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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen

Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen
Dr. Gelo Lbstein von

! an kann mit sehr verschiedenen Wertschätzungen der immer weiter
gehenden Entwicklung des "Selbstbestimmungsrechts der Völker"
gegenüberstehen. Stellt man sich aber auf den Standpunkt des
> schaffenden Staatsmanns, der mitarbeiten will an der aus bitterster
! Not hervorgehenden Neugestaltung Deutschlands, so ergibt sich ohne
weiteres die Notwendigkeit, den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts anzuer¬
kennen und seine Entfaltung für unser Vaterland ebenso fruchtbar zu machen
wie für andere Völker. Eine der wichtigsten Folgerungen, die sich aus dem be¬
sagten Rechtsatz ergeben, ist die, daß jedem "nationalen" ein Schutz seiner
völkischen und staatsbürgerlichen Rechte nicht nur innerhalb des Gebietes zuge¬
standen wird, wo er mit der Hauptmasse seiner "Konnationalen" zusammenhaust,
sondern auch da, wo er außerhalb seines "Landes" unter anderen Völkern wohnt.
Wirft man auch nur flüchtig einen Blick auf die Lage des Deutschen Reiches und
auf die Verteilung des deutschen Volkes auf der Erdkugel, so erkennt man sofort
den Wert, den es gerade für Deutschland hat, den Fremden in seinen Rechten zu
schützen und im Austausche dafür das Recht des Deutschen im fremden Gebiete
zu wahren. Eines geht nicht ohne das andere. "Wenn du nehmen willst,
so gib!"

So werden wir im künftigen Völkerrecht gar manche Rückkehr vom "jus
terrae" zum "jus personas" erleben. Die Rechte des Menschen werden nicht
mehr so zähe wie früher an der Erdscholle kleben, auf der er geboren ist oder
auf der er aus Zwang der Verhältnisse seinen Wohnsitz gewühlt hat. In ge-
wissem Sinne wird man -- im Gegensatz zu Dantons berühmtem Ausspruch
das Vaterland an den Sohlen der Schuhe mitnehmen können. In diesem
Zusammenhang muß man das Wahlrecht der Auslandsdeutschen betrachten, wie
es in den Paragraphen 33 bis 38 des Entwurfes eines Reichswahlgesetzes in
Vorschlag gebracht ist und mit einigen Abänderungen wahrscheinlich Gesetz werden
wird. Dieses Wahlrecht ist eine alte Forderung der Reichsdeutschen im Auslande,
und der Bund der Auslandsdeutschen hat nicht nur die Verwirklichung
dieses Wunsches zu einem wesentlichen Bestandteil seines Programms gemacht,
sondern sich auch bemüht, durch praktische Vorschläge an der Ausgestaltung dieses
Rechtes mitzuarbeiten. Soweit die Verfassungs- und Wahlgesetze sich überblicken
lassen, ist es die Republik China gewesen, die zum ersten Male den Gedanken verwirk¬
licht hat, ihren im Auslande wohnenden Staatsbürgern eine gewisse Beteiligung am
Staatsleben des Vaterlandes einzuräumen. Allerdings mit den Einschränkungen, daß
nur die von der chinesischen Negierung anerkannten Handelskammern im Auslande in
mittelbarer Wahl etliche Abgeordnete ins Oberhaus entsenden dürfen. (Gesetz vom
10. August 1912. China-Archiv, III. Jahrgang. Heft 9.) Es handelt sich dabei
also lediglich um die Vertretung von Handelsbelangen der chinesischen Großkauf¬
mannschaft im Auslande. Im Gegensatz dazu will Deutschland, wie Norwegen
und Dänemark es bereits getan haben, seinen im Ausland wohnenden wahl¬
berechtigten Bürgern ein Wahlrecht zur Volksvertretung auf breitester Grund¬
lage gewähren; je 60 000 Auslandsstimmen sollen einen Vertreter in den


Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen

Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen
Dr. Gelo Lbstein von

! an kann mit sehr verschiedenen Wertschätzungen der immer weiter
gehenden Entwicklung des „Selbstbestimmungsrechts der Völker"
gegenüberstehen. Stellt man sich aber auf den Standpunkt des
> schaffenden Staatsmanns, der mitarbeiten will an der aus bitterster
! Not hervorgehenden Neugestaltung Deutschlands, so ergibt sich ohne
weiteres die Notwendigkeit, den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts anzuer¬
kennen und seine Entfaltung für unser Vaterland ebenso fruchtbar zu machen
wie für andere Völker. Eine der wichtigsten Folgerungen, die sich aus dem be¬
sagten Rechtsatz ergeben, ist die, daß jedem „nationalen" ein Schutz seiner
völkischen und staatsbürgerlichen Rechte nicht nur innerhalb des Gebietes zuge¬
standen wird, wo er mit der Hauptmasse seiner „Konnationalen" zusammenhaust,
sondern auch da, wo er außerhalb seines „Landes" unter anderen Völkern wohnt.
Wirft man auch nur flüchtig einen Blick auf die Lage des Deutschen Reiches und
auf die Verteilung des deutschen Volkes auf der Erdkugel, so erkennt man sofort
den Wert, den es gerade für Deutschland hat, den Fremden in seinen Rechten zu
schützen und im Austausche dafür das Recht des Deutschen im fremden Gebiete
zu wahren. Eines geht nicht ohne das andere. „Wenn du nehmen willst,
so gib!"

So werden wir im künftigen Völkerrecht gar manche Rückkehr vom „jus
terrae" zum „jus personas" erleben. Die Rechte des Menschen werden nicht
mehr so zähe wie früher an der Erdscholle kleben, auf der er geboren ist oder
auf der er aus Zwang der Verhältnisse seinen Wohnsitz gewühlt hat. In ge-
wissem Sinne wird man — im Gegensatz zu Dantons berühmtem Ausspruch
das Vaterland an den Sohlen der Schuhe mitnehmen können. In diesem
Zusammenhang muß man das Wahlrecht der Auslandsdeutschen betrachten, wie
es in den Paragraphen 33 bis 38 des Entwurfes eines Reichswahlgesetzes in
Vorschlag gebracht ist und mit einigen Abänderungen wahrscheinlich Gesetz werden
wird. Dieses Wahlrecht ist eine alte Forderung der Reichsdeutschen im Auslande,
und der Bund der Auslandsdeutschen hat nicht nur die Verwirklichung
dieses Wunsches zu einem wesentlichen Bestandteil seines Programms gemacht,
sondern sich auch bemüht, durch praktische Vorschläge an der Ausgestaltung dieses
Rechtes mitzuarbeiten. Soweit die Verfassungs- und Wahlgesetze sich überblicken
lassen, ist es die Republik China gewesen, die zum ersten Male den Gedanken verwirk¬
licht hat, ihren im Auslande wohnenden Staatsbürgern eine gewisse Beteiligung am
Staatsleben des Vaterlandes einzuräumen. Allerdings mit den Einschränkungen, daß
nur die von der chinesischen Negierung anerkannten Handelskammern im Auslande in
mittelbarer Wahl etliche Abgeordnete ins Oberhaus entsenden dürfen. (Gesetz vom
10. August 1912. China-Archiv, III. Jahrgang. Heft 9.) Es handelt sich dabei
also lediglich um die Vertretung von Handelsbelangen der chinesischen Großkauf¬
mannschaft im Auslande. Im Gegensatz dazu will Deutschland, wie Norwegen
und Dänemark es bereits getan haben, seinen im Ausland wohnenden wahl¬
berechtigten Bürgern ein Wahlrecht zur Volksvertretung auf breitester Grund¬
lage gewähren; je 60 000 Auslandsstimmen sollen einen Vertreter in den


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[0102] Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen Dr. Gelo Lbstein von ! an kann mit sehr verschiedenen Wertschätzungen der immer weiter gehenden Entwicklung des „Selbstbestimmungsrechts der Völker" gegenüberstehen. Stellt man sich aber auf den Standpunkt des > schaffenden Staatsmanns, der mitarbeiten will an der aus bitterster ! Not hervorgehenden Neugestaltung Deutschlands, so ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit, den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts anzuer¬ kennen und seine Entfaltung für unser Vaterland ebenso fruchtbar zu machen wie für andere Völker. Eine der wichtigsten Folgerungen, die sich aus dem be¬ sagten Rechtsatz ergeben, ist die, daß jedem „nationalen" ein Schutz seiner völkischen und staatsbürgerlichen Rechte nicht nur innerhalb des Gebietes zuge¬ standen wird, wo er mit der Hauptmasse seiner „Konnationalen" zusammenhaust, sondern auch da, wo er außerhalb seines „Landes" unter anderen Völkern wohnt. Wirft man auch nur flüchtig einen Blick auf die Lage des Deutschen Reiches und auf die Verteilung des deutschen Volkes auf der Erdkugel, so erkennt man sofort den Wert, den es gerade für Deutschland hat, den Fremden in seinen Rechten zu schützen und im Austausche dafür das Recht des Deutschen im fremden Gebiete zu wahren. Eines geht nicht ohne das andere. „Wenn du nehmen willst, so gib!" So werden wir im künftigen Völkerrecht gar manche Rückkehr vom „jus terrae" zum „jus personas" erleben. Die Rechte des Menschen werden nicht mehr so zähe wie früher an der Erdscholle kleben, auf der er geboren ist oder auf der er aus Zwang der Verhältnisse seinen Wohnsitz gewühlt hat. In ge- wissem Sinne wird man — im Gegensatz zu Dantons berühmtem Ausspruch das Vaterland an den Sohlen der Schuhe mitnehmen können. In diesem Zusammenhang muß man das Wahlrecht der Auslandsdeutschen betrachten, wie es in den Paragraphen 33 bis 38 des Entwurfes eines Reichswahlgesetzes in Vorschlag gebracht ist und mit einigen Abänderungen wahrscheinlich Gesetz werden wird. Dieses Wahlrecht ist eine alte Forderung der Reichsdeutschen im Auslande, und der Bund der Auslandsdeutschen hat nicht nur die Verwirklichung dieses Wunsches zu einem wesentlichen Bestandteil seines Programms gemacht, sondern sich auch bemüht, durch praktische Vorschläge an der Ausgestaltung dieses Rechtes mitzuarbeiten. Soweit die Verfassungs- und Wahlgesetze sich überblicken lassen, ist es die Republik China gewesen, die zum ersten Male den Gedanken verwirk¬ licht hat, ihren im Auslande wohnenden Staatsbürgern eine gewisse Beteiligung am Staatsleben des Vaterlandes einzuräumen. Allerdings mit den Einschränkungen, daß nur die von der chinesischen Negierung anerkannten Handelskammern im Auslande in mittelbarer Wahl etliche Abgeordnete ins Oberhaus entsenden dürfen. (Gesetz vom 10. August 1912. China-Archiv, III. Jahrgang. Heft 9.) Es handelt sich dabei also lediglich um die Vertretung von Handelsbelangen der chinesischen Großkauf¬ mannschaft im Auslande. Im Gegensatz dazu will Deutschland, wie Norwegen und Dänemark es bereits getan haben, seinen im Ausland wohnenden wahl¬ berechtigten Bürgern ein Wahlrecht zur Volksvertretung auf breitester Grund¬ lage gewähren; je 60 000 Auslandsstimmen sollen einen Vertreter in den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/102>, abgerufen am 20.09.2024.