Genießt ebenfals königliche Ehre, und läßt zwar den vereinigten Niederlanden den Rang, will aber der Repu- blick Genua vorgehn.
Auf der Kirchenversamlung zu Trident wolte sie, noch vor völliger Anerkennung ihrer Souverainetät, den Großherzoglich-Florentinischen und den Herzoglich-Baye- rischen Gesandten den Rang streitig machen; aber diese gaben nicht nach und sie konte nicht einmal die Alterna- tion mit ihnen erhalten.
Eben so wenig will diese Republick den teutschen Für- sten, ausser Oesterreich, ingleichen ehemals Burgund und Lothringen, weichen.
*]Crusius, III. c. 14. p. 456. Zwanzig, 1. Th. Tit. 47. u. 48. Roußet, c. XXXVIII. p. 173.
§. 36. Venedig.
Die Republick Venedig will als eine der ältesten und ersten, denen man die königlichen Ehrenbezeigungen zu- gestanden hat, allen übrigen Republicken in Europa vor- gehn. Allein dieser Vorrang wird ihr von den verei- nigten Niederlanden streitig gemacht. Die erstere gründet sich aufs Alter, die letztere auf Macht.
Ueber die Kurfürsten suchte Venedig ebenfals den Rang zu behaupten, ob das päpstliche Ceremoniel gleich für iene entschied. Zwar begünstigten die Kaiser Ferdi- nand II. und III. diese Republick am kaiserlichen Hofe; aber die Kurfürsten liessen nicht nach, bis die Kaiser ihnen die Abstellung aller nachtheiligen Verfügungen und den ausdrücklichen Rang vor allen Republicken in der Wahlkapitulation zusicherten.
End-
Q 5
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 35. Die Eidgenoſſenſchaft
Genießt ebenfals koͤnigliche Ehre, und laͤßt zwar den vereinigten Niederlanden den Rang, will aber der Repu- blick Genua vorgehn.
Auf der Kirchenverſamlung zu Trident wolte ſie, noch vor voͤlliger Anerkennung ihrer Souverainetaͤt, den Großherzoglich-Florentiniſchen und den Herzoglich-Baye- riſchen Geſandten den Rang ſtreitig machen; aber dieſe gaben nicht nach und ſie konte nicht einmal die Alterna- tion mit ihnen erhalten.
Eben ſo wenig will dieſe Republick den teutſchen Fuͤr- ſten, auſſer Oeſterreich, ingleichen ehemals Burgund und Lothringen, weichen.
*]Cruſius, III. c. 14. p. 456. Zwanzig, 1. Th. Tit. 47. u. 48. Roußet, c. XXXVIII. p. 173.
§. 36. Venedig.
Die Republick Venedig will als eine der aͤlteſten und erſten, denen man die koͤniglichen Ehrenbezeigungen zu- geſtanden hat, allen uͤbrigen Republicken in Europa vor- gehn. Allein dieſer Vorrang wird ihr von den verei- nigten Niederlanden ſtreitig gemacht. Die erſtere gruͤndet ſich aufs Alter, die letztere auf Macht.
Ueber die Kurfuͤrſten ſuchte Venedig ebenfals den Rang zu behaupten, ob das paͤpſtliche Ceremoniel gleich fuͤr iene entſchied. Zwar beguͤnſtigten die Kaiſer Ferdi- nand II. und III. dieſe Republick am kaiſerlichen Hofe; aber die Kurfuͤrſten lieſſen nicht nach, bis die Kaiſer ihnen die Abſtellung aller nachtheiligen Verfuͤgungen und den ausdruͤcklichen Rang vor allen Republicken in der Wahlkapitulation zuſicherten.
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
§. 35.
Die Eidgenoſſenſchaft
Genießt ebenfals koͤnigliche Ehre, und laͤßt zwar den
vereinigten Niederlanden den Rang, will aber der Repu-
blick Genua vorgehn.
Auf der Kirchenverſamlung zu Trident wolte ſie,
noch vor voͤlliger Anerkennung ihrer Souverainetaͤt, den
Großherzoglich-Florentiniſchen und den Herzoglich-Baye-
riſchen Geſandten den Rang ſtreitig machen; aber dieſe
gaben nicht nach und ſie konte nicht einmal die Alterna-
tion mit ihnen erhalten.
Eben ſo wenig will dieſe Republick den teutſchen Fuͤr-
ſten, auſſer Oeſterreich, ingleichen ehemals Burgund
und Lothringen, weichen.
*] Cruſius, III. c. 14. p. 456. Zwanzig, 1. Th. Tit. 47. u.
48. Roußet, c. XXXVIII. p. 173.
§. 36.
Venedig.
Die Republick Venedig will als eine der aͤlteſten und
erſten, denen man die koͤniglichen Ehrenbezeigungen zu-
geſtanden hat, allen uͤbrigen Republicken in Europa vor-
gehn. Allein dieſer Vorrang wird ihr von den verei-
nigten Niederlanden ſtreitig gemacht. Die erſtere
gruͤndet ſich aufs Alter, die letztere auf Macht.
Ueber die Kurfuͤrſten ſuchte Venedig ebenfals den
Rang zu behaupten, ob das paͤpſtliche Ceremoniel gleich
fuͤr iene entſchied. Zwar beguͤnſtigten die Kaiſer Ferdi-
nand II. und III. dieſe Republick am kaiſerlichen Hofe;
aber die Kurfuͤrſten lieſſen nicht nach, bis die Kaiſer
ihnen die Abſtellung aller nachtheiligen Verfuͤgungen und
den ausdruͤcklichen Rang vor allen Republicken in der
Wahlkapitulation zuſicherten.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/275>, abgerufen am 22.02.2025.
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