d] S. 9. der franz. Ausgabe. Man vergl. Huldenburg C. V. u. f.
§. 9. Europäisches Gleichgewicht.
Die heutigen europäischen Nazionen, die nach und nach immer in eine engere geselschaftliche Verbindung zu- sammengetreten sind, haben den Grundsatz des Gleichge- wichts ihrem gemeinschaftlichen Wohl dergestalt ange- messen gefunden, daß sie ihn nicht nur in ihren Hand- lungen iederzeit befolgt, sondern ihn auch ausdrücklich und öffentlich anerkant, ihm den Namen des europäi- schen Gleichgewichts gegeben und ein eignes System daraus gebildet haben. Dasselbe muß iedoch nicht, wie ehedem meistens geschah, blos auf die beiden Mächte Frankreich und Oesterreich eingeschränkt werden, die man gleichsam für ein paar Wagschaalen ansahe, woran die übrigen Staaten bald auf dieser, bald auf iener Seite sich hingen a]: es ist wider die gefährlichen Vergrösse- rungsabsichten aller europäischen Staaten gerichtet, und der im 5. §. festgesezte algemeine Begrif des Gleichge- wichts ist, nach seinem ganzen Umfange, auch auf die Nazionen Europens anwendbar. Man hat es seit Jahr- hunderten als den Grund der Ruhe von Europa und als die algemeine Regel des Krieges und Friedens angesehen, zu deren Befolgung die Staaten nicht nur aus geselschaft- licher Pflicht, sondern auch vermöge ausdrücklicher Ver- träge verbunden sind b].
a] von Justi 1. Hauptst. S. 25. u. f.
b]Kahle §. XIV.
§. 10.
Von der Macht der Nazionen
a] von Juſti a. ang. O. 1. Hauptſt. S. 18. u. f.
b]Kahle §. I. u. XIII.
c] Ebendaſelbſt §. X.
d] S. 9. der franz. Ausgabe. Man vergl. Huldenburg C. V. u. f.
§. 9. Europaͤiſches Gleichgewicht.
Die heutigen europaͤiſchen Nazionen, die nach und nach immer in eine engere geſelſchaftliche Verbindung zu- ſammengetreten ſind, haben den Grundſatz des Gleichge- wichts ihrem gemeinſchaftlichen Wohl dergeſtalt ange- meſſen gefunden, daß ſie ihn nicht nur in ihren Hand- lungen iederzeit befolgt, ſondern ihn auch ausdruͤcklich und oͤffentlich anerkant, ihm den Namen des europaͤi- ſchen Gleichgewichts gegeben und ein eignes Syſtem daraus gebildet haben. Daſſelbe muß iedoch nicht, wie ehedem meiſtens geſchah, blos auf die beiden Maͤchte Frankreich und Oeſterreich eingeſchraͤnkt werden, die man gleichſam fuͤr ein paar Wagſchaalen anſahe, woran die uͤbrigen Staaten bald auf dieſer, bald auf iener Seite ſich hingen a]: es iſt wider die gefaͤhrlichen Vergroͤſſe- rungsabſichten aller europaͤiſchen Staaten gerichtet, und der im 5. §. feſtgeſezte algemeine Begrif des Gleichge- wichts iſt, nach ſeinem ganzen Umfange, auch auf die Nazionen Europens anwendbar. Man hat es ſeit Jahr- hunderten als den Grund der Ruhe von Europa und als die algemeine Regel des Krieges und Friedens angeſehen, zu deren Befolgung die Staaten nicht nur aus geſelſchaft- licher Pflicht, ſondern auch vermoͤge ausdruͤcklicher Ver- traͤge verbunden ſind b].
a] von Juſti 1. Hauptſt. S. 25. u. f.
b]Kahle §. XIV.
§. 10.
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Von der Macht der Nazionen
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b] Kahle §. I. u. XIII.
c] Ebendaſelbſt §. X.
d] S. 9. der franz. Ausgabe. Man vergl. Huldenburg
C. V. u. f.
§. 9.
Europaͤiſches Gleichgewicht.
Die heutigen europaͤiſchen Nazionen, die nach und
nach immer in eine engere geſelſchaftliche Verbindung zu-
ſammengetreten ſind, haben den Grundſatz des Gleichge-
wichts ihrem gemeinſchaftlichen Wohl dergeſtalt ange-
meſſen gefunden, daß ſie ihn nicht nur in ihren Hand-
lungen iederzeit befolgt, ſondern ihn auch ausdruͤcklich
und oͤffentlich anerkant, ihm den Namen des europaͤi-
ſchen Gleichgewichts gegeben und ein eignes Syſtem
daraus gebildet haben. Daſſelbe muß iedoch nicht, wie
ehedem meiſtens geſchah, blos auf die beiden Maͤchte
Frankreich und Oeſterreich eingeſchraͤnkt werden, die man
gleichſam fuͤr ein paar Wagſchaalen anſahe, woran die
uͤbrigen Staaten bald auf dieſer, bald auf iener Seite
ſich hingen a]: es iſt wider die gefaͤhrlichen Vergroͤſſe-
rungsabſichten aller europaͤiſchen Staaten gerichtet, und
der im 5. §. feſtgeſezte algemeine Begrif des Gleichge-
wichts iſt, nach ſeinem ganzen Umfange, auch auf die
Nazionen Europens anwendbar. Man hat es ſeit Jahr-
hunderten als den Grund der Ruhe von Europa und als
die algemeine Regel des Krieges und Friedens angeſehen,
zu deren Befolgung die Staaten nicht nur aus geſelſchaft-
licher Pflicht, ſondern auch vermoͤge ausdruͤcklicher Ver-
traͤge verbunden ſind b].
a] von Juſti 1. Hauptſt. S. 25. u. f.
b] Kahle §. XIV.
§. 10.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/364>, abgerufen am 22.02.2025.
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