Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Erstes Vierteljahr.Volk nützlich ist, so kann ein solches Monopol nur durch Zerteilung und Vor Es ist aber zu beachten, daß die im Eigentum des Staates, der Kommunen, In diesem Falle wird eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes IV. Es kommt also nur eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes in Es ist daher in erster Linie festzustellen, welche Güter als übermäßig groß Ob diese Festsetzungen zu hoch oder zu niedrig gegriffen sind, mag von Volk nützlich ist, so kann ein solches Monopol nur durch Zerteilung und Vor Es ist aber zu beachten, daß die im Eigentum des Staates, der Kommunen, In diesem Falle wird eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes IV. Es kommt also nur eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes in Es ist daher in erster Linie festzustellen, welche Güter als übermäßig groß Ob diese Festsetzungen zu hoch oder zu niedrig gegriffen sind, mag von <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0028" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/335210"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_99" prev="#ID_98"> Volk nützlich ist, so kann ein solches Monopol nur durch Zerteilung und Vor<lb/> kleinerung des übermäßigen Großgrundbesitzes in Privatbauten und Ersetzung der<lb/> Latifundien durch Bauerngüter und kleine Wirtschaften beseitigt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_100"> Es ist aber zu beachten, daß die im Eigentum des Staates, der Kommunen,<lb/> Kirchen, Universitäten, Schulen, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften<lb/> befindlichen Güter diesen verbleiben, da sie der Allgemeinheit oder einem größeren<lb/> Teil des deutschen Volkes gehören, zur Bestreitung des Finanzbedarfes der Kultur¬<lb/> güter des deutschen Volkes und als Alimente für die Landbevölkerung dienen<lb/> müssen, der Einwirkung durch die deutsche Volksregierung und Volksvertretung<lb/> jederzeit zugänglich sind, also kein Monopol bedeuten und auch nicht unter dieses<lb/> fallen. Sonst muß der Staat eines Tages dasjenige teuer wieder zurückkaufen,<lb/> was er einst für wenig Geld aus der Hand gab. Jedoch müssen diese Güter des<lb/> Staates und der öffentlichen Körperschaften einen Teil der Funktionen übernehmen,<lb/> die früher dem Großgrundbesitz zufielen; denn der Großgrundbesitz war in der<lb/> deutschen Landwirtschaft der Führer und Lehrer in allen Fortschritten landwirt¬<lb/> schaftlicher Technik. Auf den Gütern des Staates und der öffentlichen.Korpora¬<lb/> tionen sind daher landwirtschaftliche Versuchsanstalten, landwirtschaftliche Schulen,<lb/> auch Vslksheilstätten zu errichten. Es haben Ausstellungen dort stattzufinden.<lb/> Kurz, diese Güter müssen in allem ein Muster und Vorbild für alle übrigen<lb/> landwirtschaftlichen Betriebe werden und nur die hierzu nicht geeigneten Domänen<lb/> wären zur inneren Kolonisation auszuteilen.</p><lb/> <p xml:id="ID_101"> In diesem Falle wird eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes<lb/> keine Schädigung der deutschen Landwirtschaft und ihrer Produktion nach sich ziehen.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> IV.</head><lb/> <p xml:id="ID_102"> Es kommt also nur eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes in<lb/> Privatbauten hauptsächlich in Frage, die nur in der Weise stattfinden kann, daß,<lb/> die übermäßig großen Güter in Privatbauten durch kleinere Güter und auch durch<lb/> Parzellen zu vollem Eigentum der Erwerber ersetzt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_103"> Es ist daher in erster Linie festzustellen, welche Güter als übermäßig groß<lb/> und in ihrer Gesamtheit als Monopolbetriebe gelten müssen. Das sind zunächst<lb/> offenbar diejenigen Güter, bei denen nicht der selbstbewirtschaftende Eigentümer<lb/> oder ein höher gebildeter Gutsbeamter allein die Leitung des Gutsbetriebes be¬<lb/> wältigen kann, sondern der dazu noch mehrerer landwirtschaftlich höher gebil¬<lb/> deter Unterdirektoren bedarf, wo also das Gut nicht von einem Mittelpunkte<lb/> verwaltet wird, sondern außerdem Vorwerke und Nebengüter zur Verwaltung ab¬<lb/> geteilt werden müssen. Wenn man nun ferner annimmt, daß mit Rücksicht auf<lb/> die Entfernung der Ackerflächen vom Hofe die intensive Zone eines Betriebes nach<lb/> Werner 250 Ira groß ist und für den Getreidebau, wie Lexis meint, Betriebs-<lb/> einheiten von 100—150 kia am zweckmäßigsten sind, so wird man, — die Mittel¬<lb/> größe eines sächsischen Rittergutes beträgt nur höchstens 240 kia, und Güter von<lb/> 100 werden nach der Zählung schon zu den Großbetrieben gerechnet —, falls<lb/> man den deutschen landwirtschaftlichen Boden in drei Wertstufen teilt, ein Gut<lb/> als übermäßig groß bezeichnen müssen, das in der Wertstufe I über 100 na, in<lb/> der Wertstufe II über 200 Jia und in der Wertstufe III über 300 kia groß ist: denn<lb/> die Lage zu den einzelnen Absatzgebieten, Unterschiede der Bodenbeschaffenheit, des<lb/> Klimas und dergleichen bedingen verschiedene Wertklassen des Landes.</p><lb/> <p xml:id="ID_104" next="#ID_105"> Ob diese Festsetzungen zu hoch oder zu niedrig gegriffen sind, mag von<lb/> berufener Seite festgestellt werden. Es muß aber bei der Festsetzung der Höchst¬<lb/> grenze berücksichtigt werden, daß bei größeren Gütern noch moderne rationelle<lb/> landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Maschinen möglich sei. Die Frage ist eben,<lb/> ob man intensive Bodenbearbeitung oder rationelle Bewirtschaftung vorziehen<lb/> will. Die erstere, die Form der Kleinwirtschaft, bringt mehr Bodenerzeugnisse<lb/> und Vieh hervor und beschäftigt und ernährt mehr Menschen, wofür das eigent¬<lb/> liche China, in welchem die Bodenkultur unstreitig sehr hoch steht, ein Beispiel<lb/> bildet, während die rationelle Bewirtschaftung, die Form des Großbetriebes,</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
Volk nützlich ist, so kann ein solches Monopol nur durch Zerteilung und Vor
kleinerung des übermäßigen Großgrundbesitzes in Privatbauten und Ersetzung der
Latifundien durch Bauerngüter und kleine Wirtschaften beseitigt werden.
Es ist aber zu beachten, daß die im Eigentum des Staates, der Kommunen,
Kirchen, Universitäten, Schulen, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften
befindlichen Güter diesen verbleiben, da sie der Allgemeinheit oder einem größeren
Teil des deutschen Volkes gehören, zur Bestreitung des Finanzbedarfes der Kultur¬
güter des deutschen Volkes und als Alimente für die Landbevölkerung dienen
müssen, der Einwirkung durch die deutsche Volksregierung und Volksvertretung
jederzeit zugänglich sind, also kein Monopol bedeuten und auch nicht unter dieses
fallen. Sonst muß der Staat eines Tages dasjenige teuer wieder zurückkaufen,
was er einst für wenig Geld aus der Hand gab. Jedoch müssen diese Güter des
Staates und der öffentlichen Körperschaften einen Teil der Funktionen übernehmen,
die früher dem Großgrundbesitz zufielen; denn der Großgrundbesitz war in der
deutschen Landwirtschaft der Führer und Lehrer in allen Fortschritten landwirt¬
schaftlicher Technik. Auf den Gütern des Staates und der öffentlichen.Korpora¬
tionen sind daher landwirtschaftliche Versuchsanstalten, landwirtschaftliche Schulen,
auch Vslksheilstätten zu errichten. Es haben Ausstellungen dort stattzufinden.
Kurz, diese Güter müssen in allem ein Muster und Vorbild für alle übrigen
landwirtschaftlichen Betriebe werden und nur die hierzu nicht geeigneten Domänen
wären zur inneren Kolonisation auszuteilen.
In diesem Falle wird eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes
keine Schädigung der deutschen Landwirtschaft und ihrer Produktion nach sich ziehen.
IV.
Es kommt also nur eine Beseitigung des übermäßigen Großgrundbesitzes in
Privatbauten hauptsächlich in Frage, die nur in der Weise stattfinden kann, daß,
die übermäßig großen Güter in Privatbauten durch kleinere Güter und auch durch
Parzellen zu vollem Eigentum der Erwerber ersetzt werden.
Es ist daher in erster Linie festzustellen, welche Güter als übermäßig groß
und in ihrer Gesamtheit als Monopolbetriebe gelten müssen. Das sind zunächst
offenbar diejenigen Güter, bei denen nicht der selbstbewirtschaftende Eigentümer
oder ein höher gebildeter Gutsbeamter allein die Leitung des Gutsbetriebes be¬
wältigen kann, sondern der dazu noch mehrerer landwirtschaftlich höher gebil¬
deter Unterdirektoren bedarf, wo also das Gut nicht von einem Mittelpunkte
verwaltet wird, sondern außerdem Vorwerke und Nebengüter zur Verwaltung ab¬
geteilt werden müssen. Wenn man nun ferner annimmt, daß mit Rücksicht auf
die Entfernung der Ackerflächen vom Hofe die intensive Zone eines Betriebes nach
Werner 250 Ira groß ist und für den Getreidebau, wie Lexis meint, Betriebs-
einheiten von 100—150 kia am zweckmäßigsten sind, so wird man, — die Mittel¬
größe eines sächsischen Rittergutes beträgt nur höchstens 240 kia, und Güter von
100 werden nach der Zählung schon zu den Großbetrieben gerechnet —, falls
man den deutschen landwirtschaftlichen Boden in drei Wertstufen teilt, ein Gut
als übermäßig groß bezeichnen müssen, das in der Wertstufe I über 100 na, in
der Wertstufe II über 200 Jia und in der Wertstufe III über 300 kia groß ist: denn
die Lage zu den einzelnen Absatzgebieten, Unterschiede der Bodenbeschaffenheit, des
Klimas und dergleichen bedingen verschiedene Wertklassen des Landes.
Ob diese Festsetzungen zu hoch oder zu niedrig gegriffen sind, mag von
berufener Seite festgestellt werden. Es muß aber bei der Festsetzung der Höchst¬
grenze berücksichtigt werden, daß bei größeren Gütern noch moderne rationelle
landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Maschinen möglich sei. Die Frage ist eben,
ob man intensive Bodenbearbeitung oder rationelle Bewirtschaftung vorziehen
will. Die erstere, die Form der Kleinwirtschaft, bringt mehr Bodenerzeugnisse
und Vieh hervor und beschäftigt und ernährt mehr Menschen, wofür das eigent¬
liche China, in welchem die Bodenkultur unstreitig sehr hoch steht, ein Beispiel
bildet, während die rationelle Bewirtschaftung, die Form des Großbetriebes,
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