d] Verschiedene Staaten haben theils beständige, theils zeit- liche Bündnisse unter einander, daß sie auch an dem Inter- esse der Bundsgenossen Antheil nehmen, und sich in der- gleichen Fällen für sie verwenden wollen, wie z. B. die bourbonischen Mächte. Ueberhaupt ist dies ein Gegenstand der meisten Allianzen. Mosers Versuch am angef. O. S. 321.
§. 11. Aus Freundschaft und Bundsgenossenschaft.
Wenn aber auch in denen zwischen den Nazionen vorhandenen Verträgen hierüber ausdrücklich nichts be- stimt ist, so halten dieienigen Staaten, welche über- haupt mit einander in Bündnis und Freundschaft stehen, sich öfters berechtigt, ihre willigen Dienste bey innern Angelegenheiten dem andern Staate anzutragen. So ließ Frankreich bey den gegenwärtigen Uneinigkeiten in den vereinigten Niederlanden den Generalstaaten durch seinen Gesandten in einem Memoire vom 21. Apr. 1786 erklären: "Der unterzeichnete Ambassadeur hat die Ehre E. H. M. die stärksten Zeugnisse von der Zuneigung und Freundschaft zu ertheilen, welche der König sein Herr gegen sie hege, und ihnen die Versicherung der unverän- derlichen Anhänglichkeit Sr. Maj. an die Allianz, wel- che zwischen ihnen und den vereinigten Staaten Statt findet, zu erneuern.
"Als eine Folge dieser Gesinnungen äussert der König den Wunsch, daß man zu einer Verbesserung der Misbräuche kommen möge, welche in der Republick innerliche Uneinigkeiten veranlaßt haben können, und daß ihre Ruhe auf Gründen möge hergestelt werden, die in dem Wesen ihrer wahren Constitution liegen.
"Indem der König E. H. M. diese Wünsche zu erkennen giebt, so verlangt er keinesweges sich
in
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Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten.
d] Verſchiedene Staaten haben theils beſtaͤndige, theils zeit- liche Buͤndniſſe unter einander, daß ſie auch an dem Inter- eſſe der Bundsgenoſſen Antheil nehmen, und ſich in der- gleichen Faͤllen fuͤr ſie verwenden wollen, wie z. B. die bourboniſchen Maͤchte. Ueberhaupt iſt dies ein Gegenſtand der meiſten Allianzen. Moſers Verſuch am angef. O. S. 321.
§. 11. Aus Freundſchaft und Bundsgenoſſenſchaft.
Wenn aber auch in denen zwiſchen den Nazionen vorhandenen Vertraͤgen hieruͤber ausdruͤcklich nichts be- ſtimt iſt, ſo halten dieienigen Staaten, welche uͤber- haupt mit einander in Buͤndnis und Freundſchaft ſtehen, ſich oͤfters berechtigt, ihre willigen Dienſte bey innern Angelegenheiten dem andern Staate anzutragen. So ließ Frankreich bey den gegenwaͤrtigen Uneinigkeiten in den vereinigten Niederlanden den Generalſtaaten durch ſeinen Geſandten in einem Memoire vom 21. Apr. 1786 erklaͤren: “Der unterzeichnete Ambaſſadeur hat die Ehre E. H. M. die ſtaͤrkſten Zeugniſſe von der Zuneigung und Freundſchaft zu ertheilen, welche der Koͤnig ſein Herr gegen ſie hege, und ihnen die Verſicherung der unveraͤn- derlichen Anhaͤnglichkeit Sr. Maj. an die Allianz, wel- che zwiſchen ihnen und den vereinigten Staaten Statt findet, zu erneuern.
“Als eine Folge dieſer Geſinnungen aͤuſſert der Koͤnig den Wunſch, daß man zu einer Verbeſſerung der Misbraͤuche kommen moͤge, welche in der Republick innerliche Uneinigkeiten veranlaßt haben koͤnnen, und daß ihre Ruhe auf Gruͤnden moͤge hergeſtelt werden, die in dem Weſen ihrer wahren Conſtitution liegen.
“Indem der Koͤnig E. H. M. dieſe Wuͤnſche zu erkennen giebt, ſo verlangt er keinesweges ſich
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Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten.
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eſſe der Bundsgenoſſen Antheil nehmen, und ſich in der-
gleichen Faͤllen fuͤr ſie verwenden wollen, wie z. B. die
bourboniſchen Maͤchte. Ueberhaupt iſt dies ein Gegenſtand
der meiſten Allianzen. Moſers Verſuch am angef. O.
S. 321.
§. 11.
Aus Freundſchaft und Bundsgenoſſenſchaft.
Wenn aber auch in denen zwiſchen den Nazionen
vorhandenen Vertraͤgen hieruͤber ausdruͤcklich nichts be-
ſtimt iſt, ſo halten dieienigen Staaten, welche uͤber-
haupt mit einander in Buͤndnis und Freundſchaft ſtehen,
ſich oͤfters berechtigt, ihre willigen Dienſte bey innern
Angelegenheiten dem andern Staate anzutragen. So
ließ Frankreich bey den gegenwaͤrtigen Uneinigkeiten in
den vereinigten Niederlanden den Generalſtaaten durch
ſeinen Geſandten in einem Memoire vom 21. Apr. 1786
erklaͤren: “Der unterzeichnete Ambaſſadeur hat die Ehre
E. H. M. die ſtaͤrkſten Zeugniſſe von der Zuneigung und
Freundſchaft zu ertheilen, welche der Koͤnig ſein Herr
gegen ſie hege, und ihnen die Verſicherung der unveraͤn-
derlichen Anhaͤnglichkeit Sr. Maj. an die Allianz, wel-
che zwiſchen ihnen und den vereinigten Staaten Statt
findet, zu erneuern.
“Als eine Folge dieſer Geſinnungen aͤuſſert der
Koͤnig den Wunſch, daß man zu einer Verbeſſerung der
Misbraͤuche kommen moͤge, welche in der Republick
innerliche Uneinigkeiten veranlaßt haben koͤnnen, und
daß ihre Ruhe auf Gruͤnden moͤge hergeſtelt werden, die
in dem Weſen ihrer wahren Conſtitution liegen.
“Indem der Koͤnig E. H. M. dieſe Wuͤnſche
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/317>, abgerufen am 22.02.2025.
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