*]Car. Ant. de Martini Posit. de jure civitatis c. XVI. §. 535.
§. 3. Noch ihre geselschaftliche Verbindung stören.
Die genaue Verbindung, in welcher die europäischen Nazionen heut zu Tage stehen, indem sie gewissermaassen und besonders in den Fällen, wo es auf ein gemeinschaft- liches Interesse ankomt, als Glieder einer großen glei- chen Geselschaft zu betrachten sind, [2. Kap.] erfordert, nach den Grundsätzen des freiwilligen Völkerrechts, daß eine Nazion bey ihren Handlungen auch Rücksicht auf die geselschaftlichen Pflichten nehme, und ihre Freiheit hierinn nicht zum offenbaren Nachtheil für die Ruhe und Erhaltung dieser großen Geselschaft misbrauche a], oder den übrigen Gliedern dadurch gegründete Ursache zu Mistrauen und Unruhe gebe b].
a] Fr. Carl v. Moser am a. O. §. 4. u. 11. S. 288.
b] J. J. Mosers Versuch etc. 8. B. 3. Th. §. 3. S. 399. [6. Theil.]
§. 4. Diese Freiheit kann auch durch Verträge oder Herkommen eingeschränkt werden.
Ein Volk kann ferner durch Verträge oder auch durchs Herkommen der Freiheit nach eignem Gutdünken zu handeln sich begeben. Dahin gehören alle zum Theil oben schon erwähnte Bündnisse, wodurch die Souverai- netät überhaupt in einigen Stücken beschränkt wird, z. B. Lehns-, Schutz- und andere Bündnisse; ingleichen die Verträge, vermöge welcher man dieser Freiheit in
ein-
Von der Freiheit der Nazionen, ihre
*]Car. Ant. de Martini Poſit. de jure civitatis c. XVI. §. 535.
§. 3. Noch ihre geſelſchaftliche Verbindung ſtoͤren.
Die genaue Verbindung, in welcher die europaͤiſchen Nazionen heut zu Tage ſtehen, indem ſie gewiſſermaaſſen und beſonders in den Faͤllen, wo es auf ein gemeinſchaft- liches Intereſſe ankomt, als Glieder einer großen glei- chen Geſelſchaft zu betrachten ſind, [2. Kap.] erfordert, nach den Grundſaͤtzen des freiwilligen Voͤlkerrechts, daß eine Nazion bey ihren Handlungen auch Ruͤckſicht auf die geſelſchaftlichen Pflichten nehme, und ihre Freiheit hierinn nicht zum offenbaren Nachtheil fuͤr die Ruhe und Erhaltung dieſer großen Geſelſchaft misbrauche a], oder den uͤbrigen Gliedern dadurch gegruͤndete Urſache zu Mistrauen und Unruhe gebe b].
a] Fr. Carl v. Moſer am a. O. §. 4. u. 11. S. 288.
b] J. J. Moſers Verſuch ꝛc. 8. B. 3. Th. §. 3. S. 399. [6. Theil.]
§. 4. Dieſe Freiheit kann auch durch Vertraͤge oder Herkommen eingeſchraͤnkt werden.
Ein Volk kann ferner durch Vertraͤge oder auch durchs Herkommen der Freiheit nach eignem Gutduͤnken zu handeln ſich begeben. Dahin gehoͤren alle zum Theil oben ſchon erwaͤhnte Buͤndniſſe, wodurch die Souverai- netaͤt uͤberhaupt in einigen Stuͤcken beſchraͤnkt wird, z. B. Lehns-, Schutz- und andere Buͤndniſſe; ingleichen die Vertraͤge, vermoͤge welcher man dieſer Freiheit in
ein-
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Von der Freiheit der Nazionen, ihre
*] Car. Ant. de Martini Poſit. de jure civitatis c. XVI.
§. 535.
§. 3.
Noch ihre geſelſchaftliche Verbindung
ſtoͤren.
Die genaue Verbindung, in welcher die europaͤiſchen
Nazionen heut zu Tage ſtehen, indem ſie gewiſſermaaſſen
und beſonders in den Faͤllen, wo es auf ein gemeinſchaft-
liches Intereſſe ankomt, als Glieder einer großen glei-
chen Geſelſchaft zu betrachten ſind, [2. Kap.] erfordert,
nach den Grundſaͤtzen des freiwilligen Voͤlkerrechts, daß
eine Nazion bey ihren Handlungen auch Ruͤckſicht auf
die geſelſchaftlichen Pflichten nehme, und ihre Freiheit
hierinn nicht zum offenbaren Nachtheil fuͤr die Ruhe und
Erhaltung dieſer großen Geſelſchaft misbrauche a], oder
den uͤbrigen Gliedern dadurch gegruͤndete Urſache zu
Mistrauen und Unruhe gebe b].
a] Fr. Carl v. Moſer am a. O. §. 4. u. 11. S. 288.
b] J. J. Moſers Verſuch ꝛc. 8. B. 3. Th. §. 3. S. 399.
[6. Theil.]
§. 4.
Dieſe Freiheit kann auch durch Vertraͤge
oder Herkommen eingeſchraͤnkt werden.
Ein Volk kann ferner durch Vertraͤge oder auch
durchs Herkommen der Freiheit nach eignem Gutduͤnken
zu handeln ſich begeben. Dahin gehoͤren alle zum Theil
oben ſchon erwaͤhnte Buͤndniſſe, wodurch die Souverai-
netaͤt uͤberhaupt in einigen Stuͤcken beſchraͤnkt wird, z.
B. Lehns-, Schutz- und andere Buͤndniſſe; ingleichen
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/308>, abgerufen am 22.02.2025.
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