Fünftes Kapitel. Von der Macht der Nazionen und deren Gleichgewicht.
§. 1. Recht der Nazionen sich zu vergrößern.
Das Verlangen nach Glückseligkeit ist, wie schon oben [2. Kap. §. 8.] gedacht worden, die Haupt- triebfeder menschlicher Handlungen, der Grund der Staatsvereine sowohl, als der geselschaftlichen Verbin- dung der Völker. Dieser Trieb ist von der Natur selbst eingepflanzt. Ihm zu Folge sind einzelne Menschen und ganze Nazionen verbunden, für ihre Erhaltung und Vervollkomnung möglichst zu sorgen, und berechtigt aller erlaubten Mittel sich zu bedienen, welche dieser Absicht entsprechen a]. Macht und Ansehn sind Haupt- vollkommenheiten eines Volks und die vorzüglichsten Mittel zu Beförderung seiner Erhaltung, Sicherheit und Ruhe, indem sie es nicht nur gegen innere Zerrüttungen, sondern auch gegen äussere Anfälle und Unterdrückung in erfoderlichen Vertheidigungsstand setzen. Das Bestre- ben nach Vergrösserung der Macht ist daher ohnstreitig eine der ersten Pflichten der Völker gegen sich selbst: und vermöge der algemeinen Freiheit, ihre Handlungen nach Gefallen einzurichten, ist keine Nazion befugt, der andern hierunter Einhalt zu thun, so lange iene sich rechtmäsiger dieser unschädlicher Mittel bedient.
a]Wolf. J. G. c. I. §. 35. u. 70. c. VI. §. 640.
§. 2.
X
Fuͤnftes Kapitel. Von der Macht der Nazionen und deren Gleichgewicht.
§. 1. Recht der Nazionen ſich zu vergroͤßern.
Das Verlangen nach Gluͤckſeligkeit iſt, wie ſchon oben [2. Kap. §. 8.] gedacht worden, die Haupt- triebfeder menſchlicher Handlungen, der Grund der Staatsvereine ſowohl, als der geſelſchaftlichen Verbin- dung der Voͤlker. Dieſer Trieb iſt von der Natur ſelbſt eingepflanzt. Ihm zu Folge ſind einzelne Menſchen und ganze Nazionen verbunden, fuͤr ihre Erhaltung und Vervollkomnung moͤglichſt zu ſorgen, und berechtigt aller erlaubten Mittel ſich zu bedienen, welche dieſer Abſicht entſprechen a]. Macht und Anſehn ſind Haupt- vollkommenheiten eines Volks und die vorzuͤglichſten Mittel zu Befoͤrderung ſeiner Erhaltung, Sicherheit und Ruhe, indem ſie es nicht nur gegen innere Zerruͤttungen, ſondern auch gegen aͤuſſere Anfaͤlle und Unterdruͤckung in erfoderlichen Vertheidigungsſtand ſetzen. Das Beſtre- ben nach Vergroͤſſerung der Macht iſt daher ohnſtreitig eine der erſten Pflichten der Voͤlker gegen ſich ſelbſt: und vermoͤge der algemeinen Freiheit, ihre Handlungen nach Gefallen einzurichten, iſt keine Nazion befugt, der andern hierunter Einhalt zu thun, ſo lange iene ſich rechtmaͤſiger dieſer unſchaͤdlicher Mittel bedient.
a]Wolf. J. G. c. I. §. 35. u. 70. c. VI. §. 640.
§. 2.
X
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Fuͤnftes Kapitel.
Von der Macht der Nazionen und deren
Gleichgewicht.
§. 1.
Recht der Nazionen ſich zu vergroͤßern.
Das Verlangen nach Gluͤckſeligkeit iſt, wie ſchon
oben [2. Kap. §. 8.] gedacht worden, die Haupt-
triebfeder menſchlicher Handlungen, der Grund der
Staatsvereine ſowohl, als der geſelſchaftlichen Verbin-
dung der Voͤlker. Dieſer Trieb iſt von der Natur ſelbſt
eingepflanzt. Ihm zu Folge ſind einzelne Menſchen und
ganze Nazionen verbunden, fuͤr ihre Erhaltung und
Vervollkomnung moͤglichſt zu ſorgen, und berechtigt
aller erlaubten Mittel ſich zu bedienen, welche dieſer
Abſicht entſprechen a]. Macht und Anſehn ſind Haupt-
vollkommenheiten eines Volks und die vorzuͤglichſten
Mittel zu Befoͤrderung ſeiner Erhaltung, Sicherheit und
Ruhe, indem ſie es nicht nur gegen innere Zerruͤttungen,
ſondern auch gegen aͤuſſere Anfaͤlle und Unterdruͤckung in
erfoderlichen Vertheidigungsſtand ſetzen. Das Beſtre-
ben nach Vergroͤſſerung der Macht iſt daher ohnſtreitig
eine der erſten Pflichten der Voͤlker gegen ſich ſelbſt: und
vermoͤge der algemeinen Freiheit, ihre Handlungen nach
Gefallen einzurichten, iſt keine Nazion befugt, der
andern hierunter Einhalt zu thun, ſo lange iene ſich
rechtmaͤſiger dieſer unſchaͤdlicher Mittel bedient.
a] Wolf. J. G. c. I. §. 35. u. 70. c. VI. §. 640.
§. 2.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/347>, abgerufen am 21.11.2024.
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