Dem natürlichen Völkerrechte nach sind die halbsou- verainen Staaten und Regenten ohnstreitig verbunden, den ganzsouverainen zu weichen, weil keine völlige Gleich- heit der Rechte bey ihnen Statt findet. Jedoch können Verträge und Herkommen hierunter gar füglich ein ande- res bestimmen. Alle europäische Halbsouverains lassen auch den gekrönten Häuptern willig den Rang; nur wol- len sie den Republicken solchen nicht zugestehn und einige haben sich auch den Vorrang vor ihnen würklich zu ver- schaffen gewußt.
*] Mosers Versuch etc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60.
§. 41. Rang der teutschen Reichsstände.
Der Rang der teutschen Reichsstände hat schon unzäh- lige Streitigkeiten veranlaßt. Die Gelegenheiten hierzu sind um desto häufiger, ie größer die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Staaten ist a]. Man muß dabey hauptsächlich dreierley Verhältnisse unterscheiden, 1] den Rang der Reichsstände, nach ihren Klassen, gegen ande- re europäische Nazionen, 2] der verschiedenen Klassen unter einander und 3] der einzelnen Glieder einer ieden Klasse unter sich. In Ansehung der letztern beiden Rang- verhältnisse komt es wiederum darauf an, ob die Konkur- renz in Reichsangelegenheiten, oder ausser der Reichs- verbindung sich ereignet b].
Alle Reichsstände lassen, als halbsouveraine, die den Kaiser als ihr Oberhaupt erkennen, nach dem vor- hergehenden §. den gekrönten Häuptern in Europa den Rang; die meisten aber wollen den Republicken vorgehn, wie ich bey ieder Klasse nachher bemerken werde.
Der
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 40. Rang der halbſouverainen Regenten.
Dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach ſind die halbſou- verainen Staaten und Regenten ohnſtreitig verbunden, den ganzſouverainen zu weichen, weil keine voͤllige Gleich- heit der Rechte bey ihnen Statt findet. Jedoch koͤnnen Vertraͤge und Herkommen hierunter gar fuͤglich ein ande- res beſtimmen. Alle europaͤiſche Halbſouverains laſſen auch den gekroͤnten Haͤuptern willig den Rang; nur wol- len ſie den Republicken ſolchen nicht zugeſtehn und einige haben ſich auch den Vorrang vor ihnen wuͤrklich zu ver- ſchaffen gewußt.
*] Moſers Verſuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60.
§. 41. Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde.
Der Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde hat ſchon unzaͤh- lige Streitigkeiten veranlaßt. Die Gelegenheiten hierzu ſind um deſto haͤufiger, ie groͤßer die Anzahl und die Verſchiedenheit dieſer Staaten iſt a]. Man muß dabey hauptſaͤchlich dreierley Verhaͤltniſſe unterſcheiden, 1] den Rang der Reichsſtaͤnde, nach ihren Klaſſen, gegen ande- re europaͤiſche Nazionen, 2] der verſchiedenen Klaſſen unter einander und 3] der einzelnen Glieder einer ieden Klaſſe unter ſich. In Anſehung der letztern beiden Rang- verhaͤltniſſe komt es wiederum darauf an, ob die Konkur- renz in Reichsangelegenheiten, oder auſſer der Reichs- verbindung ſich ereignet b].
Alle Reichsſtaͤnde laſſen, als halbſouveraine, die den Kaiſer als ihr Oberhaupt erkennen, nach dem vor- hergehenden §. den gekroͤnten Haͤuptern in Europa den Rang; die meiſten aber wollen den Republicken vorgehn, wie ich bey ieder Klaſſe nachher bemerken werde.
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 40.
Rang der halbſouverainen Regenten.
Dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach ſind die halbſou-
verainen Staaten und Regenten ohnſtreitig verbunden,
den ganzſouverainen zu weichen, weil keine voͤllige Gleich-
heit der Rechte bey ihnen Statt findet. Jedoch koͤnnen
Vertraͤge und Herkommen hierunter gar fuͤglich ein ande-
res beſtimmen. Alle europaͤiſche Halbſouverains laſſen
auch den gekroͤnten Haͤuptern willig den Rang; nur wol-
len ſie den Republicken ſolchen nicht zugeſtehn und einige
haben ſich auch den Vorrang vor ihnen wuͤrklich zu ver-
ſchaffen gewußt.
*] Moſers Verſuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60.
§. 41.
Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde.
Der Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde hat ſchon unzaͤh-
lige Streitigkeiten veranlaßt. Die Gelegenheiten hierzu
ſind um deſto haͤufiger, ie groͤßer die Anzahl und die
Verſchiedenheit dieſer Staaten iſt a]. Man muß dabey
hauptſaͤchlich dreierley Verhaͤltniſſe unterſcheiden, 1] den
Rang der Reichsſtaͤnde, nach ihren Klaſſen, gegen ande-
re europaͤiſche Nazionen, 2] der verſchiedenen Klaſſen
unter einander und 3] der einzelnen Glieder einer ieden
Klaſſe unter ſich. In Anſehung der letztern beiden Rang-
verhaͤltniſſe komt es wiederum darauf an, ob die Konkur-
renz in Reichsangelegenheiten, oder auſſer der Reichs-
verbindung ſich ereignet b].
Alle Reichsſtaͤnde laſſen, als halbſouveraine, die
den Kaiſer als ihr Oberhaupt erkennen, nach dem vor-
hergehenden §. den gekroͤnten Haͤuptern in Europa den
Rang; die meiſten aber wollen den Republicken vorgehn,
wie ich bey ieder Klaſſe nachher bemerken werde.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/279>, abgerufen am 22.02.2025.
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