Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. d] Verschiedene Staaten haben theils beständige, theils zeit- liche Bündnisse unter einander, daß sie auch an dem Inter- esse der Bundsgenossen Antheil nehmen, und sich in der- gleichen Fällen für sie verwenden wollen, wie z. B. die bourbonischen Mächte. Ueberhaupt ist dies ein Gegenstand der meisten Allianzen. Mosers Versuch am angef. O. S. 321. §. 11. Aus Freundschaft und Bundsgenossenschaft. Wenn aber auch in denen zwischen den Nazionen "Als eine Folge dieser Gesinnungen äussert der "Indem der König E. H. M. diese Wünsche in T 2
Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten. d] Verſchiedene Staaten haben theils beſtaͤndige, theils zeit- liche Buͤndniſſe unter einander, daß ſie auch an dem Inter- eſſe der Bundsgenoſſen Antheil nehmen, und ſich in der- gleichen Faͤllen fuͤr ſie verwenden wollen, wie z. B. die bourboniſchen Maͤchte. Ueberhaupt iſt dies ein Gegenſtand der meiſten Allianzen. Moſers Verſuch am angef. O. S. 321. §. 11. Aus Freundſchaft und Bundsgenoſſenſchaft. Wenn aber auch in denen zwiſchen den Nazionen “Als eine Folge dieſer Geſinnungen aͤuſſert der “Indem der Koͤnig E. H. M. dieſe Wuͤnſche in T 2
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Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten.
d] Verſchiedene Staaten haben theils beſtaͤndige, theils zeit-
liche Buͤndniſſe unter einander, daß ſie auch an dem Inter-
eſſe der Bundsgenoſſen Antheil nehmen, und ſich in der-
gleichen Faͤllen fuͤr ſie verwenden wollen, wie z. B. die
bourboniſchen Maͤchte. Ueberhaupt iſt dies ein Gegenſtand
der meiſten Allianzen. Moſers Verſuch am angef. O.
S. 321.
§. 11.
Aus Freundſchaft und Bundsgenoſſenſchaft.
Wenn aber auch in denen zwiſchen den Nazionen
vorhandenen Vertraͤgen hieruͤber ausdruͤcklich nichts be-
ſtimt iſt, ſo halten dieienigen Staaten, welche uͤber-
haupt mit einander in Buͤndnis und Freundſchaft ſtehen,
ſich oͤfters berechtigt, ihre willigen Dienſte bey innern
Angelegenheiten dem andern Staate anzutragen. So
ließ Frankreich bey den gegenwaͤrtigen Uneinigkeiten in
den vereinigten Niederlanden den Generalſtaaten durch
ſeinen Geſandten in einem Memoire vom 21. Apr. 1786
erklaͤren: “Der unterzeichnete Ambaſſadeur hat die Ehre
E. H. M. die ſtaͤrkſten Zeugniſſe von der Zuneigung und
Freundſchaft zu ertheilen, welche der Koͤnig ſein Herr
gegen ſie hege, und ihnen die Verſicherung der unveraͤn-
derlichen Anhaͤnglichkeit Sr. Maj. an die Allianz, wel-
che zwiſchen ihnen und den vereinigten Staaten Statt
findet, zu erneuern.
“Als eine Folge dieſer Geſinnungen aͤuſſert der
Koͤnig den Wunſch, daß man zu einer Verbeſſerung der
Misbraͤuche kommen moͤge, welche in der Republick
innerliche Uneinigkeiten veranlaßt haben koͤnnen, und
daß ihre Ruhe auf Gruͤnden moͤge hergeſtelt werden, die
in dem Weſen ihrer wahren Conſtitution liegen.
“Indem der Koͤnig E. H. M. dieſe Wuͤnſche
zu erkennen giebt, ſo verlangt er keinesweges ſich
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T 2
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