§. 18. Rechte in Absicht des Vermögens der Fremden.
Jeder Bürger und Unterthan im Staate hat in der Regel das mit dem Eigenthum verbundene Recht, über sein Vermögen, es mögen Güter oder Barschaften etc. seyn, zu bestimmen, und es, nach den Gesetzen des Landes, unter den Lebendigen und auf den Todesfall an andere zu bringen, wenn nicht besondere Verbote hier- unter vorhanden sind a]. Auch den Fremden kann, wenn ihnen einmal der eigenthümliche Güterbesitz in einem auswärtigen Staate erlaubt ist, dies Recht nicht füglich versagt werden b]. Die Erbfolge ohne Testa- ment richtet sich gemeiniglich in Ansehung der Güter nach den Landesgesetzen wo sie gelegen, im übrigen aber nach den Vorschriften des Staats, dessen Mitglied iemand ist. Eben so verhält es sich mit den Feierlich- keiten bey den deshalb zu errichtenden Testamenten. Das meiste komt hierbey auf die besondern Landesver- fassungen an c]. Indes ist bey einigen Nazionen den Fremden zwar bey Lebzeiten verstattet, über ihr Ver- mögen auf eine verbindliche Art zu disponiren, sie kön- nen es aber nach dem Tode weder durch Testament, noch auf sonst eine Weise an auswärtige Verwandte oder überhaupt in fremde Hände bringen, sondern der Staat maaßt sich desselben an d]. Diese unter dem Namen des Albinagialrechts [ius albinagii] bekante Gewonheit, war vormals besonders in Frankreich ein- geführt e], und genossen nur wenige Gattungen von Personen eine Befreiung davon f]. Dies Recht ist aber nach und nach durch Verträge mit Frankreich ge- gen die mehresten europäischen Nazionen sowohl, als gegen die teutschen Reichsstände aufgehoben worden g];
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
§. 18. Rechte in Abſicht des Vermoͤgens der Fremden.
Jeder Buͤrger und Unterthan im Staate hat in der Regel das mit dem Eigenthum verbundene Recht, uͤber ſein Vermoͤgen, es moͤgen Guͤter oder Barſchaften ꝛc. ſeyn, zu beſtimmen, und es, nach den Geſetzen des Landes, unter den Lebendigen und auf den Todesfall an andere zu bringen, wenn nicht beſondere Verbote hier- unter vorhanden ſind a]. Auch den Fremden kann, wenn ihnen einmal der eigenthuͤmliche Guͤterbeſitz in einem auswaͤrtigen Staate erlaubt iſt, dies Recht nicht fuͤglich verſagt werden b]. Die Erbfolge ohne Teſta- ment richtet ſich gemeiniglich in Anſehung der Guͤter nach den Landesgeſetzen wo ſie gelegen, im uͤbrigen aber nach den Vorſchriften des Staats, deſſen Mitglied iemand iſt. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Feierlich- keiten bey den deshalb zu errichtenden Teſtamenten. Das meiſte komt hierbey auf die beſondern Landesver- faſſungen an c]. Indes iſt bey einigen Nazionen den Fremden zwar bey Lebzeiten verſtattet, uͤber ihr Ver- moͤgen auf eine verbindliche Art zu diſponiren, ſie koͤn- nen es aber nach dem Tode weder durch Teſtament, noch auf ſonſt eine Weiſe an auswaͤrtige Verwandte oder uͤberhaupt in fremde Haͤnde bringen, ſondern der Staat maaßt ſich deſſelben an d]. Dieſe unter dem Namen des Albinagialrechts [ius albinagii] bekante Gewonheit, war vormals beſonders in Frankreich ein- gefuͤhrt e], und genoſſen nur wenige Gattungen von Perſonen eine Befreiung davon f]. Dies Recht iſt aber nach und nach durch Vertraͤge mit Frankreich ge- gen die mehreſten europaͤiſchen Nazionen ſowohl, als gegen die teutſchen Reichsſtaͤnde aufgehoben worden g];
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
§. 18.
Rechte in Abſicht des Vermoͤgens der
Fremden.
Jeder Buͤrger und Unterthan im Staate hat in der
Regel das mit dem Eigenthum verbundene Recht, uͤber
ſein Vermoͤgen, es moͤgen Guͤter oder Barſchaften ꝛc.
ſeyn, zu beſtimmen, und es, nach den Geſetzen des
Landes, unter den Lebendigen und auf den Todesfall an
andere zu bringen, wenn nicht beſondere Verbote hier-
unter vorhanden ſind a]. Auch den Fremden kann,
wenn ihnen einmal der eigenthuͤmliche Guͤterbeſitz in
einem auswaͤrtigen Staate erlaubt iſt, dies Recht nicht
fuͤglich verſagt werden b]. Die Erbfolge ohne Teſta-
ment richtet ſich gemeiniglich in Anſehung der Guͤter
nach den Landesgeſetzen wo ſie gelegen, im uͤbrigen aber
nach den Vorſchriften des Staats, deſſen Mitglied
iemand iſt. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Feierlich-
keiten bey den deshalb zu errichtenden Teſtamenten.
Das meiſte komt hierbey auf die beſondern Landesver-
faſſungen an c]. Indes iſt bey einigen Nazionen den
Fremden zwar bey Lebzeiten verſtattet, uͤber ihr Ver-
moͤgen auf eine verbindliche Art zu diſponiren, ſie koͤn-
nen es aber nach dem Tode weder durch Teſtament, noch
auf ſonſt eine Weiſe an auswaͤrtige Verwandte oder
uͤberhaupt in fremde Haͤnde bringen, ſondern der
Staat maaßt ſich deſſelben an d]. Dieſe unter dem
Namen des Albinagialrechts [ius albinagii] bekante
Gewonheit, war vormals beſonders in Frankreich ein-
gefuͤhrt e], und genoſſen nur wenige Gattungen von
Perſonen eine Befreiung davon f]. Dies Recht iſt
aber nach und nach durch Vertraͤge mit Frankreich ge-
gen die mehreſten europaͤiſchen Nazionen ſowohl, als
gegen die teutſchen Reichsſtaͤnde aufgehoben worden g];
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/353>, abgerufen am 21.11.2024.
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