So wie iede Nazion das Recht und die Freiheit hat, ihre ursprüngliche Regierungsform und Verfas- sung nach Gutbefinden festzusetzen, so muß es ihr, wenn es mit Einwilligung sämtlicher interessirten Theile geschieht, auch erlaubt seyn, solche in der Folge, wenn es die Umstände erfodern, zu verbessern und umzuän- dern a]. Kein ander Volk ist an sich befugt, dies zu verhindern, es müste denn durch besondere Verbind- lichkeiten b] oder durch ein wegen Verletzung seiner eig- nen volkomnen Rechte dabey habendes Interesse, hier- zu berechtigt seyn c]. Ob aber eine blos im algemeinen übernommene Garantie hinlänglich sey, sich einer vor- zunehmenden Veränderung der Regierungsform zu wi- dersetzen, leidet eben die Zweifel, welche ich schon oben [2. B. 2. Kap. §. 2. und 6. Kap. besonders §. 6.] bey der Landesveräusserung wegen obwaltender Garan- tie bemerkt habe. Da die Garantie in der Regel mehr zum Nutzen derer, welche sich die Aufrechthaltung ver- sprechen lassen abzweckt, damit keine gewaltsamen und widerrechtlichen Veränderungen vorgehen, so kann die- ses, wenn sie mit Einverständnis aller Theilhaber ge- schehen, die garantierende Nazion schwerlich zu einem Widerspruche berechtigen, wenn sie sonst kein wesent- licheres Interesse dabey hat d]. Eben so wenig dürfen andere Nazionen ein Volk zu Veränderung seiner Con- stitution nöthigen, oder sich anderer unerlaubter Mittel hierzu bedienen e].
a]Vattel droit d. g. L. I. c. 3. §. 31. ff. Schrodt Syst. I. G. P. I. c. 2. §. 20. de Martens precis du droit d. g. L. III. c. 2. §. 60.
b] Wenn
Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
§. 7. Veraͤnderung der Regierungsform.
So wie iede Nazion das Recht und die Freiheit hat, ihre urſpruͤngliche Regierungsform und Verfaſ- ſung nach Gutbefinden feſtzuſetzen, ſo muß es ihr, wenn es mit Einwilligung ſaͤmtlicher intereſſirten Theile geſchieht, auch erlaubt ſeyn, ſolche in der Folge, wenn es die Umſtaͤnde erfodern, zu verbeſſern und umzuaͤn- dern a]. Kein ander Volk iſt an ſich befugt, dies zu verhindern, es muͤſte denn durch beſondere Verbind- lichkeiten b] oder durch ein wegen Verletzung ſeiner eig- nen volkomnen Rechte dabey habendes Intereſſe, hier- zu berechtigt ſeyn c]. Ob aber eine blos im algemeinen uͤbernommene Garantie hinlaͤnglich ſey, ſich einer vor- zunehmenden Veraͤnderung der Regierungsform zu wi- derſetzen, leidet eben die Zweifel, welche ich ſchon oben [2. B. 2. Kap. §. 2. und 6. Kap. beſonders §. 6.] bey der Landesveraͤuſſerung wegen obwaltender Garan- tie bemerkt habe. Da die Garantie in der Regel mehr zum Nutzen derer, welche ſich die Aufrechthaltung ver- ſprechen laſſen abzweckt, damit keine gewaltſamen und widerrechtlichen Veraͤnderungen vorgehen, ſo kann die- ſes, wenn ſie mit Einverſtaͤndnis aller Theilhaber ge- ſchehen, die garantierende Nazion ſchwerlich zu einem Widerſpruche berechtigen, wenn ſie ſonſt kein weſent- licheres Intereſſe dabey hat d]. Eben ſo wenig duͤrfen andere Nazionen ein Volk zu Veraͤnderung ſeiner Con- ſtitution noͤthigen, oder ſich anderer unerlaubter Mittel hierzu bedienen e].
a]Vattel droit d. g. L. I. c. 3. §. 31. ff. Schrodt Syſt. I. G. P. I. c. 2. §. 20. de Martens précis du droit d. g. L. III. c. 2. §. 60.
b] Wenn
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Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
§. 7.
Veraͤnderung der Regierungsform.
So wie iede Nazion das Recht und die Freiheit
hat, ihre urſpruͤngliche Regierungsform und Verfaſ-
ſung nach Gutbefinden feſtzuſetzen, ſo muß es ihr,
wenn es mit Einwilligung ſaͤmtlicher intereſſirten Theile
geſchieht, auch erlaubt ſeyn, ſolche in der Folge, wenn
es die Umſtaͤnde erfodern, zu verbeſſern und umzuaͤn-
dern a]. Kein ander Volk iſt an ſich befugt, dies zu
verhindern, es muͤſte denn durch beſondere Verbind-
lichkeiten b] oder durch ein wegen Verletzung ſeiner eig-
nen volkomnen Rechte dabey habendes Intereſſe, hier-
zu berechtigt ſeyn c]. Ob aber eine blos im algemeinen
uͤbernommene Garantie hinlaͤnglich ſey, ſich einer vor-
zunehmenden Veraͤnderung der Regierungsform zu wi-
derſetzen, leidet eben die Zweifel, welche ich ſchon oben
[2. B. 2. Kap. §. 2. und 6. Kap. beſonders §. 6.]
bey der Landesveraͤuſſerung wegen obwaltender Garan-
tie bemerkt habe. Da die Garantie in der Regel mehr
zum Nutzen derer, welche ſich die Aufrechthaltung ver-
ſprechen laſſen abzweckt, damit keine gewaltſamen und
widerrechtlichen Veraͤnderungen vorgehen, ſo kann die-
ſes, wenn ſie mit Einverſtaͤndnis aller Theilhaber ge-
ſchehen, die garantierende Nazion ſchwerlich zu einem
Widerſpruche berechtigen, wenn ſie ſonſt kein weſent-
licheres Intereſſe dabey hat d]. Eben ſo wenig duͤrfen
andere Nazionen ein Volk zu Veraͤnderung ſeiner Con-
ſtitution noͤthigen, oder ſich anderer unerlaubter Mittel
hierzu bedienen e].
a] Vattel droit d. g. L. I. c. 3. §. 31. ff. Schrodt
Syſt. I. G. P. I. c. 2. §. 20. de Martens précis
du droit d. g. L. III. c. 2. §. 60.
b] Wenn
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/396>, abgerufen am 23.11.2024.
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