Dänemark niemals dem teutschen Reiche unterwürfig oder zinsbar gewesen sey, aus unverwerflichen histori- schen Zeugnissen dargethan. Hamburg 1777. 8. Chr. Lud. Scheidt demonstratio quod Dania imperio Germanico nexu feudali nunquam fuerit subiecta, in scriptis societ. Hafniensis Part. I. n. 5. p. 87. P. II. n. 7. p. 177.
§. 24. Schweden.
Der Ursprung dieses Reichs ist eben so ungewiß als des Dänischen und als die Erzählung von einem andern Sohne Odins, Namens Vnge, welcher Schweden und Gothland bekommen haben soll. Indes war das schwe- dische Reich schon zu den Zeiten des Tacitus bekant. Es ward nachher in mehrere Fürstenthümer zerteilt, die Ingiald Illräde unteriochte, indem er zugleich das bisher verfallene königliche Ansehn wieder herstelte. In der Folge war Schweden zuweilen mit Dänemark, Ruß- land und andern Reichen bis ins zehente Jahrhundert verbunden. Zu Ende desselben erscheint Olav, als der erste christliche König von Schweden. MagnusI. Laduläs nimt den Titel König der Schweden und Go- then an. Nach verschiedenen Revolutionen wird dieses Königreich, wie im vorigen §. gedacht worden, durch die kalmarische Union mit Dänemark zwar auf immer ver- bunden, schüttelt iedoch 1520 das dänische Joch ab, und macht seit der Wahl Gustavs Wasa im Jahr 1523 ein von eignen Königen regiertes Reich aus.
§. 25.
Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt,
Daͤnemark niemals dem teutſchen Reiche unterwuͤrfig oder zinsbar geweſen ſey, aus unverwerflichen hiſtori- ſchen Zeugniſſen dargethan. Hamburg 1777. 8. Chr. Lud. Scheidt demonſtratio quod Dania imperio Germanico nexu feudali nunquam fuerit ſubiecta, in ſcriptis ſociet. Hafnienſis Part. I. n. 5. p. 87. P. II. n. 7. p. 177.
§. 24. Schweden.
Der Urſprung dieſes Reichs iſt eben ſo ungewiß als des Daͤniſchen und als die Erzaͤhlung von einem andern Sohne Odins, Namens Vnge, welcher Schweden und Gothland bekommen haben ſoll. Indes war das ſchwe- diſche Reich ſchon zu den Zeiten des Tacitus bekant. Es ward nachher in mehrere Fuͤrſtenthuͤmer zerteilt, die Ingiald Illraͤde unteriochte, indem er zugleich das bisher verfallene koͤnigliche Anſehn wieder herſtelte. In der Folge war Schweden zuweilen mit Daͤnemark, Ruß- land und andern Reichen bis ins zehente Jahrhundert verbunden. Zu Ende deſſelben erſcheint Olav, als der erſte chriſtliche Koͤnig von Schweden. MagnusI. Ladulaͤs nimt den Titel Koͤnig der Schweden und Go- then an. Nach verſchiedenen Revolutionen wird dieſes Koͤnigreich, wie im vorigen §. gedacht worden, durch die kalmariſche Union mit Daͤnemark zwar auf immer ver- bunden, ſchuͤttelt iedoch 1520 das daͤniſche Joch ab, und macht ſeit der Wahl Guſtavs Waſa im Jahr 1523 ein von eignen Koͤnigen regiertes Reich aus.
§. 25.
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Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt,
*]
Daͤnemark niemals dem teutſchen Reiche unterwuͤrfig
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ſchen Zeugniſſen dargethan. Hamburg 1777. 8.
Chr. Lud. Scheidt demonſtratio quod Dania imperio
Germanico nexu feudali nunquam fuerit ſubiecta, in
ſcriptis ſociet. Hafnienſis Part. I. n. 5. p. 87. P. II.
n. 7. p. 177.
§. 24.
Schweden.
Der Urſprung dieſes Reichs iſt eben ſo ungewiß als
des Daͤniſchen und als die Erzaͤhlung von einem andern
Sohne Odins, Namens Vnge, welcher Schweden und
Gothland bekommen haben ſoll. Indes war das ſchwe-
diſche Reich ſchon zu den Zeiten des Tacitus bekant.
Es ward nachher in mehrere Fuͤrſtenthuͤmer zerteilt, die
Ingiald Illraͤde unteriochte, indem er zugleich das
bisher verfallene koͤnigliche Anſehn wieder herſtelte. In
der Folge war Schweden zuweilen mit Daͤnemark, Ruß-
land und andern Reichen bis ins zehente Jahrhundert
verbunden. Zu Ende deſſelben erſcheint Olav, als der
erſte chriſtliche Koͤnig von Schweden. Magnus I.
Ladulaͤs nimt den Titel Koͤnig der Schweden und Go-
then an. Nach verſchiedenen Revolutionen wird dieſes
Koͤnigreich, wie im vorigen §. gedacht worden, durch die
kalmariſche Union mit Daͤnemark zwar auf immer ver-
bunden, ſchuͤttelt iedoch 1520 das daͤniſche Joch ab,
und macht ſeit der Wahl Guſtavs Waſa im Jahr 1523
ein von eignen Koͤnigen regiertes Reich aus.
§. 25.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/130>, abgerufen am 22.02.2025.
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