articles generaux des traites. De-la sont issus plusi- eurs usages recus en paix comme en guerre entres Europeens contre la rigueur des droits eto. Neyron principes du D. de G. L. 1. c. 1. a. 5. §. 23.
§. 17. Im Nothfall.
Vermöge der natürlichen Verbindlichkeit der Völker, für ihre Erhaltung zu sorgen, haben sie allerdings auch das Recht, gewisse Liebespflichten mit Gewalt zu fodern, wenn sie, ohne dieselben, ihren Untergang vor Augen sehen a]. Jedoch ist bey dergleichen Nothfällen zu mer- ken, daß man 1] alle mögliche Mittel vorher versuchen müsse. Denn wenn noch irgend ein Ausweg möglich ist, so fällt die Collision weg; 2] das andere Volk darf nicht in dem nämlichen Zustande sich befinden und 3] wenn der Nothstand aufhört, muß der Ersatz oder die Genugthuung so viel möglich erfolgen.
a] Ickstadt L. 2. c. 8. §. 8. Schrodt P. I. c. 3. §. 4.
§. 18. Friedlicher Zustand unter den Nazionen.
Ein Volk, das alle Pflichten beobachtet, wozu es gegen andere verbunden ist, lebt mit ihnen in Frieden und es findet keine Gewaltthätigkeit unter ihnen statt. Die allgemeinen Grundsätze von der Verbindlichkeit mit andern in Friede und Eintracht zu leben, sind in den Vorhergehenden bestimmt worden. Wie alle diese Rech- te und Pflichten, besonders die volkomnen, denen im Völkerrechte vor allen andern ein Platz gebührt, ange- wandt werden müssen, soll nunmehro in den folgenden Büchern umständlicher auseinander gesetzt werden.
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Allgemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
articles généraux des traités. De-là ſont iſſus pluſi- eurs uſages reçus en paix comme en guerre entres Europééns contre la rigueur des droits eto. Neyron principes du D. de G. L. 1. c. 1. a. 5. §. 23.
§. 17. Im Nothfall.
Vermoͤge der natuͤrlichen Verbindlichkeit der Voͤlker, fuͤr ihre Erhaltung zu ſorgen, haben ſie allerdings auch das Recht, gewiſſe Liebespflichten mit Gewalt zu fodern, wenn ſie, ohne dieſelben, ihren Untergang vor Augen ſehen a]. Jedoch iſt bey dergleichen Nothfaͤllen zu mer- ken, daß man 1] alle moͤgliche Mittel vorher verſuchen muͤſſe. Denn wenn noch irgend ein Ausweg moͤglich iſt, ſo faͤllt die Colliſion weg; 2] das andere Volk darf nicht in dem naͤmlichen Zuſtande ſich befinden und 3] wenn der Nothſtand aufhoͤrt, muß der Erſatz oder die Genugthuung ſo viel moͤglich erfolgen.
a] Ickſtadt L. 2. c. 8. §. 8. Schrodt P. I. c. 3. §. 4.
§. 18. Friedlicher Zuſtand unter den Nazionen.
Ein Volk, das alle Pflichten beobachtet, wozu es gegen andere verbunden iſt, lebt mit ihnen in Frieden und es findet keine Gewaltthaͤtigkeit unter ihnen ſtatt. Die allgemeinen Grundſaͤtze von der Verbindlichkeit mit andern in Friede und Eintracht zu leben, ſind in den Vorhergehenden beſtimmt worden. Wie alle dieſe Rech- te und Pflichten, beſonders die volkomnen, denen im Voͤlkerrechte vor allen andern ein Platz gebuͤhrt, ange- wandt werden muͤſſen, ſoll nunmehro in den folgenden Buͤchern umſtaͤndlicher auseinander geſetzt werden.
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Allgemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
b]
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eurs uſages reçus en paix comme en guerre entres
Europééns contre la rigueur des droits eto. Neyron
principes du D. de G. L. 1. c. 1. a. 5. §. 23.
§. 17.
Im Nothfall.
Vermoͤge der natuͤrlichen Verbindlichkeit der Voͤlker,
fuͤr ihre Erhaltung zu ſorgen, haben ſie allerdings auch
das Recht, gewiſſe Liebespflichten mit Gewalt zu fodern,
wenn ſie, ohne dieſelben, ihren Untergang vor Augen
ſehen a]. Jedoch iſt bey dergleichen Nothfaͤllen zu mer-
ken, daß man 1] alle moͤgliche Mittel vorher verſuchen
muͤſſe. Denn wenn noch irgend ein Ausweg moͤglich
iſt, ſo faͤllt die Colliſion weg; 2] das andere Volk darf
nicht in dem naͤmlichen Zuſtande ſich befinden und 3]
wenn der Nothſtand aufhoͤrt, muß der Erſatz oder die
Genugthuung ſo viel moͤglich erfolgen.
a] Ickſtadt L. 2. c. 8. §. 8. Schrodt P. I. c. 3. §. 4.
§. 18.
Friedlicher Zuſtand unter den Nazionen.
Ein Volk, das alle Pflichten beobachtet, wozu es
gegen andere verbunden iſt, lebt mit ihnen in Frieden
und es findet keine Gewaltthaͤtigkeit unter ihnen ſtatt.
Die allgemeinen Grundſaͤtze von der Verbindlichkeit mit
andern in Friede und Eintracht zu leben, ſind in den
Vorhergehenden beſtimmt worden. Wie alle dieſe Rech-
te und Pflichten, beſonders die volkomnen, denen im
Voͤlkerrechte vor allen andern ein Platz gebuͤhrt, ange-
wandt werden muͤſſen, ſoll nunmehro in den folgenden
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/428>, abgerufen am 22.02.2025.
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