Erfrischungen ohngestört aufnehmen, und jedesmal frey anlanden können. Ein Mittel, dessen man sich öfters bediente, s. Mosers Versuch 5. Th. S. 25. Eben- dess. Beiträge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 97. 452. u. 460. In den Streitigkeiten zwischen Rußland und Schweden, wegen der finländischen Grenzen, behauptete Schweden ebenfals, in Absicht der Insel Swart-wirn, in deren Besitz Rußland sich befand: que la possession en auroit du au moins rester neutre jusqu'a ce que l'on eut decide du droit de propriete dans les conferences. Mosers Versuch 5. Th. S. 354.
§. 12. Rechte teutscher Landesherrn.
Das, was in dem Vorhergehenden festgesetzt wor- den, findet auch nicht nur in Absicht Teuschlands, als eines souverainen Staats im Ganzen, sondern auch bey den einzelnen teutschen Landesherrn und andern blos mit Landeshoheit versehenen Staaten Platz, wenn sie durch ihre Lage oder andere Umstände begünstigt wer- den, neue Entdeckungen zu unternehmen.
Zweiter Abschnitt. Von dem Eigenthum und der Herschaft in Ansehung der Gewässer.
§. 13. Eigenthum der im Lande befindlichen Ströme, Flüsse etc.
Da nach obigen Grundsätzen das Volk, welches einen Strich Landes in Besitz nimt, das Eigenthum und die Herschaft über alles erlangt, was in dessen
gan-
Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker
Erfriſchungen ohngeſtoͤrt aufnehmen, und jedesmal frey anlanden koͤnnen. Ein Mittel, deſſen man ſich oͤfters bediente, ſ. Moſers Verſuch 5. Th. S. 25. Eben- deſſ. Beitraͤge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 97. 452. u. 460. In den Streitigkeiten zwiſchen Rußland und Schweden, wegen der finlaͤndiſchen Grenzen, behauptete Schweden ebenfals, in Abſicht der Inſel Swart-wirn, in deren Beſitz Rußland ſich befand: que la poſſeſſion en auroit du au moins reſter neutre jusqu’à ce que l’on eut decidé du droit de propriété dans les conferences. Moſers Verſuch 5. Th. S. 354.
§. 12. Rechte teutſcher Landesherrn.
Das, was in dem Vorhergehenden feſtgeſetzt wor- den, findet auch nicht nur in Abſicht Teuſchlands, als eines ſouverainen Staats im Ganzen, ſondern auch bey den einzelnen teutſchen Landesherrn und andern blos mit Landeshoheit verſehenen Staaten Platz, wenn ſie durch ihre Lage oder andere Umſtaͤnde beguͤnſtigt wer- den, neue Entdeckungen zu unternehmen.
Zweiter Abſchnitt. Von dem Eigenthum und der Herſchaft in Anſehung der Gewaͤſſer.
§. 13. Eigenthum der im Lande befindlichen Stroͤme, Fluͤſſe ꝛc.
Da nach obigen Grundſaͤtzen das Volk, welches einen Strich Landes in Beſitz nimt, das Eigenthum und die Herſchaft uͤber alles erlangt, was in deſſen
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Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker
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Erfriſchungen ohngeſtoͤrt aufnehmen, und jedesmal frey
anlanden koͤnnen. Ein Mittel, deſſen man ſich oͤfters
bediente, ſ. Moſers Verſuch 5. Th. S. 25. Eben-
deſſ. Beitraͤge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 97. 452. u. 460.
In den Streitigkeiten zwiſchen Rußland und Schweden,
wegen der finlaͤndiſchen Grenzen, behauptete Schweden
ebenfals, in Abſicht der Inſel Swart-wirn, in deren
Beſitz Rußland ſich befand: que la poſſeſſion en auroit
du au moins reſter neutre jusqu’à ce que l’on eut
decidé du droit de propriété dans les conferences.
Moſers Verſuch 5. Th. S. 354.
§. 12.
Rechte teutſcher Landesherrn.
Das, was in dem Vorhergehenden feſtgeſetzt wor-
den, findet auch nicht nur in Abſicht Teuſchlands, als
eines ſouverainen Staats im Ganzen, ſondern auch
bey den einzelnen teutſchen Landesherrn und andern
blos mit Landeshoheit verſehenen Staaten Platz, wenn
ſie durch ihre Lage oder andere Umſtaͤnde beguͤnſtigt wer-
den, neue Entdeckungen zu unternehmen.
Zweiter Abſchnitt.
Von dem Eigenthum und der Herſchaft in
Anſehung der Gewaͤſſer.
§. 13.
Eigenthum der im Lande befindlichen
Stroͤme, Fluͤſſe ꝛc.
Da nach obigen Grundſaͤtzen das Volk, welches
einen Strich Landes in Beſitz nimt, das Eigenthum
und die Herſchaft uͤber alles erlangt, was in deſſen
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/32>, abgerufen am 03.03.2025.
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