Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem europäischen insbesondere. tenirt habe, zu einer Gewonheit, und folg-lich zu einem Gesetze worden sey, welchem niemand derogiren könte noch wolte. IV] Wie nothwendig die Kentnis dieser Gewonheiten sey, ergiebt sich daraus, daß die europäischen Souverains oft unbestimt sich darauf beziehen. So heißt es z. B. bey dem Eingang in die Dardanellen und Häfen, sollen in Ansehung der dänischen Schiffe eben die Gewonheiten, welche gegen andre freundschaftliche Nazionen beobachtet werden, Statt haben; und anlangend das Grüssen der Königlich Dänischen Kriegsschiffe, sollen die unter andern befreundeten Mächten übliche Gewonheiten beobachtet werden. Freudschafts- und Handlungsvertrag zwischen Dänemark und der Pforte von 1756. Art. 1. und 5. Wenn die beiderseitigen Geschwader oder Kriegsschiffe sich begegnen, oder sich mit einander vereinigen solten, will man wegen des Kommando dasienige beobachten, was unter den gekrönten Häuptern und der Republik gewönlich ist. Beitrit der vereinigten Niederlande vom 5ten Januar 1781. zum Seehandlungstractat zwischen Rußland und Dänemark von 1780. Art. 13. §. 19. c] Analogie. Der Schlus von ähnlichen Fällen und Grundsätzen *] Aus dem Vorhergehenden ergiebt sich übrigens, daß auch das europäische Völkerrecht in das algemeine, welches sämtliche oder doch die mehrsten europäischen Souverains befolgen, und gröstenteils in dem Herkommen besteht, und in das besondere sich eintheilen läßt, welches zwi- schen zwei Völkern insbesondere obwaltet, und hauptsäch- und dem europaͤiſchen insbeſondere. tenirt habe, zu einer Gewonheit, und folg-lich zu einem Geſetze worden ſey, welchem niemand derogiren koͤnte noch wolte. IV] Wie nothwendig die Kentnis dieſer Gewonheiten ſey, ergiebt ſich daraus, daß die europaͤiſchen Souverains oft unbeſtimt ſich darauf beziehen. So heißt es z. B. bey dem Eingang in die Dardanellen und Haͤfen, ſollen in Anſehung der daͤniſchen Schiffe eben die Gewonheiten, welche gegen andre freundſchaftliche Nazionen beobachtet werden, Statt haben; und anlangend das Gruͤſſen der Koͤniglich Daͤniſchen Kriegsſchiffe, ſollen die unter andern befreundeten Maͤchten uͤbliche Gewonheiten beobachtet werden. Freudſchafts- und Handlungsvertrag zwiſchen Daͤnemark und der Pforte von 1756. Art. 1. und 5. Wenn die beiderſeitigen Geſchwader oder Kriegsſchiffe ſich begegnen, oder ſich mit einander vereinigen ſolten, will man wegen des Kommando dasienige beobachten, was unter den gekroͤnten Haͤuptern und der Republik gewoͤnlich iſt. Beitrit der vereinigten Niederlande vom 5ten Januar 1781. zum Seehandlungstractat zwiſchen Rußland und Daͤnemark von 1780. Art. 13. §. 19. c] Analogie. Der Schlus von aͤhnlichen Faͤllen und Grundſaͤtzen *] Aus dem Vorhergehenden ergiebt ſich uͤbrigens, daß auch das europaͤiſche Voͤlkerrecht in das algemeine, welches ſaͤmtliche oder doch die mehrſten europaͤiſchen Souverains befolgen, und groͤſtenteils in dem Herkommen beſteht, und in das beſondere ſich eintheilen laͤßt, welches zwi- ſchen zwei Voͤlkern insbeſondere obwaltet, und hauptſaͤch- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <list> <item> <list> <item><pb facs="#f0057" n="31"/><fw place="top" type="header">und dem europaͤiſchen insbeſondere.</fw><lb/> tenirt habe, zu einer <hi rendition="#fr">Gewonheit</hi>, und folg-<lb/> lich zu einem <hi rendition="#fr">Geſetze</hi> worden ſey, <hi rendition="#fr">welchem<lb/> niemand derogiren koͤnte</hi> noch wolte.</item> </list> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">IV</hi>] Wie nothwendig die Kentnis dieſer Gewonheiten ſey,<lb/> ergiebt ſich daraus, daß die europaͤiſchen Souverains oft<lb/> unbeſtimt ſich darauf beziehen. 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tenirt habe, zu einer Gewonheit, und folg-
lich zu einem Geſetze worden ſey, welchem
niemand derogiren koͤnte noch wolte.
IV] Wie nothwendig die Kentnis dieſer Gewonheiten ſey,
ergiebt ſich daraus, daß die europaͤiſchen Souverains oft
unbeſtimt ſich darauf beziehen. So heißt es z. B. bey
dem Eingang in die Dardanellen und Haͤfen, ſollen in
Anſehung der daͤniſchen Schiffe eben die Gewonheiten,
welche gegen andre freundſchaftliche Nazionen beobachtet
werden, Statt haben; und anlangend das Gruͤſſen der
Koͤniglich Daͤniſchen Kriegsſchiffe, ſollen die unter andern
befreundeten Maͤchten uͤbliche Gewonheiten beobachtet
werden. Freudſchafts- und Handlungsvertrag zwiſchen
Daͤnemark und der Pforte von 1756. Art. 1. und 5.
Wenn die beiderſeitigen Geſchwader oder Kriegsſchiffe ſich
begegnen, oder ſich mit einander vereinigen ſolten, will
man wegen des Kommando dasienige beobachten, was
unter den gekroͤnten Haͤuptern und der Republik
gewoͤnlich iſt. Beitrit der vereinigten Niederlande vom
5ten Januar 1781. zum Seehandlungstractat zwiſchen
Rußland und Daͤnemark von 1780. Art. 13.
§. 19.
c] Analogie.
Der Schlus von aͤhnlichen Faͤllen und Grundſaͤtzen
auf andre durch Vertraͤge oder Herkommen ausdruͤcklich
nicht beſtimte Faͤlle, giebt auch im europaͤiſchen Voͤlker-
rechte oͤfters einen Entſcheidungsgrund ab.
*] Aus dem Vorhergehenden ergiebt ſich uͤbrigens, daß auch
das europaͤiſche Voͤlkerrecht in das algemeine, welches
ſaͤmtliche oder doch die mehrſten europaͤiſchen Souverains
befolgen, und groͤſtenteils in dem Herkommen beſteht,
und in das beſondere ſich eintheilen laͤßt, welches zwi-
ſchen zwei Voͤlkern insbeſondere obwaltet, und hauptſaͤch-
lich
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