Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von den souverainen Staaten überhaupt, grund für die Unterwürfigkeit der Reichsstände hernehmen,so gar überwiegend nicht zu seyn. Sie war in den ältern Zeiten auch bey andern gleichwohl souverainen lehnbaren Reichen nicht ungewönlich. Der Eid, welchen z. B. König Peter von Arragonien, als ein Vasall des Papsts 1204 ablegte, lautete also: Ego Petrus Rex Arragonum polliceor quod semper fidelis ero et obediens domino meo papae Innocentio etc. Oderic. Raynaldus in Annal. eccles. ad an. 1204. §. 72. 73. Von den ver- schiedenen Arten der ehemaligen Huldigungs- und Vasallen- pflicht giebt Real Science du Gouvern. T. IV. C. II Sect. III. §. 20. eine ziemlich ausführliche Nachricht. f] Real l. c. Mosers auswärtiges Staatsrecht, 5. B. 3. K. §. 27. S. 415. §. 39. Vereinigung mehrerer souverainen Staa- ten unter einen Regenten. Es können auch mehrere souveraine unabhängige ben
Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt, grund fuͤr die Unterwuͤrfigkeit der Reichsſtaͤnde hernehmen,ſo gar uͤberwiegend nicht zu ſeyn. Sie war in den aͤltern Zeiten auch bey andern gleichwohl ſouverainen lehnbaren Reichen nicht ungewoͤnlich. Der Eid, welchen z. B. Koͤnig Peter von Arragonien, als ein Vaſall des Papſts 1204 ablegte, lautete alſo: Ego Petrus Rex Arragonum polliceor quod ſemper fidelis ero et obediens domino meo papae Innocentio etc. Oderic. Raynaldus in Annal. eccleſ. ad an. 1204. §. 72. 73. Von den ver- ſchiedenen Arten der ehemaligen Huldigungs- und Vaſallen- pflicht giebt Real Science du Gouvern. T. IV. C. II Sect. III. §. 20. eine ziemlich ausfuͤhrliche Nachricht. f] Real l. c. Moſers auswaͤrtiges Staatsrecht, 5. B. 3. K. §. 27. S. 415. §. 39. Vereinigung mehrerer ſouverainen Staa- ten unter einen Regenten. Es koͤnnen auch mehrere ſouveraine unabhaͤngige ben
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Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt,
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grund fuͤr die Unterwuͤrfigkeit der Reichsſtaͤnde hernehmen,
ſo gar uͤberwiegend nicht zu ſeyn. Sie war in den aͤltern
Zeiten auch bey andern gleichwohl ſouverainen lehnbaren
Reichen nicht ungewoͤnlich. Der Eid, welchen z. B.
Koͤnig Peter von Arragonien, als ein Vaſall des Papſts
1204 ablegte, lautete alſo: Ego Petrus Rex Arragonum
polliceor quod ſemper fidelis ero et obediens domino
meo papae Innocentio etc. Oderic. Raynaldus in
Annal. eccleſ. ad an. 1204. §. 72. 73. Von den ver-
ſchiedenen Arten der ehemaligen Huldigungs- und Vaſallen-
pflicht giebt Real Science du Gouvern. T. IV. C. II
Sect. III. §. 20. eine ziemlich ausfuͤhrliche Nachricht.
f] Real l. c. Moſers auswaͤrtiges Staatsrecht, 5. B. 3. K.
§. 27. S. 415.
§. 39.
Vereinigung mehrerer ſouverainen Staa-
ten unter einen Regenten.
Es koͤnnen auch mehrere ſouveraine unabhaͤngige
Staaten, ohne Abbruch ihrer Souverainetaͤt, durch
Heirath, Erbſchaft, Wahl, Eroberung und andere We-
ge unter einen Regenten vereinigt werden, wenn ieder
nur ſeine eigne Regierungsverfaſſung behaͤlt und einer
dem andern nicht einverleibt wird. Zwar kan im Rei-
che der Natur ein Haupt nicht mehrere beſondere Koͤrper
beſeelen, wohl aber kan ein Regent, nach verſchiedenen
Geſichtspunkten betrachtet, mehrern moraliſchen Geſel-
ſchaften vorſtehn, ohne daß ſie deswegen von einander
abhaͤngig wuͤrden. Jede Nazion iſt in dieſem Falle ohn-
ſtreitig fuͤr einen beſondern Staat anzuſehn, und der
Regent, nach dem Unterſchied ſeiner Handlungen, als
Souverain dieſes oder ienes Staats zu beurteilen. Die
Unabhaͤngigkeit zeigt ſich hauptſaͤchlich auch beym Abſter-
ben
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