Auch sie erkanten der Römer Herschaft, machten dann einen Theil der fränkischen Monarchie aus, und kamen, nach deren Zertheilung unter die Bothmäsigkeit Teutschlands, ausser Flandern und Artois. Das iün- gere Haus Burgund gelangte durch Heirath, Erbfolge und andere Verträge nach und nach zum Besitz der mei- sten dieser 17 vormaligen besondern Staaten. Mit dem Tode Herzog Karls des Kühnen 1477 starb der burgundische Mannsstamm aus, und dessen Lande fielen durch Erbrecht an den Erzherzog, nachherigen Kaiser Maximilian. Dessen Enkel, Kaiser Karl V. brachte die Niederlande an Spanien, vereinigte durch den Madri- ter Frieden 1526 die bisher unter Frankreichs Hoheit ge- standenen Grafschaften Flandern und Artois damit, und verband hierauf die sämtlichen Niederlande, unter dem Namen des burgundischen Kraises, mit dem teutschen Reiche, ohne sie iedoch dessen Gerichtsbarkeit zu unter- werfen. Die heftigen Bedrückungen, welche die Nie- derländer, der Religion wegen, durch Einführung der Inquisition, von Spanien erdulden musten, brachte sie endlich dahin, diesem Reiche den Gehorsam völlig auf- zukündigen, und sich, nach verschiedenen Bündnissen unter den einzelnen Provinzen und mancherley abwech- selnden Schicksalen, 1581 für einen freien Staat zu erklären. Diese Unabhängigkeit ward auch, wie obge-
dacht,
Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt,
abgeſondertes Reich geblieben, das mit Grosbritannien nur iederzeit ein gemeinſchaftliches Oberhaupt erkent.
Auch ſie erkanten der Roͤmer Herſchaft, machten dann einen Theil der fraͤnkiſchen Monarchie aus, und kamen, nach deren Zertheilung unter die Bothmaͤſigkeit Teutſchlands, auſſer Flandern und Artois. Das iuͤn- gere Haus Burgund gelangte durch Heirath, Erbfolge und andere Vertraͤge nach und nach zum Beſitz der mei- ſten dieſer 17 vormaligen beſondern Staaten. Mit dem Tode Herzog Karls des Kuͤhnen 1477 ſtarb der burgundiſche Mannsſtamm aus, und deſſen Lande fielen durch Erbrecht an den Erzherzog, nachherigen Kaiſer Maximilian. Deſſen Enkel, Kaiſer Karl V. brachte die Niederlande an Spanien, vereinigte durch den Madri- ter Frieden 1526 die bisher unter Frankreichs Hoheit ge- ſtandenen Grafſchaften Flandern und Artois damit, und verband hierauf die ſaͤmtlichen Niederlande, unter dem Namen des burgundiſchen Kraiſes, mit dem teutſchen Reiche, ohne ſie iedoch deſſen Gerichtsbarkeit zu unter- werfen. Die heftigen Bedruͤckungen, welche die Nie- derlaͤnder, der Religion wegen, durch Einfuͤhrung der Inquiſition, von Spanien erdulden muſten, brachte ſie endlich dahin, dieſem Reiche den Gehorſam voͤllig auf- zukuͤndigen, und ſich, nach verſchiedenen Buͤndniſſen unter den einzelnen Provinzen und mancherley abwech- ſelnden Schickſalen, 1581 fuͤr einen freien Staat zu erklaͤren. Dieſe Unabhaͤngigkeit ward auch, wie obge-
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[94/0120]
Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt,
abgeſondertes Reich geblieben, das mit Grosbritannien
nur iederzeit ein gemeinſchaftliches Oberhaupt erkent.
*] Alb. Gentilis de vnione regnorum Britanniae, Hanov.
1605. Helmſt. 1669. 4.
a] Schmauß Corp. Jur. Gent. II, S. 1193.
§. 12.
Die vereinigten Niederlande.
Auch ſie erkanten der Roͤmer Herſchaft, machten
dann einen Theil der fraͤnkiſchen Monarchie aus, und
kamen, nach deren Zertheilung unter die Bothmaͤſigkeit
Teutſchlands, auſſer Flandern und Artois. Das iuͤn-
gere Haus Burgund gelangte durch Heirath, Erbfolge
und andere Vertraͤge nach und nach zum Beſitz der mei-
ſten dieſer 17 vormaligen beſondern Staaten. Mit
dem Tode Herzog Karls des Kuͤhnen 1477 ſtarb der
burgundiſche Mannsſtamm aus, und deſſen Lande fielen
durch Erbrecht an den Erzherzog, nachherigen Kaiſer
Maximilian. Deſſen Enkel, Kaiſer Karl V. brachte die
Niederlande an Spanien, vereinigte durch den Madri-
ter Frieden 1526 die bisher unter Frankreichs Hoheit ge-
ſtandenen Grafſchaften Flandern und Artois damit, und
verband hierauf die ſaͤmtlichen Niederlande, unter dem
Namen des burgundiſchen Kraiſes, mit dem teutſchen
Reiche, ohne ſie iedoch deſſen Gerichtsbarkeit zu unter-
werfen. Die heftigen Bedruͤckungen, welche die Nie-
derlaͤnder, der Religion wegen, durch Einfuͤhrung der
Inquiſition, von Spanien erdulden muſten, brachte ſie
endlich dahin, dieſem Reiche den Gehorſam voͤllig auf-
zukuͤndigen, und ſich, nach verſchiedenen Buͤndniſſen
unter den einzelnen Provinzen und mancherley abwech-
ſelnden Schickſalen, 1581 fuͤr einen freien Staat zu
erklaͤren. Dieſe Unabhaͤngigkeit ward auch, wie obge-
dacht,
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/120>, abgerufen am 16.07.2024.
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