[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. die bestmöglichste Einrichtung des Commerz-wesens, nach Riga und Narva blos aus den- jenigen Orten Waaren verführet werden, die in der Ukase vom Jahr 1721 und in dem Zollre- glement vom Jahr 1755 angegeben sind. §. 15. VI. Der Rhabarberhandel war ehe- §. 16.
Kayſerinn von Rußland. die beſtmoͤglichſte Einrichtung des Commerz-weſens, nach Riga und Narva blos aus den- jenigen Orten Waaren verfuͤhret werden, die in der Ukaſe vom Jahr 1721 und in dem Zollre- glement vom Jahr 1755 angegeben ſind. §. 15. VI. Der Rhabarberhandel war ehe- §. 16.
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Kayſerinn von Rußland.
die beſtmoͤglichſte Einrichtung des Commerz-
weſens, nach Riga und Narva blos aus den-
jenigen Orten Waaren verfuͤhret werden, die
in der Ukaſe vom Jahr 1721 und in dem Zollre-
glement vom Jahr 1755 angegeben ſind.
§. 15.
VI. Der Rhabarberhandel war ehe-
mals der Crone vorbehalten. Nun ſoll alle
in dem Cronmagazin noch vorraͤthige taugliche
Rhabarber zu dem von dem Commerzcollegio
feſtgeſetzten Preiſe, naͤmlich 60 Rubel fuͤr das
Pud, verkauft werden, und jeder, ſowohl
Einheimiſche als Auslaͤnder, ſollen ſolche nicht
nur zu ihrem eigenen Gebrauche, ſondern auch
zur Verſendung außer Land, gegen Erlegung
der Haͤlfte des im Tarif beſtimmten Zolles, an
ſich kaufen duͤrfen. Ehe aber der ganze Vor-
rath der Crone voͤllig verkauft ſeyn wird, ſoll
den Privatkaufleuten der freye Handel mit die-
ſer Waare unterſaget ſeyn, damit die Crone
ein ſo anſehnliches Capital nicht verliere. Al-
lein ſobald dieſer ganze Vorrath der Crone ver-
kauft ſeyn wird, ſo ſoll alsdenn dieſe Erlaub-
niß ihren Anfang nehmen, und gegen die Haͤlfte
des Zolls, der im Tarif ſteht, der Rhabarber-
handel voͤllig frey ſeyn.
§. 16.
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