Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
u. d. Gerechts. d. Völker in Absicht derselben etc.
§. 7.
Unterthanen.

Wer der Oberherrschaft im Staate unterworfen
ist und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen
muß, wird Unterthan [subditus] genennt. Das
Wesen der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne
Landesbewohner, sie mögen Einheimische oder Fremde
seyn, so lange sie Mitglieder des Staats sind, oder
im Lande sich aufhalten [subditi temporarii] diese
Oberherschaft anerkennen, so wie sie alle auf gleichen
Schutz und Sicherheit Anspruch zu machen berechtigt
sind; obgleich die letztern zu den Staatslasten und per-
sönlichen Beschwerungen nicht gezogen werden können,
denen die würklichen Mitglieder des Staats unterwor-
fen sind. Den Fremden wird, wie ich schon oben er-
innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein-
tritt und Aufenthalt in dem Territorium verstattet, als
daß sie sich und ihre Handlungen, welche hier eine
rechtliche Würkung haben können und sollen, den Vor-
schriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die
oberste Gewalt zum Besten des Staats zu machen für
gut angesehen hat. Sie machen sich daher durch den
Eintritt stillschweigend darzu verbindlich.

*] Real Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I.
§. 1. ff.
§. 8.
Rechte einer Nazion in Ansehung ihrer
Unterthanen im eignen Territorium
.

Eine Nazion hat, vermöge ihrer Freiheit und Un-
abhängigkeit das Recht, in ihrem Lande sowohl in Ab-
sicht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem-

den
R 3
u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc.
§. 7.
Unterthanen.

Wer der Oberherrſchaft im Staate unterworfen
iſt und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen
muß, wird Unterthan [ſubditus] genennt. Das
Weſen der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne
Landesbewohner, ſie moͤgen Einheimiſche oder Fremde
ſeyn, ſo lange ſie Mitglieder des Staats ſind, oder
im Lande ſich aufhalten [ſubditi temporarii] dieſe
Oberherſchaft anerkennen, ſo wie ſie alle auf gleichen
Schutz und Sicherheit Anſpruch zu machen berechtigt
ſind; obgleich die letztern zu den Staatslaſten und per-
ſoͤnlichen Beſchwerungen nicht gezogen werden koͤnnen,
denen die wuͤrklichen Mitglieder des Staats unterwor-
fen ſind. Den Fremden wird, wie ich ſchon oben er-
innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein-
tritt und Aufenthalt in dem Territorium verſtattet, als
daß ſie ſich und ihre Handlungen, welche hier eine
rechtliche Wuͤrkung haben koͤnnen und ſollen, den Vor-
ſchriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die
oberſte Gewalt zum Beſten des Staats zu machen fuͤr
gut angeſehen hat. Sie machen ſich daher durch den
Eintritt ſtillſchweigend darzu verbindlich.

*] Real Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I.
§. 1. ff.
§. 8.
Rechte einer Nazion in Anſehung ihrer
Unterthanen im eignen Territorium
.

Eine Nazion hat, vermoͤge ihrer Freiheit und Un-
abhaͤngigkeit das Recht, in ihrem Lande ſowohl in Ab-
ſicht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem-

den
R 3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0275" n="261"/>
          <fw place="top" type="header">u. d. Gerecht&#x017F;. d. Vo&#x0364;lker in Ab&#x017F;icht der&#x017F;elben &#xA75B;c.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 7.<lb/><hi rendition="#g">Unterthanen</hi>.</head><lb/>
            <p>Wer der Oberherr&#x017F;chaft im Staate unterworfen<lb/>
i&#x017F;t und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen<lb/>
muß, wird <hi rendition="#fr">Unterthan</hi> [<hi rendition="#aq">&#x017F;ubditus</hi>] genennt. Das<lb/>
We&#x017F;en der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne<lb/>
Landesbewohner, &#x017F;ie mo&#x0364;gen Einheimi&#x017F;che oder Fremde<lb/>
&#x017F;eyn, &#x017F;o lange &#x017F;ie Mitglieder des Staats &#x017F;ind, oder<lb/>
im Lande &#x017F;ich aufhalten [<hi rendition="#aq">&#x017F;ubditi temporarii</hi>] die&#x017F;e<lb/>
Oberher&#x017F;chaft anerkennen, &#x017F;o wie &#x017F;ie alle auf gleichen<lb/>
Schutz und Sicherheit An&#x017F;pruch zu machen berechtigt<lb/>
&#x017F;ind; obgleich die letztern zu den Staatsla&#x017F;ten und per-<lb/>
&#x017F;o&#x0364;nlichen Be&#x017F;chwerungen nicht gezogen werden ko&#x0364;nnen,<lb/>
denen die wu&#x0364;rklichen Mitglieder des Staats unterwor-<lb/>
fen &#x017F;ind. Den Fremden wird, wie ich &#x017F;chon oben er-<lb/>
innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein-<lb/>
tritt und Aufenthalt in dem Territorium ver&#x017F;tattet, als<lb/>
daß &#x017F;ie &#x017F;ich und ihre Handlungen, welche hier eine<lb/>
rechtliche Wu&#x0364;rkung haben ko&#x0364;nnen und &#x017F;ollen, den Vor-<lb/>
&#x017F;chriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die<lb/>
ober&#x017F;te Gewalt zum Be&#x017F;ten des Staats zu machen fu&#x0364;r<lb/>
gut ange&#x017F;ehen hat. Sie machen &#x017F;ich daher durch den<lb/>
Eintritt &#x017F;till&#x017F;chweigend darzu verbindlich.</p><lb/>
            <note place="end" n="*]"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Real</hi> Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I.</hi><lb/>
§. 1. ff.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 8.<lb/><hi rendition="#g">Rechte einer Nazion in An&#x017F;ehung ihrer<lb/>
Unterthanen im eignen Territorium</hi>.</head><lb/>
            <p>Eine Nazion hat, vermo&#x0364;ge ihrer Freiheit und Un-<lb/>
abha&#x0364;ngigkeit das Recht, in ihrem Lande &#x017F;owohl in Ab-<lb/>
&#x017F;icht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">R 3</fw><fw place="bottom" type="catch">den</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[261/0275] u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc. §. 7. Unterthanen. Wer der Oberherrſchaft im Staate unterworfen iſt und derer Befehlen und Anordnungen gehorchen muß, wird Unterthan [ſubditus] genennt. Das Weſen der Staatsvereine erfodert, daß alle einzelne Landesbewohner, ſie moͤgen Einheimiſche oder Fremde ſeyn, ſo lange ſie Mitglieder des Staats ſind, oder im Lande ſich aufhalten [ſubditi temporarii] dieſe Oberherſchaft anerkennen, ſo wie ſie alle auf gleichen Schutz und Sicherheit Anſpruch zu machen berechtigt ſind; obgleich die letztern zu den Staatslaſten und per- ſoͤnlichen Beſchwerungen nicht gezogen werden koͤnnen, denen die wuͤrklichen Mitglieder des Staats unterwor- fen ſind. Den Fremden wird, wie ich ſchon oben er- innert habe, unter keiner andern Bedingung der Ein- tritt und Aufenthalt in dem Territorium verſtattet, als daß ſie ſich und ihre Handlungen, welche hier eine rechtliche Wuͤrkung haben koͤnnen und ſollen, den Vor- ſchriften und Einrichtungen unterwerfen, welche die oberſte Gewalt zum Beſten des Staats zu machen fuͤr gut angeſehen hat. Sie machen ſich daher durch den Eintritt ſtillſchweigend darzu verbindlich. *] Real Science du Gouv. Tom. 4. c. 7. Sect. I. §. 1. ff. §. 8. Rechte einer Nazion in Anſehung ihrer Unterthanen im eignen Territorium. Eine Nazion hat, vermoͤge ihrer Freiheit und Un- abhaͤngigkeit das Recht, in ihrem Lande ſowohl in Ab- ſicht der Mitglieder und Unterthanen, als der Frem- den R 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/275
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/275>, abgerufen am 21.11.2024.