Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem eingeführten Range der Nazionen. §. 47. Curland etc. Von Rangstreitigkeiten der übrigen europäischen halb- *] Zwanzig, 1. Th. Tit. 58. und 75. Roußet, c. XXXIII. p. 164. Mosers Anfangsgründe des europ. V. R. S. 195. §. 48. Entscheidung der Rangstreitigkeiten. Da die unabhängigen Nazionen hier auf Erden kei- Das einzige rechtmäßige Mittel sind Verträge zwi- mehren-
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 47. Curland ꝛc. Von Rangſtreitigkeiten der uͤbrigen europaͤiſchen halb- *] Zwanzig, 1. Th. Tit. 58. und 75. Roußet, c. XXXIII. p. 164. Moſers Anfangsgruͤnde des europ. V. R. S. 195. §. 48. Entſcheidung der Rangſtreitigkeiten. Da die unabhaͤngigen Nazionen hier auf Erden kei- Das einzige rechtmaͤßige Mittel ſind Vertraͤge zwi- mehren-
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 47.
Curland ꝛc.
Von Rangſtreitigkeiten der uͤbrigen europaͤiſchen halb-
ſouverainen Regenten, z. B. des Herzogs von Curland,
der Hospodare der Moldau und Wallachey iſt zur Zeit
wenig vorgekommen. Doch pflegen ſie, beſonders der
erſtere, den teutſchen Reichsfuͤrſten, die nicht aus kur-
fuͤrſtlichen Stamme entſproſſen, gleichgeachtet zu werden.
*] Zwanzig, 1. Th. Tit. 58. und 75. Roußet, c. XXXIII.
p. 164. Moſers Anfangsgruͤnde des europ. V. R. S. 195.
§. 48.
Entſcheidung der Rangſtreitigkeiten.
Da die unabhaͤngigen Nazionen hier auf Erden kei-
nen obern Richter haben, ſo kan auch Niemand von
Rechtswegen die Rangſtreitigkeiten unter ihnen beurtei-
len und entſcheiden. In denen Zeiten, wo die roͤmiſchen
Kaiſer und Paͤpſte ſich eine Herſchaft uͤber die ganze
Chriſtenheit einbildeten, maßten die letztern beſonders
ſich zuweilen eines ſolchen Entſcheidungsrechts an. Die
Streitenden, zumal der beguͤnſtigte Theil, ließen ſich
den Ausſpruch auch oͤfters gefallen, und er ward, wenig-
ſtens auf den Kirchenverſamlungen, befolgt. Dieſe ent-
ſchieden auch zuweilen ſelbſt. Auf der Kirchenverſam-
lung zu Baſel legte iede Macht die Gruͤnde ſeines Vor-
ranges den heiligen Vaͤtern dar; und zu Trident ſahen
dieſe ebenfals ſich fuͤr Richter in dergleichen Streitigkei-
ten an.
Das einzige rechtmaͤßige Mittel ſind Vertraͤge zwi-
ſchen den ſtreitigen Maͤchten, die aber ſelten zu Stande
kommen. Eine Vermittelung wird, weil der Punkt der
vermeintlichen Ehre gar zu bedenklich iſt, von dritten
Nazionen hierunter ſelten uͤbernommen, oder iſt doch
mehren-
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