Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.Kinbanddecken für die Grenzboten Läelzter I-iqueur aller Kationen Hemmnisse innerer Kolonisation Dr. Baumert- von Justizrat in Anschluß an die Rede, die der Herr Reichskanzler in der So erging am 2. Juli 1875 das Fluchtliniengesetz, das ein absolutes Grenzboten IV 1912 V7
Kinbanddecken für die Grenzboten Läelzter I-iqueur aller Kationen Hemmnisse innerer Kolonisation Dr. Baumert- von Justizrat in Anschluß an die Rede, die der Herr Reichskanzler in der So erging am 2. Juli 1875 das Fluchtliniengesetz, das ein absolutes Grenzboten IV 1912 V7
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0452" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/322854"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341895_322400/figures/grenzboten_341895_322400_322854_000.jpg"/><lb/> </div> </div> <div> <floatingText> <body> <div type="advertisement"> <p> Kinbanddecken für die Grenzboten<lb/> Ausgabe ^: Halbfranz. Dunkelgrüner Lederrllcken und<lb/> Ecken, gekörnter Bezug, Schrift in Goldpressung. M. 1.75.<lb/> Ausgabe K: Leinen. Dunkelgrünes Rohleinen, Pressung in<lb/> Schwarz mit Gold. M. 1.—.<lb/> Vielfach geäußerten Wünschen aus unserm Leserkreise entsprechend<lb/> haben wir eine Original-Einbanddecke für die Grenzboten in geschmack¬<lb/> voller, solider Ausführung herstellen lassen. Für jeden Jahrgang<lb/> sind vier Decken erforderlich. Die Decken für 1912 sind sofort<lb/> komplett lieferbar, für 1913 und die folgenden Jahrgänge jemalig am<lb/> Schlüsse des betr. Vierteljahrs. Gegen einen entsprechenden Aufschlag<lb/> sind wir bereit, einzelne Decken mit den Jahres- und Bandzahlen älterer<lb/> Jahrgänge zu versehen.<lb/> Einen Prospekt mit Abbildungen der beiden Ausgaben nebst Bestellschein<lb/> sendet auf Wunsch der Verlag.<lb/> ^^yn-">5°r -5. Werlag der Orenzvotm, G. in. b. Ä.</p> </div> </body> </floatingText> </div> <div> <floatingText> <body> <div type="advertisement"> <p> Läelzter I-iqueur aller Kationen<lb/> D«?s»«c DvNikxdUmÄ Verll» M, SV, I-MtI-olMtr. ^.8.</p> </div> </body> </floatingText> </div> <div n="1"> <head> Hemmnisse innerer Kolonisation<lb/><note type="byline"> Dr. Baumert-</note> von Justizrat</head><lb/> <p xml:id="ID_2272"> in Anschluß an die Rede, die der Herr Reichskanzler in der<lb/> Zweiten Kammer des Preußischen Landtages über die Fleischnot<lb/> und innere Kolonisation gehalten hat, wird in den Grenzboten<lb/> vom 30. Oktober d. I. (S. 244) der Erlaß von Gesetzen gefordert,<lb/> die den Zweck verfolgen, die Latifundienbildung zu beschränken bezw.<lb/> die vorhandenen Latifundien zu verkleinern. Man braucht einstweilen noch nicht so<lb/> weit zu gehen. Andere Gesetze, und zwar solche, die die Ansiedlung auf dem Lande<lb/> geradenwegs erleichtern, erscheinen mir viel notwendiger. Wir haben kein Gesetz,<lb/> das das Bauen erlaubt, aber sehr viele Gesetze, die das Bauen von Wohn¬<lb/> häusern mit so vielen Kautelen umgeben, daß sie dem Bauvcrbot gleichkommen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2273"> So erging am 2. Juli 1875 das Fluchtliniengesetz, das ein absolutes<lb/> Bauverbot an unregulierten Straßen schafft. Auf dem Lande ist aber fast keine<lb/> Straße — sofern es sich nicht gerade um den bebauten Dorfkern handelt —<lb/> den heutigen Anforderungen gemäß hergestellt. Der Gesetzgeber hatte hier das<lb/> Interesse der Gemeindefinanzen in erster Linie im Auge; er wollte die Gemeinden<lb/> vor der Anlage eines zu weit verzweigten Straßennetzes bewahren, das entstehen<lb/> mußte, wenn jeder Bürger hätte nach Belieben bauen dürfen. Doch ist man<lb/> hierbei viel zu weit gegangen. Das Finanzinteresse der Gemeinden kann auch<lb/> dadurch gewahrt werden, daß jede Gemeinde verpflichtet wird, entweder für die<lb/> ganze Gemeinde allgemein oder für jede Straße ihres Gemeindebezirks orts¬<lb/> statutarisch festzusetzen, wie viel an Pflasterungskosten seitens der Anlieger ein- für<lb/> allemal zu zahlen ist, wenn sie bauen wollen. Jetzt haben die Gemeinden ein<lb/> allgemeines Bauverbot, infolgedessen gestatten sie das Bauen überhaupt nicht.<lb/> Dies geht, wie gesagt, zu weit, — ganz abgesehen davon, daß man auch in<lb/> den Anforderungen, die an neue Straßen gestellt werden, meist zu weit geht.</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten IV 1912 V7</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0452]
[Abbildung]
Kinbanddecken für die Grenzboten
Ausgabe ^: Halbfranz. Dunkelgrüner Lederrllcken und
Ecken, gekörnter Bezug, Schrift in Goldpressung. M. 1.75.
Ausgabe K: Leinen. Dunkelgrünes Rohleinen, Pressung in
Schwarz mit Gold. M. 1.—.
Vielfach geäußerten Wünschen aus unserm Leserkreise entsprechend
haben wir eine Original-Einbanddecke für die Grenzboten in geschmack¬
voller, solider Ausführung herstellen lassen. Für jeden Jahrgang
sind vier Decken erforderlich. Die Decken für 1912 sind sofort
komplett lieferbar, für 1913 und die folgenden Jahrgänge jemalig am
Schlüsse des betr. Vierteljahrs. Gegen einen entsprechenden Aufschlag
sind wir bereit, einzelne Decken mit den Jahres- und Bandzahlen älterer
Jahrgänge zu versehen.
Einen Prospekt mit Abbildungen der beiden Ausgaben nebst Bestellschein
sendet auf Wunsch der Verlag.
^^yn-">5°r -5. Werlag der Orenzvotm, G. in. b. Ä.
Läelzter I-iqueur aller Kationen
D«?s»«c DvNikxdUmÄ Verll» M, SV, I-MtI-olMtr. ^.8.
Hemmnisse innerer Kolonisation
Dr. Baumert- von Justizrat
in Anschluß an die Rede, die der Herr Reichskanzler in der
Zweiten Kammer des Preußischen Landtages über die Fleischnot
und innere Kolonisation gehalten hat, wird in den Grenzboten
vom 30. Oktober d. I. (S. 244) der Erlaß von Gesetzen gefordert,
die den Zweck verfolgen, die Latifundienbildung zu beschränken bezw.
die vorhandenen Latifundien zu verkleinern. Man braucht einstweilen noch nicht so
weit zu gehen. Andere Gesetze, und zwar solche, die die Ansiedlung auf dem Lande
geradenwegs erleichtern, erscheinen mir viel notwendiger. Wir haben kein Gesetz,
das das Bauen erlaubt, aber sehr viele Gesetze, die das Bauen von Wohn¬
häusern mit so vielen Kautelen umgeben, daß sie dem Bauvcrbot gleichkommen.
So erging am 2. Juli 1875 das Fluchtliniengesetz, das ein absolutes
Bauverbot an unregulierten Straßen schafft. Auf dem Lande ist aber fast keine
Straße — sofern es sich nicht gerade um den bebauten Dorfkern handelt —
den heutigen Anforderungen gemäß hergestellt. Der Gesetzgeber hatte hier das
Interesse der Gemeindefinanzen in erster Linie im Auge; er wollte die Gemeinden
vor der Anlage eines zu weit verzweigten Straßennetzes bewahren, das entstehen
mußte, wenn jeder Bürger hätte nach Belieben bauen dürfen. Doch ist man
hierbei viel zu weit gegangen. Das Finanzinteresse der Gemeinden kann auch
dadurch gewahrt werden, daß jede Gemeinde verpflichtet wird, entweder für die
ganze Gemeinde allgemein oder für jede Straße ihres Gemeindebezirks orts¬
statutarisch festzusetzen, wie viel an Pflasterungskosten seitens der Anlieger ein- für
allemal zu zahlen ist, wenn sie bauen wollen. Jetzt haben die Gemeinden ein
allgemeines Bauverbot, infolgedessen gestatten sie das Bauen überhaupt nicht.
Dies geht, wie gesagt, zu weit, — ganz abgesehen davon, daß man auch in
den Anforderungen, die an neue Straßen gestellt werden, meist zu weit geht.
Grenzboten IV 1912 V7
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