den Gouvernements-Provinz- und Wojewo- dencanzleyen, an den Meistbietenden verpach- tet werden. Dem Cammercomtoir wird hie- mit aufgetragen, mit der Oberpolicey und mit dem Magistratscomtoir zu conferiren, wo es in Petersburg am anständigsten sey, derglei- chen Herbergen zu halten.
§. 84.
V. So wohl zu mehrerer Beförderung des Croninteresses, als auch aus der Ursache, damit jeder Wechselsteller sein aufgenommenes Geld auf den Zahlungstermin richtig abtrage, ohne den Wechsel zum Protest kommen zu las- sen, sollen für alle protestirte Wechsel von den laut Wechselrechte dem Wechselinhaber zu- kommenden 18 Procenten, 8 Procent zur Cron- casse eincassiret werden, jedoch von nicht mehr als eines Jahres Renten. Die Magistrate und Rathhäuser, ingleichen diejenige, unter deren Gerichtsbarkeit die Kaufmannschaft ste- het, müssen auf eingekommene Nachricht von den Orten, wo die Wechsel protestiret worden, diese 8 Procent von den Schuldnern zu aller- erst, und nachher auch die übrige Wechsel- schuld eintreiben und an gehörigen Ort einsen- den. Vor die übrigen Jahre hingegen bleiben alle Procente nach wie vor zum Besten der
Gläu-
Leben Catharinaͤ der zweyten
den Gouvernements-Provinz- und Wojewo- dencanzleyen, an den Meiſtbietenden verpach- tet werden. Dem Cammercomtoir wird hie- mit aufgetragen, mit der Oberpolicey und mit dem Magiſtratscomtoir zu conferiren, wo es in Petersburg am anſtaͤndigſten ſey, derglei- chen Herbergen zu halten.
§. 84.
V. So wohl zu mehrerer Befoͤrderung des Cronintereſſes, als auch aus der Urſache, damit jeder Wechſelſteller ſein aufgenommenes Geld auf den Zahlungstermin richtig abtrage, ohne den Wechſel zum Proteſt kommen zu laſ- ſen, ſollen fuͤr alle proteſtirte Wechſel von den laut Wechſelrechte dem Wechſelinhaber zu- kommenden 18 Procenten, 8 Procent zur Cron- caſſe eincaſſiret werden, jedoch von nicht mehr als eines Jahres Renten. Die Magiſtrate und Rathhaͤuſer, ingleichen diejenige, unter deren Gerichtsbarkeit die Kaufmannſchaft ſte- het, muͤſſen auf eingekommene Nachricht von den Orten, wo die Wechſel proteſtiret worden, dieſe 8 Procent von den Schuldnern zu aller- erſt, und nachher auch die uͤbrige Wechſel- ſchuld eintreiben und an gehoͤrigen Ort einſen- den. Vor die uͤbrigen Jahre hingegen bleiben alle Procente nach wie vor zum Beſten der
Glaͤu-
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Leben Catharinaͤ der zweyten
den Gouvernements-Provinz- und Wojewo-
dencanzleyen, an den Meiſtbietenden verpach-
tet werden. Dem Cammercomtoir wird hie-
mit aufgetragen, mit der Oberpolicey und mit
dem Magiſtratscomtoir zu conferiren, wo es
in Petersburg am anſtaͤndigſten ſey, derglei-
chen Herbergen zu halten.
§. 84.
V. So wohl zu mehrerer Befoͤrderung
des Cronintereſſes, als auch aus der Urſache,
damit jeder Wechſelſteller ſein aufgenommenes
Geld auf den Zahlungstermin richtig abtrage,
ohne den Wechſel zum Proteſt kommen zu laſ-
ſen, ſollen fuͤr alle proteſtirte Wechſel von
den laut Wechſelrechte dem Wechſelinhaber zu-
kommenden 18 Procenten, 8 Procent zur Cron-
caſſe eincaſſiret werden, jedoch von nicht mehr
als eines Jahres Renten. Die Magiſtrate
und Rathhaͤuſer, ingleichen diejenige, unter
deren Gerichtsbarkeit die Kaufmannſchaft ſte-
het, muͤſſen auf eingekommene Nachricht von
den Orten, wo die Wechſel proteſtiret worden,
dieſe 8 Procent von den Schuldnern zu aller-
erſt, und nachher auch die uͤbrige Wechſel-
ſchuld eintreiben und an gehoͤrigen Ort einſen-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/118>, abgerufen am 22.02.2025.
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