In diesem Aufsatze wird in 5 Abtheilungen I. von der Aufnahme und Unterweisung der Kinder, II. vom Inspector der Schule und dessen Pflichten, III. vom Unterinspe- ctor, IV. von den Lehrerinnen und Leh- rern, und V. vom Examen gehandelt.
§. 10.
I. Anfänglich werden 60 Knaben aufge- nommen, wes Standes sie auch seyen: nur Leibeigene, die von ihren Herren keine Frey- briefe haben, sind ausgeschlossen. Sie dür- fen nicht über 5 bis 6 Jahr alt seyn. Alle drey Jahr nimmt man wieder 60 auf. Die Stellen, die zwischen der Zeit ledig werden, bleiben unbesetzt.
Beym Eintritt in die Schule müssen dieje- nige, so dergleichen Knaben bringen, von je- dem ein Zeugniß des Priesters, der ihn getauft, oder auch vom Taufpathen, oder in Erman- gelung dessen, von andern glaubwürdigen Per- sonen, vorzeigen, und den Namen, Zuna- men, und Alter des Knabens, nebst dem Na- men und Stande seines Vaters angeben.
Waisen-
Leben Catharinaͤ der zweyten
II. Von der Erziehungsſchule bey dieſer Academie.
§. 9.
In dieſem Aufſatze wird in 5 Abtheilungen I. von der Aufnahme und Unterweiſung der Kinder, II. vom Inſpector der Schule und deſſen Pflichten, III. vom Unterinſpe- ctor, IV. von den Lehrerinnen und Leh- rern, und V. vom Examen gehandelt.
§. 10.
I. Anfaͤnglich werden 60 Knaben aufge- nommen, wes Standes ſie auch ſeyen: nur Leibeigene, die von ihren Herren keine Frey- briefe haben, ſind ausgeſchloſſen. Sie duͤr- fen nicht uͤber 5 bis 6 Jahr alt ſeyn. Alle drey Jahr nimmt man wieder 60 auf. Die Stellen, die zwiſchen der Zeit ledig werden, bleiben unbeſetzt.
Beym Eintritt in die Schule muͤſſen dieje- nige, ſo dergleichen Knaben bringen, von je- dem ein Zeugniß des Prieſters, der ihn getauft, oder auch vom Taufpathen, oder in Erman- gelung deſſen, von andern glaubwuͤrdigen Per- ſonen, vorzeigen, und den Namen, Zuna- men, und Alter des Knabens, nebſt dem Na- men und Stande ſeines Vaters angeben.
Waiſen-
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[188/0212]
Leben Catharinaͤ der zweyten
II. Von der Erziehungsſchule bey dieſer
Academie.
§. 9.
In dieſem Aufſatze wird in 5 Abtheilungen
I. von der Aufnahme und Unterweiſung
der Kinder, II. vom Inſpector der Schule
und deſſen Pflichten, III. vom Unterinſpe-
ctor, IV. von den Lehrerinnen und Leh-
rern, und V. vom Examen gehandelt.
§. 10.
I. Anfaͤnglich werden 60 Knaben aufge-
nommen, wes Standes ſie auch ſeyen: nur
Leibeigene, die von ihren Herren keine Frey-
briefe haben, ſind ausgeſchloſſen. Sie duͤr-
fen nicht uͤber 5 bis 6 Jahr alt ſeyn. Alle
drey Jahr nimmt man wieder 60 auf. Die
Stellen, die zwiſchen der Zeit ledig werden,
bleiben unbeſetzt.
Beym Eintritt in die Schule muͤſſen dieje-
nige, ſo dergleichen Knaben bringen, von je-
dem ein Zeugniß des Prieſters, der ihn getauft,
oder auch vom Taufpathen, oder in Erman-
gelung deſſen, von andern glaubwuͤrdigen Per-
ſonen, vorzeigen, und den Namen, Zuna-
men, und Alter des Knabens, nebſt dem Na-
men und Stande ſeines Vaters angeben.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/212>, abgerufen am 22.02.2025.
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