[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten dieses Geschäftes, sothane Zeichen ihremWappen einverleiben, damit die Nachkom- men daraus sehen, an was für einem großen Werke sie Antheil gehabt. 7. Alles dieß ist gleichwohl nur von denjenigen zu verstehen, die wirklich an diesem Werke gearbeitet haben, und deren Namen in den Unterschriften des einen oder des andern Theiles von dem Entwurfe befindlich seyn werden. 8. Steht der Deputirte schon in Diensten, so hat er außer seiner Gage auch noch das ei- nem Deputirten bestimmte jährliche Gehalt zu genießen. §. 7. Einem jeden stehet frey, seine Vollmacht über-
Leben Catharinaͤ der zweyten dieſes Geſchaͤftes, ſothane Zeichen ihremWappen einverleiben, damit die Nachkom- men daraus ſehen, an was fuͤr einem großen Werke ſie Antheil gehabt. 7. Alles dieß iſt gleichwohl nur von denjenigen zu verſtehen, die wirklich an dieſem Werke gearbeitet haben, und deren Namen in den Unterſchriften des einen oder des andern Theiles von dem Entwurfe befindlich ſeyn werden. 8. Steht der Deputirte ſchon in Dienſten, ſo hat er außer ſeiner Gage auch noch das ei- nem Deputirten beſtimmte jaͤhrliche Gehalt zu genießen. §. 7. Einem jeden ſtehet frey, ſeine Vollmacht uͤber-
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Leben Catharinaͤ der zweyten
dieſes Geſchaͤftes, ſothane Zeichen ihrem
Wappen einverleiben, damit die Nachkom-
men daraus ſehen, an was fuͤr einem großen
Werke ſie Antheil gehabt.
7. Alles dieß iſt gleichwohl nur von denjenigen
zu verſtehen, die wirklich an dieſem Werke
gearbeitet haben, und deren Namen in den
Unterſchriften des einen oder des andern
Theiles von dem Entwurfe befindlich ſeyn
werden.
8. Steht der Deputirte ſchon in Dienſten, ſo
hat er außer ſeiner Gage auch noch das ei-
nem Deputirten beſtimmte jaͤhrliche Gehalt
zu genießen.
§. 7.
Einem jeden ſtehet frey, ſeine Vollmacht
und Inſtruction, mithin auch ſein Gehalt und
die einem Deputirten beygelegten Vorrechte,
mit Erlaubniß der Commiſſion, einem andern
zu uͤbertragen, und an ſeine Stelle ſonſt jemand
vorzuſchlagen, zu dem er ein Zutrauen hat,
wenn nur derſelbe ein Mann von gutem Rufe
iſt, und die zu einem Deputirten erforderliche
Eigenſchaften beſitzet. Ein Edelmann waͤhlet
hiezu einen andern Edelmann: ein Stadtein-
wohner einen andern Stadteinwohner: die
uͤbrigen koͤnnen ihre Vollmachten und Inſtru-
ctionen, ihr Gehalt und Vorrechte, an andre
uͤber-
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