Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der Freiheit der Nazionen, ihre §. 16. Deren Bestimmung. Bey Bestimmung dieser für die algemeine Ruhe der a] F. C. v. Moser am a. O. §. 15. u. f. S. 292. §. 17. Dahin gehören: Verletzung der Gerecht- same anderer Nazionen. Die erste und rechtmäßigste Ursach, eine Nazion, a] F. C. v. Moser am a. O. §. 22. S. 297. Als in der spanischen Kriegserklärung gegen Grosbritannien 1739 einige dem französischen Hofe bedenkliche Stellen eingeflos- sen waren, gab derselbe Spanien in einem Memorie zu erkennen: Nachdem in der -- publicirten Kriegsankündi- gung sich Stellen finden, welche den zwischen Frankreich Von der Freiheit der Nazionen, ihre §. 16. Deren Beſtimmung. Bey Beſtimmung dieſer fuͤr die algemeine Ruhe der a] F. C. v. Moſer am a. O. §. 15. u. f. S. 292. §. 17. Dahin gehoͤren: Verletzung der Gerecht- ſame anderer Nazionen. Die erſte und rechtmaͤßigſte Urſach, eine Nazion, a] F. C. v. Moſer am a. O. §. 22. S. 297. Als in der ſpaniſchen Kriegserklaͤrung gegen Grosbritannien 1739 einige dem franzoͤſiſchen Hofe bedenkliche Stellen eingefloſ- ſen waren, gab derſelbe Spanien in einem Memorie zu erkennen: Nachdem in der — publicirten Kriegsankuͤndi- gung ſich Stellen finden, welche den zwiſchen Frankreich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0322" n="296"/> <fw place="top" type="header">Von der Freiheit der Nazionen, ihre</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 16.<lb/><hi rendition="#g">Deren Beſtimmung</hi>.</head><lb/> <p>Bey Beſtimmung dieſer fuͤr die algemeine Ruhe der<lb/> großen Voͤlkergeſelſchaft beſorglichen Handlungen komt<lb/> es zuweilen blos auf gewiſſe angenommene Syſteme und<lb/> beſondere, bald auf laͤngere, bald auf kuͤrzere Zeit, ge-<lb/> ſchloſſene Verbindungen unter den Hauptnazionen Euro-<lb/> pens an. Es giebt aber auch Unternehmungen, welche<lb/> durch ein beſtaͤndiges Herkommen von den europaͤiſchen<lb/> Maͤchten zu allen Zeiten und unter allen Umſtaͤnden dem<lb/> gemeinſchaftlichen Intereſſe und der algemeinen Geſel-<lb/> ſchaft fuͤr nachtheilig angeſehn worden ſind <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>].</p><lb/> <note place="end" n="a]">F. C. v. <hi rendition="#fr">Moſer</hi> am a. O. §. 15. u. f. S. 292.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 17.<lb/><hi rendition="#g">Dahin gehoͤren: Verletzung der Gerecht-<lb/> ſame anderer Nazionen</hi>.</head><lb/> <p>Die erſte und rechtmaͤßigſte Urſach, eine Nazion,<lb/> ihrer Handlung wegen, zur Rede zu ſtellen, iſt alsdann<lb/> vorhanden, wenn dieſelbe dadurch den Rechten einer<lb/> andern zu nahe tritt, oder wenigſtens zu nahe zu treten<lb/> ſcheint; wenn ſie den unter ihnen vorhandenen Vertraͤ-<lb/> gen geradezu oder unmittelbar zuwiderhandelt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>], und<lb/> Schuldigkeiten unterlaͤßt, die auf Vertraͤge <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>], oder<lb/> auch nur auf ein guͤltiges Herkommen beruhen.</p><lb/> <note place="end" n="a]">F. C. v. <hi rendition="#fr">Moſer</hi> am a. O. §. 22. S. 297. Als in der<lb/> ſpaniſchen Kriegserklaͤrung gegen Grosbritannien 1739<lb/> einige dem franzoͤſiſchen Hofe bedenkliche Stellen eingefloſ-<lb/> ſen waren, gab derſelbe Spanien in einem <hi rendition="#aq">Memorie</hi> zu<lb/> erkennen: Nachdem in der — publicirten Kriegsankuͤndi-<lb/> gung ſich Stellen finden, welche den zwiſchen Frankreich<lb/> <fw place="bottom" type="catch">und</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0322]
Von der Freiheit der Nazionen, ihre
§. 16.
Deren Beſtimmung.
Bey Beſtimmung dieſer fuͤr die algemeine Ruhe der
großen Voͤlkergeſelſchaft beſorglichen Handlungen komt
es zuweilen blos auf gewiſſe angenommene Syſteme und
beſondere, bald auf laͤngere, bald auf kuͤrzere Zeit, ge-
ſchloſſene Verbindungen unter den Hauptnazionen Euro-
pens an. Es giebt aber auch Unternehmungen, welche
durch ein beſtaͤndiges Herkommen von den europaͤiſchen
Maͤchten zu allen Zeiten und unter allen Umſtaͤnden dem
gemeinſchaftlichen Intereſſe und der algemeinen Geſel-
ſchaft fuͤr nachtheilig angeſehn worden ſind a].
a] F. C. v. Moſer am a. O. §. 15. u. f. S. 292.
§. 17.
Dahin gehoͤren: Verletzung der Gerecht-
ſame anderer Nazionen.
Die erſte und rechtmaͤßigſte Urſach, eine Nazion,
ihrer Handlung wegen, zur Rede zu ſtellen, iſt alsdann
vorhanden, wenn dieſelbe dadurch den Rechten einer
andern zu nahe tritt, oder wenigſtens zu nahe zu treten
ſcheint; wenn ſie den unter ihnen vorhandenen Vertraͤ-
gen geradezu oder unmittelbar zuwiderhandelt a], und
Schuldigkeiten unterlaͤßt, die auf Vertraͤge b], oder
auch nur auf ein guͤltiges Herkommen beruhen.
a] F. C. v. Moſer am a. O. §. 22. S. 297. Als in der
ſpaniſchen Kriegserklaͤrung gegen Grosbritannien 1739
einige dem franzoͤſiſchen Hofe bedenkliche Stellen eingefloſ-
ſen waren, gab derſelbe Spanien in einem Memorie zu
erkennen: Nachdem in der — publicirten Kriegsankuͤndi-
gung ſich Stellen finden, welche den zwiſchen Frankreich
und
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