men des Königs die Erklärung: Daß diese Vorgänge die königliche Familie und das Innere des Reichs allein beträfen, und keinen Einflus auf die Gesinnungen seines Herrn gegen die andern Höfe haben würden. Avthen- tische Aufklärung etc. S. 187.
d]Mosers erste Grundlehren S. 53.
§. 4. Theilnahme an den übrigen Familienan- gelegenheiten.
Uebrigens ist es gewönlich, daß die Souverains, vorzüglich die, welche in Freundschaft oder Bundsge- nossenschaft stehn, einander von allen vorfallenden an- genehmen und traurigen Begebenheiten, welche sie und ihre Familie betreffen, Nachricht ertheilen, als von Geburten, Vermählungen, Todesfällen etc. a]. Dies geschieht, wie von den Notificationen bey der Thron- besteigung bereits erinnert worden, entweder durch Schreiben oder durch mündliche Eröfnung des gewön- lichen oder eines ausserordentlichen Gesandten, und wird auf ähnliche Art beantwortet, auch die Theilnahme durch Freudenbezeigungen, Feste, oder Anlegung der Trauer, Anordnung von Exequien etc. an den Tag ge- legt b]. Ehe die Notification erfolgt, nehmen andere Souverains meist keine Wissenschaft von dergleichen Vorfällen c].
a]de Martens precis du droit d. g. L. V. §. 139. ff.
b] Dies pflegt selbst in Kriegszeiten zu geschehn, wie die Beispiele König Ludewig XIV. in Frankreich bey dem Tode der Kaiser Leopold I. und Joseph I. bezeugen. de Martens l. c. §. 140. not. b.
c] Mo-
Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.
men des Koͤnigs die Erklaͤrung: Daß dieſe Vorgaͤnge die koͤnigliche Familie und das Innere des Reichs allein betraͤfen, und keinen Einflus auf die Geſinnungen ſeines Herrn gegen die andern Hoͤfe haben wuͤrden. Avthen- tiſche Aufklaͤrung ꝛc. S. 187.
d]Moſers erſte Grundlehren S. 53.
§. 4. Theilnahme an den uͤbrigen Familienan- gelegenheiten.
Uebrigens iſt es gewoͤnlich, daß die Souverains, vorzuͤglich die, welche in Freundſchaft oder Bundsge- noſſenſchaft ſtehn, einander von allen vorfallenden an- genehmen und traurigen Begebenheiten, welche ſie und ihre Familie betreffen, Nachricht ertheilen, als von Geburten, Vermaͤhlungen, Todesfaͤllen ꝛc. a]. Dies geſchieht, wie von den Notificationen bey der Thron- beſteigung bereits erinnert worden, entweder durch Schreiben oder durch muͤndliche Eroͤfnung des gewoͤn- lichen oder eines auſſerordentlichen Geſandten, und wird auf aͤhnliche Art beantwortet, auch die Theilnahme durch Freudenbezeigungen, Feſte, oder Anlegung der Trauer, Anordnung von Exequien ꝛc. an den Tag ge- legt b]. Ehe die Notification erfolgt, nehmen andere Souverains meiſt keine Wiſſenſchaft von dergleichen Vorfaͤllen c].
a]de Martens précis du droit d. g. L. V. §. 139. ff.
b] Dies pflegt ſelbſt in Kriegszeiten zu geſchehn, wie die Beiſpiele Koͤnig Ludewig XIV. in Frankreich bey dem Tode der Kaiſer Leopold I. und Joſeph I. bezeugen. de Martens l. c. §. 140. not. b.
c] Mo-
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Von den Familienangelegenheiten d. Regenten.
c]
men des Koͤnigs die Erklaͤrung: Daß dieſe Vorgaͤnge
die koͤnigliche Familie und das Innere des Reichs allein
betraͤfen, und keinen Einflus auf die Geſinnungen ſeines
Herrn gegen die andern Hoͤfe haben wuͤrden. Avthen-
tiſche Aufklaͤrung ꝛc. S. 187.
d] Moſers erſte Grundlehren S. 53.
§. 4.
Theilnahme an den uͤbrigen Familienan-
gelegenheiten.
Uebrigens iſt es gewoͤnlich, daß die Souverains,
vorzuͤglich die, welche in Freundſchaft oder Bundsge-
noſſenſchaft ſtehn, einander von allen vorfallenden an-
genehmen und traurigen Begebenheiten, welche ſie und
ihre Familie betreffen, Nachricht ertheilen, als von
Geburten, Vermaͤhlungen, Todesfaͤllen ꝛc. a]. Dies
geſchieht, wie von den Notificationen bey der Thron-
beſteigung bereits erinnert worden, entweder durch
Schreiben oder durch muͤndliche Eroͤfnung des gewoͤn-
lichen oder eines auſſerordentlichen Geſandten, und
wird auf aͤhnliche Art beantwortet, auch die Theilnahme
durch Freudenbezeigungen, Feſte, oder Anlegung der
Trauer, Anordnung von Exequien ꝛc. an den Tag ge-
legt b]. Ehe die Notification erfolgt, nehmen andere
Souverains meiſt keine Wiſſenſchaft von dergleichen
Vorfaͤllen c].
a] de Martens précis du droit d. g. L. V. §. 139. ff.
b] Dies pflegt ſelbſt in Kriegszeiten zu geſchehn, wie die
Beiſpiele Koͤnig Ludewig XIV. in Frankreich bey dem
Tode der Kaiſer Leopold I. und Joſeph I. bezeugen. de
Martens l. c. §. 140. not. b.
c] Mo-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/504>, abgerufen am 03.03.2025.
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