dieienigen Schriftsteller nachschlagen, welche die Ge- schichte des Naturrechts, gewönlich verbunden mit der des natürlichen Völkerrechts abgehandelt haben.
*] Ad. Fr. Glafeys volständige Geschichte des Rechts der Vernunft nebst einer Bibliotheca juris naturae et gen- tium. verb. Aufl. 1739. 4. Kurzer Entwurf einer Historie des Natur- und Völker- rechts. Leipzig 1759. 8.
§. 28. Hülfsmittel des europäischen Völkerrechts.
In den ältern und sogenanten mitlern Zeiten standen die europäischen Nazionen wenig mit einander in Ver- bindung. Jede war nur mit sich selbst und mit ihrer innern Einrichtung beschäftigt: und ob diese schon mit dem vierzehnten Jahrhundert ungefähr bey den mehresten Staaten einige Consistenz erlangte, so bekümmerten sie sich doch noch selten weiter als um ihre nächsten Nach- barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts fing der Zusammenhang der Staaten an immer stärker und das Interesse immer gemeinschaftlicher zu werden, bis sie nach und nach ihre gegenwärtige Verfassung erhiel- ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver- trägen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung eines Naturrechts noch nicht zu denken war, so nahmen sie in streitigen Rechtsfällen ihre Zuflucht zu den damals algemein beliebten römischen und päpstlichen Rechtssä- tzen. Nicht selten wurden sogar Gutachten und Beden- ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entschei- dungsgründe, wie leicht zu erachten, aus der Bibel nahmen. Die Aufklärung in den übrigen Wissenschaf- ten führte auch in die Staatsgeschäfte gereinigtere aus gemeinschaftlichem Wohl hergeleitete Grundsätze ein, und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und
Ver-
Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,
dieienigen Schriftſteller nachſchlagen, welche die Ge- ſchichte des Naturrechts, gewoͤnlich verbunden mit der des natuͤrlichen Voͤlkerrechts abgehandelt haben.
*] Ad. Fr. Glafeys volſtaͤndige Geſchichte des Rechts der Vernunft nebſt einer Bibliotheca juris naturae et gen- tium. verb. Aufl. 1739. 4. Kurzer Entwurf einer Hiſtorie des Natur- und Voͤlker- rechts. Leipzig 1759. 8.
§. 28. Huͤlfsmittel des europaͤiſchen Voͤlkerrechts.
In den aͤltern und ſogenanten mitlern Zeiten ſtanden die europaͤiſchen Nazionen wenig mit einander in Ver- bindung. Jede war nur mit ſich ſelbſt und mit ihrer innern Einrichtung beſchaͤftigt: und ob dieſe ſchon mit dem vierzehnten Jahrhundert ungefaͤhr bey den mehreſten Staaten einige Conſiſtenz erlangte, ſo bekuͤmmerten ſie ſich doch noch ſelten weiter als um ihre naͤchſten Nach- barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts fing der Zuſammenhang der Staaten an immer ſtaͤrker und das Intereſſe immer gemeinſchaftlicher zu werden, bis ſie nach und nach ihre gegenwaͤrtige Verfaſſung erhiel- ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver- traͤgen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung eines Naturrechts noch nicht zu denken war, ſo nahmen ſie in ſtreitigen Rechtsfaͤllen ihre Zuflucht zu den damals algemein beliebten roͤmiſchen und paͤpſtlichen Rechtsſaͤ- tzen. Nicht ſelten wurden ſogar Gutachten und Beden- ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entſchei- dungsgruͤnde, wie leicht zu erachten, aus der Bibel nahmen. Die Aufklaͤrung in den uͤbrigen Wiſſenſchaf- ten fuͤhrte auch in die Staatsgeſchaͤfte gereinigtere aus gemeinſchaftlichem Wohl hergeleitete Grundſaͤtze ein, und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und
Ver-
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Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,
dieienigen Schriftſteller nachſchlagen, welche die Ge-
ſchichte des Naturrechts, gewoͤnlich verbunden mit der
des natuͤrlichen Voͤlkerrechts abgehandelt haben.
*] Ad. Fr. Glafeys volſtaͤndige Geſchichte des Rechts der
Vernunft nebſt einer Bibliotheca juris naturae et gen-
tium. verb. Aufl. 1739. 4.
Kurzer Entwurf einer Hiſtorie des Natur- und Voͤlker-
rechts. Leipzig 1759. 8.
§. 28.
Huͤlfsmittel des europaͤiſchen Voͤlkerrechts.
In den aͤltern und ſogenanten mitlern Zeiten ſtanden
die europaͤiſchen Nazionen wenig mit einander in Ver-
bindung. Jede war nur mit ſich ſelbſt und mit ihrer
innern Einrichtung beſchaͤftigt: und ob dieſe ſchon mit
dem vierzehnten Jahrhundert ungefaͤhr bey den mehreſten
Staaten einige Conſiſtenz erlangte, ſo bekuͤmmerten ſie
ſich doch noch ſelten weiter als um ihre naͤchſten Nach-
barn. Seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts
fing der Zuſammenhang der Staaten an immer ſtaͤrker
und das Intereſſe immer gemeinſchaftlicher zu werden,
bis ſie nach und nach ihre gegenwaͤrtige Verfaſſung erhiel-
ten. Da es unter ihnen anfangs nothwendig an Ver-
traͤgen und Gewonheiten fehlte, und an die Ausbildung
eines Naturrechts noch nicht zu denken war, ſo nahmen
ſie in ſtreitigen Rechtsfaͤllen ihre Zuflucht zu den damals
algemein beliebten roͤmiſchen und paͤpſtlichen Rechtsſaͤ-
tzen. Nicht ſelten wurden ſogar Gutachten und Beden-
ken von Gottesgelehrten eingeholt, die ihre Entſchei-
dungsgruͤnde, wie leicht zu erachten, aus der Bibel
nahmen. Die Aufklaͤrung in den uͤbrigen Wiſſenſchaf-
ten fuͤhrte auch in die Staatsgeſchaͤfte gereinigtere aus
gemeinſchaftlichem Wohl hergeleitete Grundſaͤtze ein,
und veranlaßte nach und nach mehrere Gewonheiten und
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/68>, abgerufen am 16.07.2024.
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