Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.Ainderanswanderung ans England Die Eingangs- und die Schlußworte der Gesetze weisen eine gewisse alter¬ Die Frage, ob die von der guten Umgangssprache abweichende Gesetzes¬ (Ein Aufsatz über die Sprache unserer Reichsgesetze wird folgen) Ainderauswanderung aus England Dr. <L. Munzinger von ugendliche Auswanderung ist so alt, als überseeische Auswanderung Für diese Untersuchung besitzt die jugendliche Auswanderung erst Interesse Ainderanswanderung ans England Die Eingangs- und die Schlußworte der Gesetze weisen eine gewisse alter¬ Die Frage, ob die von der guten Umgangssprache abweichende Gesetzes¬ (Ein Aufsatz über die Sprache unserer Reichsgesetze wird folgen) Ainderauswanderung aus England Dr. <L. Munzinger von ugendliche Auswanderung ist so alt, als überseeische Auswanderung Für diese Untersuchung besitzt die jugendliche Auswanderung erst Interesse <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0268" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/322670"/> <fw type="header" place="top"> Ainderanswanderung ans England</fw><lb/> <p xml:id="ID_1227"> Die Eingangs- und die Schlußworte der Gesetze weisen eine gewisse alter¬<lb/> tümliche Färbung auf. Hierbei mag auf einen an sich unbedeutenden Umstand<lb/> hingewiesen werden, der zeigt, wie sich in den letzten fünfzig Jahren die Gesetzes¬<lb/> sprache verschlechterthat. Die preußischen Gesetze beginnen: „Wir Wilhelm usw.<lb/> verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags usw." In den<lb/> Reichsgesetzen dagegen heißt es: „nach erfolgter Zustimmung des Bundes¬<lb/> rath usw." Wie häufig das Wort „erfolgt" später in unserer Reichsgesetzgebung<lb/> wiederkehrt, weiß man.</p><lb/> <p xml:id="ID_1228"> Die Frage, ob die von der guten Umgangssprache abweichende Gesetzes¬<lb/> sprache heute noch berechtigt ist, muß hiernach unbedingt bejaht werden. Der<lb/> Gesetzgeber hat andere Aufgaben zu erfüllen, als der Schriftsteller oder der<lb/> Redner des Alltagslebens. Er muß von hoher Warte wie durch ein Sprach¬<lb/> rohr zum Volke sprechen und seine Ausdrucksweise muß daher anders sein als<lb/> die des Volkes, mit der sie gleichwohl den Zusammenhang nicht vermissen lassen<lb/> darf. Ein guter Teil des Ansehens und der Wirkung eines Gesetzes beruht<lb/> auf seiner Sprache. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Gepränge und<lb/> der Hofsitte, mit der sich der Herrscher umgibt, die vielfach eigenartige, alter-<lb/> tümelnde und darum fremd anmutende Formen aufweisen. Sie sind not¬<lb/> wendig, um die Person des Fürsten von seiner Umgebung und vom Volke ab¬<lb/> zuheben, Schranken zwischen beiden aufzurichten, die des Herrschers Würde, sein<lb/> Ansehen, seine Unverletzlichkeit und Heiligkeit wahren sollen. In ähnlicher Weise<lb/> muß sich auch die Gesetzessprache von der Sprache des Alltagslebens durch eine<lb/> gewisse Feierlichkeit und Gehaltenheit abheben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1229"> (Ein Aufsatz über die Sprache unserer Reichsgesetze wird folgen)</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Ainderauswanderung aus England<lb/><note type="byline"> Dr. <L. Munzinger</note> von </head><lb/> <p xml:id="ID_1230"> ugendliche Auswanderung ist so alt, als überseeische Auswanderung<lb/> überhaupt, denn immer war unter der Zahl der Emigranten stets<lb/> auch das jugendliche Alter vertreten. Doch vollzog sich ihre Aus¬<lb/> wanderung genau im Rahmen der der „Erwachsenen" — einzeln,<lb/> im Fmnilienverbande oder in Gruppen — ganz oder teilweise aus<lb/> eigene Kosten, freie Ausreise auf Kosten des Jmigrations- oder Emigrations¬<lb/> landes.</p><lb/> <p xml:id="ID_1231"> Für diese Untersuchung besitzt die jugendliche Auswanderung erst Interesse<lb/> in dem Moment, als sie eine besondere der Jugend angepaßte Organisation<lb/> erhält, d. h. unter Fürsorge von Personen, Anstalten oder Vereinen stattfindet.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0268]
Ainderanswanderung ans England
Die Eingangs- und die Schlußworte der Gesetze weisen eine gewisse alter¬
tümliche Färbung auf. Hierbei mag auf einen an sich unbedeutenden Umstand
hingewiesen werden, der zeigt, wie sich in den letzten fünfzig Jahren die Gesetzes¬
sprache verschlechterthat. Die preußischen Gesetze beginnen: „Wir Wilhelm usw.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags usw." In den
Reichsgesetzen dagegen heißt es: „nach erfolgter Zustimmung des Bundes¬
rath usw." Wie häufig das Wort „erfolgt" später in unserer Reichsgesetzgebung
wiederkehrt, weiß man.
Die Frage, ob die von der guten Umgangssprache abweichende Gesetzes¬
sprache heute noch berechtigt ist, muß hiernach unbedingt bejaht werden. Der
Gesetzgeber hat andere Aufgaben zu erfüllen, als der Schriftsteller oder der
Redner des Alltagslebens. Er muß von hoher Warte wie durch ein Sprach¬
rohr zum Volke sprechen und seine Ausdrucksweise muß daher anders sein als
die des Volkes, mit der sie gleichwohl den Zusammenhang nicht vermissen lassen
darf. Ein guter Teil des Ansehens und der Wirkung eines Gesetzes beruht
auf seiner Sprache. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Gepränge und
der Hofsitte, mit der sich der Herrscher umgibt, die vielfach eigenartige, alter-
tümelnde und darum fremd anmutende Formen aufweisen. Sie sind not¬
wendig, um die Person des Fürsten von seiner Umgebung und vom Volke ab¬
zuheben, Schranken zwischen beiden aufzurichten, die des Herrschers Würde, sein
Ansehen, seine Unverletzlichkeit und Heiligkeit wahren sollen. In ähnlicher Weise
muß sich auch die Gesetzessprache von der Sprache des Alltagslebens durch eine
gewisse Feierlichkeit und Gehaltenheit abheben.
(Ein Aufsatz über die Sprache unserer Reichsgesetze wird folgen)
Ainderauswanderung aus England
Dr. <L. Munzinger von
ugendliche Auswanderung ist so alt, als überseeische Auswanderung
überhaupt, denn immer war unter der Zahl der Emigranten stets
auch das jugendliche Alter vertreten. Doch vollzog sich ihre Aus¬
wanderung genau im Rahmen der der „Erwachsenen" — einzeln,
im Fmnilienverbande oder in Gruppen — ganz oder teilweise aus
eigene Kosten, freie Ausreise auf Kosten des Jmigrations- oder Emigrations¬
landes.
Für diese Untersuchung besitzt die jugendliche Auswanderung erst Interesse
in dem Moment, als sie eine besondere der Jugend angepaßte Organisation
erhält, d. h. unter Fürsorge von Personen, Anstalten oder Vereinen stattfindet.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |