Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem eingeführten Range der Nazionen. §. 40. Rang der halbsouverainen Regenten. Dem natürlichen Völkerrechte nach sind die halbsou- *] Mosers Versuch etc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60. §. 41. Rang der teutschen Reichsstände. Der Rang der teutschen Reichsstände hat schon unzäh- Alle Reichsstände lassen, als halbsouveraine, die Der
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen. §. 40. Rang der halbſouverainen Regenten. Dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach ſind die halbſou- *] Moſers Verſuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60. §. 41. Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde. Der Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde hat ſchon unzaͤh- Alle Reichsſtaͤnde laſſen, als halbſouveraine, die Der
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 40.
Rang der halbſouverainen Regenten.
Dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach ſind die halbſou-
verainen Staaten und Regenten ohnſtreitig verbunden,
den ganzſouverainen zu weichen, weil keine voͤllige Gleich-
heit der Rechte bey ihnen Statt findet. Jedoch koͤnnen
Vertraͤge und Herkommen hierunter gar fuͤglich ein ande-
res beſtimmen. Alle europaͤiſche Halbſouverains laſſen
auch den gekroͤnten Haͤuptern willig den Rang; nur wol-
len ſie den Republicken ſolchen nicht zugeſtehn und einige
haben ſich auch den Vorrang vor ihnen wuͤrklich zu ver-
ſchaffen gewußt.
*] Moſers Verſuch ꝛc. 1. B. 3. K. §. 11. S. 60.
§. 41.
Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde.
Der Rang der teutſchen Reichsſtaͤnde hat ſchon unzaͤh-
lige Streitigkeiten veranlaßt. Die Gelegenheiten hierzu
ſind um deſto haͤufiger, ie groͤßer die Anzahl und die
Verſchiedenheit dieſer Staaten iſt a]. Man muß dabey
hauptſaͤchlich dreierley Verhaͤltniſſe unterſcheiden, 1] den
Rang der Reichsſtaͤnde, nach ihren Klaſſen, gegen ande-
re europaͤiſche Nazionen, 2] der verſchiedenen Klaſſen
unter einander und 3] der einzelnen Glieder einer ieden
Klaſſe unter ſich. In Anſehung der letztern beiden Rang-
verhaͤltniſſe komt es wiederum darauf an, ob die Konkur-
renz in Reichsangelegenheiten, oder auſſer der Reichs-
verbindung ſich ereignet b].
Alle Reichsſtaͤnde laſſen, als halbſouveraine, die
den Kaiſer als ihr Oberhaupt erkennen, nach dem vor-
hergehenden §. den gekroͤnten Haͤuptern in Europa den
Rang; die meiſten aber wollen den Republicken vorgehn,
wie ich bey ieder Klaſſe nachher bemerken werde.
Der
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