Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von den souverainen Staaten überhaupt, §. 3. Ursprung der Souverainetät. Die Rede ist hier nicht von dem Ursprung der Staa- Von der ursprünglichen Errichtung der Staaten Fast alle heutige souveraine Völker in Europa haben So erhielt z. B. Preussen 1657 in dem Welauer Noch ansehnlicher ist die Liste solcher Staaten, die Die vereinigten Niederlande legten durch die und
Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt, §. 3. Urſprung der Souverainetaͤt. Die Rede iſt hier nicht von dem Urſprung der Staa- Von der urſpruͤnglichen Errichtung der Staaten Faſt alle heutige ſouveraine Voͤlker in Europa haben So erhielt z. B. Preuſſen 1657 in dem Welauer Noch anſehnlicher iſt die Liſte ſolcher Staaten, die Die vereinigten Niederlande legten durch die und
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Von den ſouverainen Staaten uͤberhaupt,
§. 3.
Urſprung der Souverainetaͤt.
Die Rede iſt hier nicht von dem Urſprung der Staa-
ten uͤberhaupt und von den verſchiedenen Vertraͤgen,
welche zu Begruͤndung der Oberherſchaft zwiſchen Regen-
ten und geſamter Buͤrgerſchaft erforderlich ſind, ſondern
es iſt nur zu bemerken, daß ein Volk entweder urſpruͤng-
lich frey iſt, wenn es keines andern Oberherſchaft vorher
erkant hat, oder daß es die Freiheit durch Aufhebung ſei-
ner bisherigen Unterwuͤrfigkeit unter einer hoͤhern Macht
erlangt. Das letztere geſchieht, wenn die herſchende Na-
zion, um Beendigung eines Krieges, oder anderer Ur-
ſachen willen, ſich ihrer Hoheitsrechte uͤber einen Theil
des Staats begiebt und ihm die Unabhaͤngigkeit zugeſteht,
oder wenn dieſer ſeinem bisherigen Oberhaupte den Ge-
horſam aufkuͤndigt, und ſich ſelbſt fuͤr frey und unab-
haͤngig erklaͤrt.
Von der urſpruͤnglichen Errichtung der Staaten
fehlen uns hinlaͤngliche hiſtoriſche Beweiſe, daher auch
die Meinungen uͤber deren Entſtehung ſo geteilt ſind.
Faſt alle heutige ſouveraine Voͤlker in Europa haben
auf die letztere beiden Arten ihr Daſein erlangt.
So erhielt z. B. Preuſſen 1657 in dem Welauer
Vertrage von der Krone Polen ſeine Unabhaͤngigkeit, und
Neapel nebſt Sicilien, ingleichen Sardienien kamen
durch den Utrechter Frieden von 1713 [vergl. Quadru-
pelallianz von 1718, und Wiener Friede von 1735] von
der ſpaniſchen Oberherſchaft ab, und erlangten von
neuen die Rechte unabhaͤngiger Staaten.
Noch anſehnlicher iſt die Liſte ſolcher Staaten, die
durch Empoͤrung ihre Freiheit ſich erworben haben. Ich
will nur die neuſten Beiſpiele davon anfuͤhren.
Die vereinigten Niederlande legten durch die
Utrechter Union von 1579 den Grund zu ihrer Freiheit,
und
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