IX. "Wir vermuthen ganz und gar "nicht, daß der wohlgebohrne Adel, die Offi- "ciers, oder andere von Uns mit diesen in glei- "chen Rang gesetzte Personen, oder auch je- "mand aus der ansehnlichen Kaufmannschaft, "jemals in dergleichen vor Gott und vor der "Welt abscheulichen Verbrechen gegen ermeldte "zwey erste Puncte befangen werden solle: "noch weniger erwarten Wir, daß sich unter "denselben so niedrige und ehrlose Leute finden "sollen, die Verläumder und falsche Angeber "werden. Wer daher von ihnen etwas an- "giebt, und beym ersten Gerichtshofe seine An- "gabe rechtfertiget, soll sogleich unter genauer "Aufsicht zur Untersuchung an den Senat ge- "schickt, der Angegebene aber so lange, bis "ein Befehl aus demselben erfolgt, im gering- "sten nicht gefänglich eingezogen, noch für "verdächtig gehalten werden.
§. 8.
X. "Alles dieses ist von den sämmtli- "chen Orten und Städten Unsers weitläufti-
"gen
Kayſerinn von Rußland.
§. 7.
IX. „Wir vermuthen ganz und gar „nicht, daß der wohlgebohrne Adel, die Offi- „ciers, oder andere von Uns mit dieſen in glei- „chen Rang geſetzte Perſonen, oder auch je- „mand aus der anſehnlichen Kaufmannſchaft, „jemals in dergleichen vor Gott und vor der „Welt abſcheulichen Verbrechen gegen ermeldte „zwey erſte Puncte befangen werden ſolle: „noch weniger erwarten Wir, daß ſich unter „denſelben ſo niedrige und ehrloſe Leute finden „ſollen, die Verlaͤumder und falſche Angeber „werden. Wer daher von ihnen etwas an- „giebt, und beym erſten Gerichtshofe ſeine An- „gabe rechtfertiget, ſoll ſogleich unter genauer „Aufſicht zur Unterſuchung an den Senat ge- „ſchickt, der Angegebene aber ſo lange, bis „ein Befehl aus demſelben erfolgt, im gering- „ſten nicht gefaͤnglich eingezogen, noch fuͤr „verdaͤchtig gehalten werden.
§. 8.
X. „Alles dieſes iſt von den ſaͤmmtli- „chen Orten und Staͤdten Unſers weitlaͤufti-
„gen
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Kayſerinn von Rußland.
§. 7.
IX. „Wir vermuthen ganz und gar
„nicht, daß der wohlgebohrne Adel, die Offi-
„ciers, oder andere von Uns mit dieſen in glei-
„chen Rang geſetzte Perſonen, oder auch je-
„mand aus der anſehnlichen Kaufmannſchaft,
„jemals in dergleichen vor Gott und vor der
„Welt abſcheulichen Verbrechen gegen ermeldte
„zwey erſte Puncte befangen werden ſolle:
„noch weniger erwarten Wir, daß ſich unter
„denſelben ſo niedrige und ehrloſe Leute finden
„ſollen, die Verlaͤumder und falſche Angeber
„werden. Wer daher von ihnen etwas an-
„giebt, und beym erſten Gerichtshofe ſeine An-
„gabe rechtfertiget, ſoll ſogleich unter genauer
„Aufſicht zur Unterſuchung an den Senat ge-
„ſchickt, der Angegebene aber ſo lange, bis
„ein Befehl aus demſelben erfolgt, im gering-
„ſten nicht gefaͤnglich eingezogen, noch fuͤr
„verdaͤchtig gehalten werden.
§. 8.
X. „Alles dieſes iſt von den ſaͤmmtli-
„chen Orten und Staͤdten Unſers weitlaͤufti-
„gen
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/197>, abgerufen am 22.02.2025.
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