die obige Declaration allerdings vor der Unterzeichnung mündlich geschehen, und Sardinien entgegnete am 13. December, daß auch damals schon erklärt worden, es würde und könne darauf keine Rücksicht genommen werden a].
Aus diesem läßt sich zugleich abnehmen, daß Sardi- nien, da es mit Frankreich, Grosbritannien und Spa- nien nicht gewechselt, diesen den Vorrang eingeräumt habe b].
Von den alten Rangstreitigkeiten wegen des Herzog- thums Savoyen wird weiter unten noch etwas zu sagen seyn.
a] Mosers Beyträge zum europ. V. R. in Frz. S. 45. u. f.
b] Ebendesselben Versuch 1. B. 3. K. §. 12. S. 64.
*]Roußet, c. XXIV. p. 100.
§. 26. Großmeister des Johanniterordens.
Da er sich, wie oben gedacht worden, im Besitz der Unabhängigkeit wegen der Insel Malta befindet, so kan er, dem natürlichen Völkerrechte nach, zwar die völlige Gleichheit mit den übrigen europäischen Nazionen verlan- gen; doch weicht derselbe, vermöge Herkommens, wie Moser a] versichert, allen Königen, der Republick Vene- dig und nunmehr auch dem Großherzog von Toscana. Der Republick Genua aber, wie auch den teutschen und italiänischen Fürsten will er den Rang nicht zugestehn und zwar wegen des Alters des Ordens und wegen der ihm gebührenden Souverainetät. Auch Papst Leo X. hatte ihm ehemals in der päpstlichen Kapelle einen Rang unter den Königen angewiesen, es wurden ihm aber nach-
her
und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
die obige Declaration allerdings vor der Unterzeichnung muͤndlich geſchehen, und Sardinien entgegnete am 13. December, daß auch damals ſchon erklaͤrt worden, es wuͤrde und koͤnne darauf keine Ruͤckſicht genommen werden a].
Aus dieſem laͤßt ſich zugleich abnehmen, daß Sardi- nien, da es mit Frankreich, Grosbritannien und Spa- nien nicht gewechſelt, dieſen den Vorrang eingeraͤumt habe b].
Von den alten Rangſtreitigkeiten wegen des Herzog- thums Savoyen wird weiter unten noch etwas zu ſagen ſeyn.
a] Moſers Beytraͤge zum europ. V. R. in Frz. S. 45. u. f.
b] Ebendeſſelben Verſuch 1. B. 3. K. §. 12. S. 64.
*]Roußet, c. XXIV. p. 100.
§. 26. Großmeiſter des Johanniterordens.
Da er ſich, wie oben gedacht worden, im Beſitz der Unabhaͤngigkeit wegen der Inſel Malta befindet, ſo kan er, dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach, zwar die voͤllige Gleichheit mit den uͤbrigen europaͤiſchen Nazionen verlan- gen; doch weicht derſelbe, vermoͤge Herkommens, wie Moſer a] verſichert, allen Koͤnigen, der Republick Vene- dig und nunmehr auch dem Großherzog von Toscana. Der Republick Genua aber, wie auch den teutſchen und italiaͤniſchen Fuͤrſten will er den Rang nicht zugeſtehn und zwar wegen des Alters des Ordens und wegen der ihm gebuͤhrenden Souverainetaͤt. Auch Papſt Leo X. hatte ihm ehemals in der paͤpſtlichen Kapelle einen Rang unter den Koͤnigen angewieſen, es wurden ihm aber nach-
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und dem eingefuͤhrten Range der Nazionen.
die obige Declaration allerdings vor der Unterzeichnung
muͤndlich geſchehen, und Sardinien entgegnete am 13.
December, daß auch damals ſchon erklaͤrt worden, es
wuͤrde und koͤnne darauf keine Ruͤckſicht genommen
werden a].
Aus dieſem laͤßt ſich zugleich abnehmen, daß Sardi-
nien, da es mit Frankreich, Grosbritannien und Spa-
nien nicht gewechſelt, dieſen den Vorrang eingeraͤumt
habe b].
Von den alten Rangſtreitigkeiten wegen des Herzog-
thums Savoyen wird weiter unten noch etwas zu ſagen
ſeyn.
a] Moſers Beytraͤge zum europ. V. R. in Frz. S. 45. u. f.
b] Ebendeſſelben Verſuch 1. B. 3. K. §. 12. S. 64.
*] Roußet, c. XXIV. p. 100.
§. 26.
Großmeiſter des Johanniterordens.
Da er ſich, wie oben gedacht worden, im Beſitz der
Unabhaͤngigkeit wegen der Inſel Malta befindet, ſo kan
er, dem natuͤrlichen Voͤlkerrechte nach, zwar die voͤllige
Gleichheit mit den uͤbrigen europaͤiſchen Nazionen verlan-
gen; doch weicht derſelbe, vermoͤge Herkommens, wie
Moſer a] verſichert, allen Koͤnigen, der Republick Vene-
dig und nunmehr auch dem Großherzog von Toscana.
Der Republick Genua aber, wie auch den teutſchen und
italiaͤniſchen Fuͤrſten will er den Rang nicht zugeſtehn
und zwar wegen des Alters des Ordens und wegen der
ihm gebuͤhrenden Souverainetaͤt. Auch Papſt Leo X.
hatte ihm ehemals in der paͤpſtlichen Kapelle einen Rang
unter den Koͤnigen angewieſen, es wurden ihm aber nach-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/265>, abgerufen am 22.02.2025.
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