Drittes Kapitel. Vom gemeinschaftlichen und geteilten, unvolkomme- nen und eingeschränkten Eigenthum der Lande.
§. 1. Begrif dieses Eigenthums.
In dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller- dings das alleinige Besitz- und Gebrauchsrecht [1. K. §. 39.] einer Sache, mit Ausschlus aller andern Theil- haber, und wenn diese Erfordernisse unzertrent beisam- men sind, und ohne Einschränkung ausgeübt werden können, so ist es ein volkommenes, uneingeschränk- tes Eigenthum [dominium plenum, illimitatum]. Vermöge der dem Eigenthümer zustehenden uneinge- schränkten Gewalt, können die Rechte des Eigenthums iedoch, durch das Einverständnis mit andern, auf mancherley Art dergestalt bestimt und verteilt werden, daß entweder mehrere Personen oder Nazionen gleiche Rechte, obschon nach einem gewissen Maasstabe, an dem Besitze und an der Benutzung haben, oder daß einige Eigenthumsrechte dieser, einige einer andern Person oder Nazion zugehören, welche zusammen erst das völlige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er- steres ist ein gemeinschaftliches, letzteres ein geteil- tes, unvolkommenes Eigenthum [dominium minus plenum]. Nach diesem kann eine Art von Eigenthum ohne Besitz und Benutzung, und ein Besitz ohne Eigen- thum Statt finden a]. Geht der Eigenthümer mit
andern
K 3
Drittes Kapitel. Vom gemeinſchaftlichen und geteilten, unvolkomme- nen und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande.
§. 1. Begrif dieſes Eigenthums.
In dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller- dings das alleinige Beſitz- und Gebrauchsrecht [1. K. §. 39.] einer Sache, mit Ausſchlus aller andern Theil- haber, und wenn dieſe Erforderniſſe unzertrent beiſam- men ſind, und ohne Einſchraͤnkung ausgeuͤbt werden koͤnnen, ſo iſt es ein volkommenes, uneingeſchraͤnk- tes Eigenthum [dominium plenum, illimitatum]. Vermoͤge der dem Eigenthuͤmer zuſtehenden uneinge- ſchraͤnkten Gewalt, koͤnnen die Rechte des Eigenthums iedoch, durch das Einverſtaͤndnis mit andern, auf mancherley Art dergeſtalt beſtimt und verteilt werden, daß entweder mehrere Perſonen oder Nazionen gleiche Rechte, obſchon nach einem gewiſſen Maasſtabe, an dem Beſitze und an der Benutzung haben, oder daß einige Eigenthumsrechte dieſer, einige einer andern Perſon oder Nazion zugehoͤren, welche zuſammen erſt das voͤllige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er- ſteres iſt ein gemeinſchaftliches, letzteres ein geteil- tes, unvolkommenes Eigenthum [dominium minus plenum]. Nach dieſem kann eine Art von Eigenthum ohne Beſitz und Benutzung, und ein Beſitz ohne Eigen- thum Statt finden a]. Geht der Eigenthuͤmer mit
andern
K 3
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0163"n="149"/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head><hirendition="#b"><hirendition="#g">Drittes Kapitel</hi>.</hi><lb/>
Vom gemeinſchaftlichen und geteilten, unvolkomme-<lb/>
nen und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande.</head><lb/><divn="3"><head>§. 1.<lb/><hirendition="#g">Begrif dieſes Eigenthums</hi>.</head><lb/><p><hirendition="#in">I</hi>n dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller-<lb/>
dings das alleinige Beſitz- und Gebrauchsrecht [1. K.<lb/>
§. 39.] einer Sache, mit Ausſchlus aller andern Theil-<lb/>
haber, und wenn dieſe Erforderniſſe unzertrent beiſam-<lb/>
men ſind, und ohne Einſchraͤnkung ausgeuͤbt werden<lb/>
koͤnnen, ſo iſt es ein <hirendition="#fr">volkommenes, uneingeſchraͤnk-<lb/>
tes</hi> Eigenthum [<hirendition="#aq">dominium plenum, illimitatum</hi>].<lb/>
Vermoͤge der dem Eigenthuͤmer zuſtehenden uneinge-<lb/>ſchraͤnkten Gewalt, koͤnnen die Rechte des Eigenthums<lb/>
iedoch, durch das Einverſtaͤndnis mit andern, auf<lb/>
mancherley Art dergeſtalt beſtimt und verteilt werden,<lb/>
daß entweder mehrere Perſonen oder Nazionen <hirendition="#fr">gleiche<lb/>
Rechte</hi>, obſchon nach einem gewiſſen Maasſtabe, an<lb/>
dem Beſitze und an der Benutzung haben, oder daß<lb/><hirendition="#fr">einige</hi> Eigenthumsrechte dieſer, <hirendition="#fr">einige</hi> einer andern<lb/>
Perſon oder Nazion zugehoͤren, welche zuſammen erſt<lb/>
das voͤllige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er-<lb/>ſteres iſt ein <hirendition="#fr">gemeinſchaftliches</hi>, letzteres ein <hirendition="#fr">geteil-<lb/>
tes, unvolkommenes</hi> Eigenthum [<hirendition="#aq">dominium minus<lb/>
plenum</hi>]. Nach dieſem kann eine Art von Eigenthum<lb/>
ohne Beſitz und Benutzung, und ein Beſitz ohne Eigen-<lb/>
thum Statt finden <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">a</hi></hi>]. Geht der Eigenthuͤmer mit<lb/><fwplace="bottom"type="sig">K 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">andern</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[149/0163]
Drittes Kapitel.
Vom gemeinſchaftlichen und geteilten, unvolkomme-
nen und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande.
§. 1.
Begrif dieſes Eigenthums.
In dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller-
dings das alleinige Beſitz- und Gebrauchsrecht [1. K.
§. 39.] einer Sache, mit Ausſchlus aller andern Theil-
haber, und wenn dieſe Erforderniſſe unzertrent beiſam-
men ſind, und ohne Einſchraͤnkung ausgeuͤbt werden
koͤnnen, ſo iſt es ein volkommenes, uneingeſchraͤnk-
tes Eigenthum [dominium plenum, illimitatum].
Vermoͤge der dem Eigenthuͤmer zuſtehenden uneinge-
ſchraͤnkten Gewalt, koͤnnen die Rechte des Eigenthums
iedoch, durch das Einverſtaͤndnis mit andern, auf
mancherley Art dergeſtalt beſtimt und verteilt werden,
daß entweder mehrere Perſonen oder Nazionen gleiche
Rechte, obſchon nach einem gewiſſen Maasſtabe, an
dem Beſitze und an der Benutzung haben, oder daß
einige Eigenthumsrechte dieſer, einige einer andern
Perſon oder Nazion zugehoͤren, welche zuſammen erſt
das voͤllige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er-
ſteres iſt ein gemeinſchaftliches, letzteres ein geteil-
tes, unvolkommenes Eigenthum [dominium minus
plenum]. Nach dieſem kann eine Art von Eigenthum
ohne Beſitz und Benutzung, und ein Beſitz ohne Eigen-
thum Statt finden a]. Geht der Eigenthuͤmer mit
andern
K 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/163>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.