicht ſchon von einem andern Orte bevollmaͤchtiget iſt. Ein ſolcher Vorſprecher iſt alsdenn verbunden, ihr Sach- walter bey der Commiſſion zu ſeyn.
Wer die Deputirten waͤhlen ſolle, und wie ſolches geſchehen muͤſſe, lehren die drey folgenden Abſchnitte.
§. 9.
„Es haben ſich uͤbrigens alle und jede aͤu- „ßerſt zu huͤten, daß niemand hinterliſtiger „Weiſe, oder ſonſt auf einige Art, gekraͤnkt „oder gedraͤngt werden moͤge. Desgleichen „wird hiemit aller frevelhafte Eigennutz und „Geſchenknehmungen aufs ſchaͤrfſte und bey
„Unſrer
Q 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0269"n="245"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Kayſerinn von Rußland.</hi></fw><lb/>
uͤbertragen, an wen ſie es fuͤr gut befinden.<lb/>
Jedoch bleibt ein ſolcher alsdenn ſelbſt von der<lb/>
Zahl der Deputirten ausgeſchloſſen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 8.</head><lb/><p>Die Deputirten von denen unter dem ruſ-<lb/>ſiſchen Zepter ſtehenden Voͤlkern, die der rußi-<lb/>ſchen Sprache nicht kuͤndig ſind, muͤſſen ihre<lb/>
Dolmetſche mit ſich bringen. Und damit ihre<lb/>
Angelegenheiten einen deſto beſſern Fortgang<lb/>
haben, wird dieſen zur Commiſſion abgeſchick-<lb/>
ten Deputirten mit Genehmhaltung der Com-<lb/>
miſſion erlaubt, ſich nach ihrer Ankunft in die<lb/>
Hauptſtadt einen Vorſprecher zu waͤhlen, wen<lb/>ſie wollen, und wes Standes und Wuͤrden er<lb/>
auch ſey, wenn er nur nicht ſchon von einem<lb/>
andern Orte bevollmaͤchtiget iſt. Ein ſolcher<lb/>
Vorſprecher iſt alsdenn verbunden, ihr Sach-<lb/>
walter bey der Commiſſion zu ſeyn.</p><lb/><p>Wer die Deputirten waͤhlen ſolle, und<lb/>
wie ſolches geſchehen muͤſſe, lehren die drey<lb/>
folgenden Abſchnitte.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 9.</head><lb/><p>„Es haben ſich uͤbrigens alle und jede aͤu-<lb/>„ßerſt zu huͤten, daß niemand hinterliſtiger<lb/>„Weiſe, oder ſonſt auf einige Art, gekraͤnkt<lb/>„oder gedraͤngt werden moͤge. Desgleichen<lb/>„wird hiemit aller frevelhafte Eigennutz und<lb/>„Geſchenknehmungen aufs ſchaͤrfſte und bey<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Q 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">„Unſrer</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[245/0269]
Kayſerinn von Rußland.
uͤbertragen, an wen ſie es fuͤr gut befinden.
Jedoch bleibt ein ſolcher alsdenn ſelbſt von der
Zahl der Deputirten ausgeſchloſſen.
§. 8.
Die Deputirten von denen unter dem ruſ-
ſiſchen Zepter ſtehenden Voͤlkern, die der rußi-
ſchen Sprache nicht kuͤndig ſind, muͤſſen ihre
Dolmetſche mit ſich bringen. Und damit ihre
Angelegenheiten einen deſto beſſern Fortgang
haben, wird dieſen zur Commiſſion abgeſchick-
ten Deputirten mit Genehmhaltung der Com-
miſſion erlaubt, ſich nach ihrer Ankunft in die
Hauptſtadt einen Vorſprecher zu waͤhlen, wen
ſie wollen, und wes Standes und Wuͤrden er
auch ſey, wenn er nur nicht ſchon von einem
andern Orte bevollmaͤchtiget iſt. Ein ſolcher
Vorſprecher iſt alsdenn verbunden, ihr Sach-
walter bey der Commiſſion zu ſeyn.
Wer die Deputirten waͤhlen ſolle, und
wie ſolches geſchehen muͤſſe, lehren die drey
folgenden Abſchnitte.
§. 9.
„Es haben ſich uͤbrigens alle und jede aͤu-
„ßerſt zu huͤten, daß niemand hinterliſtiger
„Weiſe, oder ſonſt auf einige Art, gekraͤnkt
„oder gedraͤngt werden moͤge. Desgleichen
„wird hiemit aller frevelhafte Eigennutz und
„Geſchenknehmungen aufs ſchaͤrfſte und bey
„Unſrer
Q 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/269>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.