in ein anderes Land, wider ihren Willen, um es anzu- bauen, würden aber die Garants dieses Friedens, auf die diesfalsigen Beschwerden, ein gegründetes Recht zum Widerspruch haben. M. vergl. Io. Rud. Engau prog. an cives religionis caussa emi- graturi queant transplantari. Ien. 1740. Herm. Becker diss. de imperante subditum religionis caussa emigratarum transplantandi iure gaudente, iuxta pacif. relig. §. Wo aber unsere etc. Rostoch 1755. Io. Cph. Rudolph observat. de iure emigrandi et trans- plantandi subditorum eorumque expulsione et trans- plantatione in genere. Erl. 1756.
*] M. vergl. Fr. Pet. Wilh. van Schuilenburch diss. de iure coloniarum. Lugd. Bat. 1787.
§. 3. Aufnahme der Fremden.
Es steht ihnen aber auch frey, Fremde, welche freiwillig kommen und sich daselbst niederlassen wollen, aufzunehmen, ohne daß die Nazionen deren Mitglie- der sie ehemals waren, sich darüber beschweren könten, ob sie es gleich ungern sehen a], wenn die andern Na- zionen nicht besondere Vertragspflichten auf sich haben; welches besonders in Ansehung der Flüchtigen, die Verbrechen oder anderer Ursachen wegen ihr Vaterland heimlich verlassen, öfters bedungen zu werden pslegt b]. So rathsam es indes ist, fremde Ankömlinge im Staate aufzunehmen, so kann eine Nazion doch, wenn sie einiges Bedenken dabey findet, nicht genöthigt wer- den, besonders die aus einem andern Lande Vertrie- benen aufzunehmen, ob ihnen gleich der Durchzug nicht wohl verweigert werden darf c].
a] Doch
Von den Gerechtſamen
in ein anderes Land, wider ihren Willen, um es anzu- bauen, wuͤrden aber die Garants dieſes Friedens, auf die diesfalſigen Beſchwerden, ein gegruͤndetes Recht zum Widerſpruch haben. M. vergl. Io. Rud. Engau prog. an cives religionis cauſſa emi- graturi queant transplantari. Ien. 1740. Herm. Becker diſſ. de imperante ſubditum religionis cauſſa emigratarum transplantandi iure gaudente, iuxta pacif. relig. §. Wo aber unſere ꝛc. Roſtoch 1755. Io. Cph. Rudolph obſervat. de iure emigrandi et trans- plantandi ſubditorum eorumque expulſione et trans- plantatione in genere. Erl. 1756.
*] M. vergl. Fr. Pet. Wilh. van Schuilenburch diſſ. de iure coloniarum. Lugd. Bat. 1787.
§. 3. Aufnahme der Fremden.
Es ſteht ihnen aber auch frey, Fremde, welche freiwillig kommen und ſich daſelbſt niederlaſſen wollen, aufzunehmen, ohne daß die Nazionen deren Mitglie- der ſie ehemals waren, ſich daruͤber beſchweren koͤnten, ob ſie es gleich ungern ſehen a], wenn die andern Na- zionen nicht beſondere Vertragspflichten auf ſich haben; welches beſonders in Anſehung der Fluͤchtigen, die Verbrechen oder anderer Urſachen wegen ihr Vaterland heimlich verlaſſen, oͤfters bedungen zu werden pſlegt b]. So rathſam es indes iſt, fremde Ankoͤmlinge im Staate aufzunehmen, ſo kann eine Nazion doch, wenn ſie einiges Bedenken dabey findet, nicht genoͤthigt wer- den, beſonders die aus einem andern Lande Vertrie- benen aufzunehmen, ob ihnen gleich der Durchzug nicht wohl verweigert werden darf c].
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Von den Gerechtſamen
b]
in ein anderes Land, wider ihren Willen, um es anzu-
bauen, wuͤrden aber die Garants dieſes Friedens, auf
die diesfalſigen Beſchwerden, ein gegruͤndetes Recht zum
Widerſpruch haben. M. vergl.
Io. Rud. Engau prog. an cives religionis cauſſa emi-
graturi queant transplantari. Ien. 1740.
Herm. Becker diſſ. de imperante ſubditum religionis
cauſſa emigratarum transplantandi iure gaudente,
iuxta pacif. relig. §. Wo aber unſere ꝛc. Roſtoch
1755.
Io. Cph. Rudolph obſervat. de iure emigrandi et trans-
plantandi ſubditorum eorumque expulſione et trans-
plantatione in genere. Erl. 1756.
*] M. vergl. Fr. Pet. Wilh. van Schuilenburch diſſ. de
iure coloniarum. Lugd. Bat. 1787.
§. 3.
Aufnahme der Fremden.
Es ſteht ihnen aber auch frey, Fremde, welche
freiwillig kommen und ſich daſelbſt niederlaſſen wollen,
aufzunehmen, ohne daß die Nazionen deren Mitglie-
der ſie ehemals waren, ſich daruͤber beſchweren koͤnten,
ob ſie es gleich ungern ſehen a], wenn die andern Na-
zionen nicht beſondere Vertragspflichten auf ſich haben;
welches beſonders in Anſehung der Fluͤchtigen, die
Verbrechen oder anderer Urſachen wegen ihr Vaterland
heimlich verlaſſen, oͤfters bedungen zu werden pſlegt b].
So rathſam es indes iſt, fremde Ankoͤmlinge im
Staate aufzunehmen, ſo kann eine Nazion doch, wenn
ſie einiges Bedenken dabey findet, nicht genoͤthigt wer-
den, beſonders die aus einem andern Lande Vertrie-
benen aufzunehmen, ob ihnen gleich der Durchzug
nicht wohl verweigert werden darf c].
a] Doch
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/312>, abgerufen am 03.03.2025.
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