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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Von unserer Rechtssprache

Don unserer Rechtssprache

as Juristendeutsch steht bekanntlich nicht im besten Rufe, Man
beschuldigt es der Schwerfälligkeit, der Steifheit, der Unklarheit
und UnVolkstümlichkeit. Ganz gewiß sind diese Vorwürfe nicht
ohne Grund erhoben worden. Es ist aber anzuerkennen, daß es
in den letzten Jahren wesentlich besser geworden ist, und daß die
Männer des Rechtes und der Verwaltung den Bestrebungen nach Verbesserung
der Sprache der Gesetze und der behördlichen Verfügungen im allgemeinen eine
rege Teilnahme entgegenbringen. Übrigens sind die Juristen nicht die einzigen,
welche Sünden gegen die deutsche Sprache auf dem Gewissen haben, auch andere
Stände, die Gelehrten nicht ausgenommen, sind nicht frei davon; ich könnte auf
Verlangen mit Beispielen aufwarten.

Bei der Beurteilung der juristischen Sprache wird manchmal verkannt, daß
jeder Beruf genötigt ist, sich eine Art von Fachsprache zu schaffen. Die Ausdrücke
der allgemeinen Schriftsprache sind zuweilen mehrdeutig und müssen für den fach¬
technischen Gebrauch in einem bestimmten Sinne festgelegt werden. So hat z. B.
Reaktion einen besonderen Sinn in der Chemie und ebenso in der Politik; so
wissen wir, was wir unter Niederschlägen in der Meteorologie und unter nieder¬
schlagenden Mitteln in der Pharmakopöe zu verstehen haben. Auch das Recht
und die Rechtswissenschaft hatten immer und bei allen Völkern ihre Fachsprache.
In unseren alten Nechtsbüchern, insbesondere im Sachsen- und Schwabenspiegel,
finden sich prächtige Ausdrücke, in denen volkstümliche Kraft und zuweilen selbst
eine gewisse Poesie liegen, z. B. wilde wäge (das ungeregelte Wasser), ze hals
und hant, Hut und sur usw. Derartige Wortverbinduugen und Formeln liebt
unser Volk noch heute (z. B. niet- und nagelfest u. tgi.); sie prägen sich seinem
Ohre ein. Es würde gewiß nicht schaden, wenn so manches ante alte deutsche
Wort, das noch lebendig ist und wohlklingt, der Rechtssprache soweit möglich
erhalten würde, und ich möchte die manchmal gewünschte Ausschließung aller
altertümlichen Ausdrücke nicht befürworten; sie können der Nechtssprciche unter
Umständen eine gewisse Würde und Feierlichkeit geben, die wir ja auch den
gerichtlichen Verhandlungen zu verleihen suchen. Dem Konkurs und Termin
würde ich z. B. das alte Gaut und Tagfahrt, die wir in Baden noch hatten,
entschieden vorziehen.

Durch die Einführung des römischen Rechts wurde mit dem alten Recht
auch die alte Rechtssprache verschüttet. Die Ausdrücke des römischen Rechts
wurden herübergenommen und meist sklavisch tren ins Deutsche übertragen. Ich
erinnere mich, daß in meiner Jugend der clolug, der im Strafrecht eine große
Rolle spielt, das bewußte Wollen des Unrechts im Gegensatz zu culpa, Fahr¬
lässigkeit, noch mit Arglist übersetzt wurde.

Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs sagt für ckolus und dolos Vorsatz
und vorsätzlich. Vorsatz bezeichnet die Willensentschließung. Mau nimmt sich
vor, etwas zu tun oder zu lassen. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Tat steht die
fahrlässige, welche nicht mit Vorsatz, aber mit Unterlassung der schuldigen Auf¬
merksamkeit vollführt wird. Die vorsätzliche Tat geschieht entweder mit oder ohne
Überlegung (im Affekt, wie man noch zu sagen pflegt; in der Erregung, wie mau
sagen könnte). Am eingreifendsten ist diese Unterscheidung bei deu Verbrechen


Von unserer Rechtssprache

Don unserer Rechtssprache

as Juristendeutsch steht bekanntlich nicht im besten Rufe, Man
beschuldigt es der Schwerfälligkeit, der Steifheit, der Unklarheit
und UnVolkstümlichkeit. Ganz gewiß sind diese Vorwürfe nicht
ohne Grund erhoben worden. Es ist aber anzuerkennen, daß es
in den letzten Jahren wesentlich besser geworden ist, und daß die
Männer des Rechtes und der Verwaltung den Bestrebungen nach Verbesserung
der Sprache der Gesetze und der behördlichen Verfügungen im allgemeinen eine
rege Teilnahme entgegenbringen. Übrigens sind die Juristen nicht die einzigen,
welche Sünden gegen die deutsche Sprache auf dem Gewissen haben, auch andere
Stände, die Gelehrten nicht ausgenommen, sind nicht frei davon; ich könnte auf
Verlangen mit Beispielen aufwarten.

Bei der Beurteilung der juristischen Sprache wird manchmal verkannt, daß
jeder Beruf genötigt ist, sich eine Art von Fachsprache zu schaffen. Die Ausdrücke
der allgemeinen Schriftsprache sind zuweilen mehrdeutig und müssen für den fach¬
technischen Gebrauch in einem bestimmten Sinne festgelegt werden. So hat z. B.
Reaktion einen besonderen Sinn in der Chemie und ebenso in der Politik; so
wissen wir, was wir unter Niederschlägen in der Meteorologie und unter nieder¬
schlagenden Mitteln in der Pharmakopöe zu verstehen haben. Auch das Recht
und die Rechtswissenschaft hatten immer und bei allen Völkern ihre Fachsprache.
In unseren alten Nechtsbüchern, insbesondere im Sachsen- und Schwabenspiegel,
finden sich prächtige Ausdrücke, in denen volkstümliche Kraft und zuweilen selbst
eine gewisse Poesie liegen, z. B. wilde wäge (das ungeregelte Wasser), ze hals
und hant, Hut und sur usw. Derartige Wortverbinduugen und Formeln liebt
unser Volk noch heute (z. B. niet- und nagelfest u. tgi.); sie prägen sich seinem
Ohre ein. Es würde gewiß nicht schaden, wenn so manches ante alte deutsche
Wort, das noch lebendig ist und wohlklingt, der Rechtssprache soweit möglich
erhalten würde, und ich möchte die manchmal gewünschte Ausschließung aller
altertümlichen Ausdrücke nicht befürworten; sie können der Nechtssprciche unter
Umständen eine gewisse Würde und Feierlichkeit geben, die wir ja auch den
gerichtlichen Verhandlungen zu verleihen suchen. Dem Konkurs und Termin
würde ich z. B. das alte Gaut und Tagfahrt, die wir in Baden noch hatten,
entschieden vorziehen.

Durch die Einführung des römischen Rechts wurde mit dem alten Recht
auch die alte Rechtssprache verschüttet. Die Ausdrücke des römischen Rechts
wurden herübergenommen und meist sklavisch tren ins Deutsche übertragen. Ich
erinnere mich, daß in meiner Jugend der clolug, der im Strafrecht eine große
Rolle spielt, das bewußte Wollen des Unrechts im Gegensatz zu culpa, Fahr¬
lässigkeit, noch mit Arglist übersetzt wurde.

Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs sagt für ckolus und dolos Vorsatz
und vorsätzlich. Vorsatz bezeichnet die Willensentschließung. Mau nimmt sich
vor, etwas zu tun oder zu lassen. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Tat steht die
fahrlässige, welche nicht mit Vorsatz, aber mit Unterlassung der schuldigen Auf¬
merksamkeit vollführt wird. Die vorsätzliche Tat geschieht entweder mit oder ohne
Überlegung (im Affekt, wie man noch zu sagen pflegt; in der Erregung, wie mau
sagen könnte). Am eingreifendsten ist diese Unterscheidung bei deu Verbrechen


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[0607] Von unserer Rechtssprache Don unserer Rechtssprache as Juristendeutsch steht bekanntlich nicht im besten Rufe, Man beschuldigt es der Schwerfälligkeit, der Steifheit, der Unklarheit und UnVolkstümlichkeit. Ganz gewiß sind diese Vorwürfe nicht ohne Grund erhoben worden. Es ist aber anzuerkennen, daß es in den letzten Jahren wesentlich besser geworden ist, und daß die Männer des Rechtes und der Verwaltung den Bestrebungen nach Verbesserung der Sprache der Gesetze und der behördlichen Verfügungen im allgemeinen eine rege Teilnahme entgegenbringen. Übrigens sind die Juristen nicht die einzigen, welche Sünden gegen die deutsche Sprache auf dem Gewissen haben, auch andere Stände, die Gelehrten nicht ausgenommen, sind nicht frei davon; ich könnte auf Verlangen mit Beispielen aufwarten. Bei der Beurteilung der juristischen Sprache wird manchmal verkannt, daß jeder Beruf genötigt ist, sich eine Art von Fachsprache zu schaffen. Die Ausdrücke der allgemeinen Schriftsprache sind zuweilen mehrdeutig und müssen für den fach¬ technischen Gebrauch in einem bestimmten Sinne festgelegt werden. So hat z. B. Reaktion einen besonderen Sinn in der Chemie und ebenso in der Politik; so wissen wir, was wir unter Niederschlägen in der Meteorologie und unter nieder¬ schlagenden Mitteln in der Pharmakopöe zu verstehen haben. Auch das Recht und die Rechtswissenschaft hatten immer und bei allen Völkern ihre Fachsprache. In unseren alten Nechtsbüchern, insbesondere im Sachsen- und Schwabenspiegel, finden sich prächtige Ausdrücke, in denen volkstümliche Kraft und zuweilen selbst eine gewisse Poesie liegen, z. B. wilde wäge (das ungeregelte Wasser), ze hals und hant, Hut und sur usw. Derartige Wortverbinduugen und Formeln liebt unser Volk noch heute (z. B. niet- und nagelfest u. tgi.); sie prägen sich seinem Ohre ein. Es würde gewiß nicht schaden, wenn so manches ante alte deutsche Wort, das noch lebendig ist und wohlklingt, der Rechtssprache soweit möglich erhalten würde, und ich möchte die manchmal gewünschte Ausschließung aller altertümlichen Ausdrücke nicht befürworten; sie können der Nechtssprciche unter Umständen eine gewisse Würde und Feierlichkeit geben, die wir ja auch den gerichtlichen Verhandlungen zu verleihen suchen. Dem Konkurs und Termin würde ich z. B. das alte Gaut und Tagfahrt, die wir in Baden noch hatten, entschieden vorziehen. Durch die Einführung des römischen Rechts wurde mit dem alten Recht auch die alte Rechtssprache verschüttet. Die Ausdrücke des römischen Rechts wurden herübergenommen und meist sklavisch tren ins Deutsche übertragen. Ich erinnere mich, daß in meiner Jugend der clolug, der im Strafrecht eine große Rolle spielt, das bewußte Wollen des Unrechts im Gegensatz zu culpa, Fahr¬ lässigkeit, noch mit Arglist übersetzt wurde. Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs sagt für ckolus und dolos Vorsatz und vorsätzlich. Vorsatz bezeichnet die Willensentschließung. Mau nimmt sich vor, etwas zu tun oder zu lassen. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Tat steht die fahrlässige, welche nicht mit Vorsatz, aber mit Unterlassung der schuldigen Auf¬ merksamkeit vollführt wird. Die vorsätzliche Tat geschieht entweder mit oder ohne Überlegung (im Affekt, wie man noch zu sagen pflegt; in der Erregung, wie mau sagen könnte). Am eingreifendsten ist diese Unterscheidung bei deu Verbrechen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/607>, abgerufen am 22.07.2024.