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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Der Freiherr vom Stein als Erneuerer des berufsstcmdischcn Gedankens

Der Freiherr vom ^>dem als Erneuerer des
berufsständifchen Gedankens
Friedrich v. (Vppeln-Bronikowski von

is der Absolutismus in Preußen 1806 zusammenbrach, war es der
alte ständische Gedanke, das Prinzip der Selbstverwaltung, das der
große Erneuerer des Staates, der Freiherr vom Stein, selbst
Standesherr, aber zugleich auf der Stufenleiter des absolutistischen
Staates zu den höchsten Staatsämtern emporgestiegen, unter den
Trümmern des Absolutismus wieder hervorzog, um aus seinen Überbleibseln den
Staat neu aufzubauen. Das war kein Rückfall ins Mittelalter, keine Kopie über¬
lebter Staats f o r in e n, sondern eine Neubelebung des politischen Lebens aus dem
altdeutschen Genossenschafts p r i n z i p heraus. Seine erste Tat, die Bauern¬
befreiung, beweist es zur Genüge, daß er die Mängel des Feudalsystems erkannte
und die schlimmste Lücke ausfüllte. Seine zweite Tat war die Städteordnung, die
volle Wiederherstellung der Selbstverwaltung. Das waren die Voraussetzungen
seiner Neugestaltung. Aus der Urzelle seines Staates, der Gemeinde, baute er dann
die ständische Volksvertretung auf, in bewußtem Gegensatz zur französischen Revo¬
lution. Politisches Interesse, heißt es in einer Denkschrift des Ministers v. Hum¬
boldt, die Steins Denken widerspiegelt, schwebt ohne feste Grundlagen in der Luft
und muß geradezu schädlich genannt werden. "Ihm fehlt die notwendige Be¬
dingung, daß er beim Nächsten anfange, da, wo unmittelbares Berühren der Ver¬
hältnisse wirkliche Einsicht und gelingendes Einwirken möglich macht." Auf die
Selbstverwaltung der Gemeinde sollte sich mit erweitertem Rechts- und Pflichten¬
kreis die Kreis- und Provinzialverwaltung mit ihren ständischen Vertretungen
gründen. Erst das von unten herauf gegliederte, durch die Schule der Selbst-
Verantwortung gegangene Volk erschien Stein als reif für eine berufsständische Ge¬
samtvertretung, einen Landtag, den er bereits 1808 als Schlußstein der Verfassung
ins Auge faßte. "Die Kreis- und Gemeindeverfassung", schreibt er 1818, "steht in
engster Verbindung mit der Institution der Landstände. Ist sie so gebildet, daß
sie ein freies Leben, eine lebendige Teilnahme an der Gemeindesache bei dem
einzelnen erregt, so enthält sie die reinste Quelle der Vaterlandsliebe. Sie knüpft
"n den väterlichen Herd, an die Erinnerungen der Jugend, an die Eindrücke, fo die
Ereignisse und Umgebungen unseres ganzen Lebens gelassen.....Aber solche
Wirkungen können sich nur äußern, wenn das Gemeindeeigentum und die Ge¬
meindeverfassung gegen Willkür gesichert, die Gemeinde selbst aus tüchtigen, ein¬
gesessener Mitgliedern besteht, gegen das Eindringen von Gesindel geschützt ist und
die Gemeindeangelegenheiten durch selbstgewählte Vorsteher, möglichst frei und selb¬
ständig, verwaltet wird.____ Sie (die Gemeindeverfassung) verbürgt die wahre
Praktische Freiheit, die täglich und stündlich in jedem dinglichen und persönlichen
Verhältnis des Menschen ihren Einfluß äußert und schützt gegen amtliche Willkür
und Aufgeblasenheit....."

Bekanntlich wurde Steins geniales Werk durch Napoleons Machtspruch jäh
unterbrochen und nach dessen Sturz nicht voll durchgeführt. Stein erlebte nur noch
die Verfassungen süddeutscher Staaten, zu deren Ausarbeitung er selbst Anregungen


Der Freiherr vom Stein als Erneuerer des berufsstcmdischcn Gedankens

Der Freiherr vom ^>dem als Erneuerer des
berufsständifchen Gedankens
Friedrich v. (Vppeln-Bronikowski von

is der Absolutismus in Preußen 1806 zusammenbrach, war es der
alte ständische Gedanke, das Prinzip der Selbstverwaltung, das der
große Erneuerer des Staates, der Freiherr vom Stein, selbst
Standesherr, aber zugleich auf der Stufenleiter des absolutistischen
Staates zu den höchsten Staatsämtern emporgestiegen, unter den
Trümmern des Absolutismus wieder hervorzog, um aus seinen Überbleibseln den
Staat neu aufzubauen. Das war kein Rückfall ins Mittelalter, keine Kopie über¬
lebter Staats f o r in e n, sondern eine Neubelebung des politischen Lebens aus dem
altdeutschen Genossenschafts p r i n z i p heraus. Seine erste Tat, die Bauern¬
befreiung, beweist es zur Genüge, daß er die Mängel des Feudalsystems erkannte
und die schlimmste Lücke ausfüllte. Seine zweite Tat war die Städteordnung, die
volle Wiederherstellung der Selbstverwaltung. Das waren die Voraussetzungen
seiner Neugestaltung. Aus der Urzelle seines Staates, der Gemeinde, baute er dann
die ständische Volksvertretung auf, in bewußtem Gegensatz zur französischen Revo¬
lution. Politisches Interesse, heißt es in einer Denkschrift des Ministers v. Hum¬
boldt, die Steins Denken widerspiegelt, schwebt ohne feste Grundlagen in der Luft
und muß geradezu schädlich genannt werden. „Ihm fehlt die notwendige Be¬
dingung, daß er beim Nächsten anfange, da, wo unmittelbares Berühren der Ver¬
hältnisse wirkliche Einsicht und gelingendes Einwirken möglich macht." Auf die
Selbstverwaltung der Gemeinde sollte sich mit erweitertem Rechts- und Pflichten¬
kreis die Kreis- und Provinzialverwaltung mit ihren ständischen Vertretungen
gründen. Erst das von unten herauf gegliederte, durch die Schule der Selbst-
Verantwortung gegangene Volk erschien Stein als reif für eine berufsständische Ge¬
samtvertretung, einen Landtag, den er bereits 1808 als Schlußstein der Verfassung
ins Auge faßte. „Die Kreis- und Gemeindeverfassung", schreibt er 1818, „steht in
engster Verbindung mit der Institution der Landstände. Ist sie so gebildet, daß
sie ein freies Leben, eine lebendige Teilnahme an der Gemeindesache bei dem
einzelnen erregt, so enthält sie die reinste Quelle der Vaterlandsliebe. Sie knüpft
«n den väterlichen Herd, an die Erinnerungen der Jugend, an die Eindrücke, fo die
Ereignisse und Umgebungen unseres ganzen Lebens gelassen.....Aber solche
Wirkungen können sich nur äußern, wenn das Gemeindeeigentum und die Ge¬
meindeverfassung gegen Willkür gesichert, die Gemeinde selbst aus tüchtigen, ein¬
gesessener Mitgliedern besteht, gegen das Eindringen von Gesindel geschützt ist und
die Gemeindeangelegenheiten durch selbstgewählte Vorsteher, möglichst frei und selb¬
ständig, verwaltet wird.____ Sie (die Gemeindeverfassung) verbürgt die wahre
Praktische Freiheit, die täglich und stündlich in jedem dinglichen und persönlichen
Verhältnis des Menschen ihren Einfluß äußert und schützt gegen amtliche Willkür
und Aufgeblasenheit....."

Bekanntlich wurde Steins geniales Werk durch Napoleons Machtspruch jäh
unterbrochen und nach dessen Sturz nicht voll durchgeführt. Stein erlebte nur noch
die Verfassungen süddeutscher Staaten, zu deren Ausarbeitung er selbst Anregungen


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[0173] Der Freiherr vom Stein als Erneuerer des berufsstcmdischcn Gedankens Der Freiherr vom ^>dem als Erneuerer des berufsständifchen Gedankens Friedrich v. (Vppeln-Bronikowski von is der Absolutismus in Preußen 1806 zusammenbrach, war es der alte ständische Gedanke, das Prinzip der Selbstverwaltung, das der große Erneuerer des Staates, der Freiherr vom Stein, selbst Standesherr, aber zugleich auf der Stufenleiter des absolutistischen Staates zu den höchsten Staatsämtern emporgestiegen, unter den Trümmern des Absolutismus wieder hervorzog, um aus seinen Überbleibseln den Staat neu aufzubauen. Das war kein Rückfall ins Mittelalter, keine Kopie über¬ lebter Staats f o r in e n, sondern eine Neubelebung des politischen Lebens aus dem altdeutschen Genossenschafts p r i n z i p heraus. Seine erste Tat, die Bauern¬ befreiung, beweist es zur Genüge, daß er die Mängel des Feudalsystems erkannte und die schlimmste Lücke ausfüllte. Seine zweite Tat war die Städteordnung, die volle Wiederherstellung der Selbstverwaltung. Das waren die Voraussetzungen seiner Neugestaltung. Aus der Urzelle seines Staates, der Gemeinde, baute er dann die ständische Volksvertretung auf, in bewußtem Gegensatz zur französischen Revo¬ lution. Politisches Interesse, heißt es in einer Denkschrift des Ministers v. Hum¬ boldt, die Steins Denken widerspiegelt, schwebt ohne feste Grundlagen in der Luft und muß geradezu schädlich genannt werden. „Ihm fehlt die notwendige Be¬ dingung, daß er beim Nächsten anfange, da, wo unmittelbares Berühren der Ver¬ hältnisse wirkliche Einsicht und gelingendes Einwirken möglich macht." Auf die Selbstverwaltung der Gemeinde sollte sich mit erweitertem Rechts- und Pflichten¬ kreis die Kreis- und Provinzialverwaltung mit ihren ständischen Vertretungen gründen. Erst das von unten herauf gegliederte, durch die Schule der Selbst- Verantwortung gegangene Volk erschien Stein als reif für eine berufsständische Ge¬ samtvertretung, einen Landtag, den er bereits 1808 als Schlußstein der Verfassung ins Auge faßte. „Die Kreis- und Gemeindeverfassung", schreibt er 1818, „steht in engster Verbindung mit der Institution der Landstände. Ist sie so gebildet, daß sie ein freies Leben, eine lebendige Teilnahme an der Gemeindesache bei dem einzelnen erregt, so enthält sie die reinste Quelle der Vaterlandsliebe. Sie knüpft «n den väterlichen Herd, an die Erinnerungen der Jugend, an die Eindrücke, fo die Ereignisse und Umgebungen unseres ganzen Lebens gelassen.....Aber solche Wirkungen können sich nur äußern, wenn das Gemeindeeigentum und die Ge¬ meindeverfassung gegen Willkür gesichert, die Gemeinde selbst aus tüchtigen, ein¬ gesessener Mitgliedern besteht, gegen das Eindringen von Gesindel geschützt ist und die Gemeindeangelegenheiten durch selbstgewählte Vorsteher, möglichst frei und selb¬ ständig, verwaltet wird.____ Sie (die Gemeindeverfassung) verbürgt die wahre Praktische Freiheit, die täglich und stündlich in jedem dinglichen und persönlichen Verhältnis des Menschen ihren Einfluß äußert und schützt gegen amtliche Willkür und Aufgeblasenheit....." Bekanntlich wurde Steins geniales Werk durch Napoleons Machtspruch jäh unterbrochen und nach dessen Sturz nicht voll durchgeführt. Stein erlebte nur noch die Verfassungen süddeutscher Staaten, zu deren Ausarbeitung er selbst Anregungen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/173>, abgerufen am 22.07.2024.