Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr.Erbschaftssteuer Justizrat Bamberger von in s ist nicht notwendig, Frauen und Kinder zur Erbschaftssteuer Grenzboten II 1913 35
Erbschaftssteuer Justizrat Bamberger von in s ist nicht notwendig, Frauen und Kinder zur Erbschaftssteuer Grenzboten II 1913 35
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0549" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/326069"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341897_325519/figures/grenzboten_341897_325519_326069_000.jpg"/><lb/> </div> </div> </div> <div n="1"> <head> Erbschaftssteuer<lb/><note type="byline"> Justizrat Bamberger </note> von in</head><lb/> <p xml:id="ID_2558" next="#ID_2559"> s ist nicht notwendig, Frauen und Kinder zur Erbschaftssteuer<lb/> heranzuziehen, um den Ertrag der Steuer bedeutend zu erhöhen.<lb/> Auch wenn man diese nächsten Angehörigen mit der Auflage<lb/> ^ verschont, lassen sich beträchtliche Mehreinnahmen erzielen. Nach<lb/> geltendem Recht sind alle Verwandten, außer dem überlebenden<lb/> Ehegatten und den Kindern, und ebenso fremde Personen, denen Erbschaften<lb/> zufallen, steuerpflichtig. Die Steuer beginnt mit 4 Prozent und endet mit<lb/> 25 Prozent. Jährlich kommen auf diese Weise rund 50 Millionen Mark auf,<lb/> für das Jahr 1911 ergaben sich 52 794 646 Mark, ein Betrag, der recht gering<lb/> erscheint, wenn man bedenkt, daß im ganzen 5700 Millionen Mark jährlich in<lb/> Deutschland vererbt werden. Ich habe schon früher, in den Preußischen Jahr¬<lb/> büchern von 1909 Seite 289 ff., vorgeschlagen, die in Geltung stehenden Sätze<lb/> zu verdoppeln, um dadurch den Ertrag auf das Doppelte zu bringen, von<lb/> 50 Millionen auf 100 Millionen Mark. Die Steuer würde dann mit 8 Prozent<lb/> einsetzen und bis 50 Prozent steigen. Man kann aber die geltende Abstufung<lb/> überhaupt aufgeben. Es handelt sich außer den Eltern und Großeltern des<lb/> Erblassers um Seitenverwandte und um fremde Personen, die als Erben auf¬<lb/> treten. Teile man diese sämtlichen steuerpflichtigen Erben in zwei Gruppen,<lb/> deren eine die Verwandten in aufsteigender Linie, die Geschwister und deren<lb/> Kinder umfaßt, während die übrigen Seitenverwandten und die fremden Personen<lb/> die andere Gruppe bilden, so möchte ich empfehlen, daß die Erben der ersten<lb/> Gruppe den achten Teil der Erbschaft, also 12^ Prozent und im Höchstfalle,<lb/> bei mehr als einer Million, den vierten Teil der Erbschaft, also 25 Prozent</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1913 35</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0549]
[Abbildung]
Erbschaftssteuer
Justizrat Bamberger von in
s ist nicht notwendig, Frauen und Kinder zur Erbschaftssteuer
heranzuziehen, um den Ertrag der Steuer bedeutend zu erhöhen.
Auch wenn man diese nächsten Angehörigen mit der Auflage
^ verschont, lassen sich beträchtliche Mehreinnahmen erzielen. Nach
geltendem Recht sind alle Verwandten, außer dem überlebenden
Ehegatten und den Kindern, und ebenso fremde Personen, denen Erbschaften
zufallen, steuerpflichtig. Die Steuer beginnt mit 4 Prozent und endet mit
25 Prozent. Jährlich kommen auf diese Weise rund 50 Millionen Mark auf,
für das Jahr 1911 ergaben sich 52 794 646 Mark, ein Betrag, der recht gering
erscheint, wenn man bedenkt, daß im ganzen 5700 Millionen Mark jährlich in
Deutschland vererbt werden. Ich habe schon früher, in den Preußischen Jahr¬
büchern von 1909 Seite 289 ff., vorgeschlagen, die in Geltung stehenden Sätze
zu verdoppeln, um dadurch den Ertrag auf das Doppelte zu bringen, von
50 Millionen auf 100 Millionen Mark. Die Steuer würde dann mit 8 Prozent
einsetzen und bis 50 Prozent steigen. Man kann aber die geltende Abstufung
überhaupt aufgeben. Es handelt sich außer den Eltern und Großeltern des
Erblassers um Seitenverwandte und um fremde Personen, die als Erben auf¬
treten. Teile man diese sämtlichen steuerpflichtigen Erben in zwei Gruppen,
deren eine die Verwandten in aufsteigender Linie, die Geschwister und deren
Kinder umfaßt, während die übrigen Seitenverwandten und die fremden Personen
die andere Gruppe bilden, so möchte ich empfehlen, daß die Erben der ersten
Gruppe den achten Teil der Erbschaft, also 12^ Prozent und im Höchstfalle,
bei mehr als einer Million, den vierten Teil der Erbschaft, also 25 Prozent
Grenzboten II 1913 35
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |