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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Ist die Anstellung von Reichspost- und -telegraphen-
beamten durch einige Bundesstaaten noch zeitgemäß?

(Quellen und Literatur: Allgemeine Postdiensw.weisung Abschnitt X Ausübe 1909 Sydow,
"Post- und Telegraphenbeamte" in Frhn.. von Stengels Äorterln.es dos deutschen Ver-
>valtnugsrechtÄ 1890 II S 293 ff. Perels und Dr. Spillmg. DaS Re.chSbeamtengejeh.
2. Auflage 1906. Laband, Das SwatSrecht des Deutschen Reichs, 8. Auflage 189". ^ahn
Das Jndige.mtsgesetz. 8. Auflage 1903. Blätter für Post und Telegraph,". Jahrgang 190".)

le grundlegenden Bestimmungen über die Anstellung der Reichs¬
post- und -telegraphenbeamten enthält Artikel 50 der Reichs¬
verfassung, der sich gleichlautend bereits in der Verfassung des
Norddeutschen Bundes findet. Danach geht die Anstellung der
bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforder¬
lichen oberen Beamten sowie der als Bezirksaussichtsorgane tätigen Beamten,
also vom Postinspektor in Hilfsreferentenstellen und vom Oberpostinspektor ab
aufwärts, für das ganze Gebiet des Reichs vom Kaiser aus, dem diese Beamten
den Diensteid leisten. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen
Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden
Beamten werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine
selbständige Post- und Telegraphenverwaltung nicht besteht -- es hätte ebenso-
gut heißen können: bestanden hat --, entscheiden die Bestimmungen der besonderen
Verträge. Wie aus dem letzten Satz zu schließen ist, sind unter den "betreffenden"
Landesregierungen des vorletzten Satzes diejenigen zu verstehen, die eine eigene
Post- und Telegraphenverwaltnng in den Norddeutschen Bund oder in das Reich
eingebracht haben. -- Bayern und Württemberg scheiden hier aus. weil sie sich
in den Novemberverträgen die freie und selbständige Verwaltung ihres Post-
und Telegrapheuwesens vorbehalten haben.

Was die historische Entwicklung der Anstellungsverhältnisse in den ver¬
schiedenen Teilen des Neichspostgebiets angeht, so hat der Kaiser als oberster
Leiter der Post- und Telegraphenverwaltung das Anstellungsrecht für sämtliche
Beamte von Anfang an ausgeübt in Elsaß-Lothringen, weil hier vorher keine
deutsche Landesverwaltung bestanden hat, ferner in den Staatsgebieten der drei
Hansestädte, wo früher neben den hanseatischen Post- und Telegraphenverwaltungen




Ist die Anstellung von Reichspost- und -telegraphen-
beamten durch einige Bundesstaaten noch zeitgemäß?

(Quellen und Literatur: Allgemeine Postdiensw.weisung Abschnitt X Ausübe 1909 Sydow,
»Post- und Telegraphenbeamte" in Frhn.. von Stengels Äorterln.es dos deutschen Ver-
>valtnugsrechtÄ 1890 II S 293 ff. Perels und Dr. Spillmg. DaS Re.chSbeamtengejeh.
2. Auflage 1906. Laband, Das SwatSrecht des Deutschen Reichs, 8. Auflage 189». ^ahn
Das Jndige.mtsgesetz. 8. Auflage 1903. Blätter für Post und Telegraph,«. Jahrgang 190».)

le grundlegenden Bestimmungen über die Anstellung der Reichs¬
post- und -telegraphenbeamten enthält Artikel 50 der Reichs¬
verfassung, der sich gleichlautend bereits in der Verfassung des
Norddeutschen Bundes findet. Danach geht die Anstellung der
bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforder¬
lichen oberen Beamten sowie der als Bezirksaussichtsorgane tätigen Beamten,
also vom Postinspektor in Hilfsreferentenstellen und vom Oberpostinspektor ab
aufwärts, für das ganze Gebiet des Reichs vom Kaiser aus, dem diese Beamten
den Diensteid leisten. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen
Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden
Beamten werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine
selbständige Post- und Telegraphenverwaltung nicht besteht — es hätte ebenso-
gut heißen können: bestanden hat —, entscheiden die Bestimmungen der besonderen
Verträge. Wie aus dem letzten Satz zu schließen ist, sind unter den „betreffenden"
Landesregierungen des vorletzten Satzes diejenigen zu verstehen, die eine eigene
Post- und Telegraphenverwaltnng in den Norddeutschen Bund oder in das Reich
eingebracht haben. — Bayern und Württemberg scheiden hier aus. weil sie sich
in den Novemberverträgen die freie und selbständige Verwaltung ihres Post-
und Telegrapheuwesens vorbehalten haben.

Was die historische Entwicklung der Anstellungsverhältnisse in den ver¬
schiedenen Teilen des Neichspostgebiets angeht, so hat der Kaiser als oberster
Leiter der Post- und Telegraphenverwaltung das Anstellungsrecht für sämtliche
Beamte von Anfang an ausgeübt in Elsaß-Lothringen, weil hier vorher keine
deutsche Landesverwaltung bestanden hat, ferner in den Staatsgebieten der drei
Hansestädte, wo früher neben den hanseatischen Post- und Telegraphenverwaltungen


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[0439] [Abbildung] Ist die Anstellung von Reichspost- und -telegraphen- beamten durch einige Bundesstaaten noch zeitgemäß? (Quellen und Literatur: Allgemeine Postdiensw.weisung Abschnitt X Ausübe 1909 Sydow, »Post- und Telegraphenbeamte" in Frhn.. von Stengels Äorterln.es dos deutschen Ver- >valtnugsrechtÄ 1890 II S 293 ff. Perels und Dr. Spillmg. DaS Re.chSbeamtengejeh. 2. Auflage 1906. Laband, Das SwatSrecht des Deutschen Reichs, 8. Auflage 189». ^ahn Das Jndige.mtsgesetz. 8. Auflage 1903. Blätter für Post und Telegraph,«. Jahrgang 190».) le grundlegenden Bestimmungen über die Anstellung der Reichs¬ post- und -telegraphenbeamten enthält Artikel 50 der Reichs¬ verfassung, der sich gleichlautend bereits in der Verfassung des Norddeutschen Bundes findet. Danach geht die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforder¬ lichen oberen Beamten sowie der als Bezirksaussichtsorgane tätigen Beamten, also vom Postinspektor in Hilfsreferentenstellen und vom Oberpostinspektor ab aufwärts, für das ganze Gebiet des Reichs vom Kaiser aus, dem diese Beamten den Diensteid leisten. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine selbständige Post- und Telegraphenverwaltung nicht besteht — es hätte ebenso- gut heißen können: bestanden hat —, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. Wie aus dem letzten Satz zu schließen ist, sind unter den „betreffenden" Landesregierungen des vorletzten Satzes diejenigen zu verstehen, die eine eigene Post- und Telegraphenverwaltnng in den Norddeutschen Bund oder in das Reich eingebracht haben. — Bayern und Württemberg scheiden hier aus. weil sie sich in den Novemberverträgen die freie und selbständige Verwaltung ihres Post- und Telegrapheuwesens vorbehalten haben. Was die historische Entwicklung der Anstellungsverhältnisse in den ver¬ schiedenen Teilen des Neichspostgebiets angeht, so hat der Kaiser als oberster Leiter der Post- und Telegraphenverwaltung das Anstellungsrecht für sämtliche Beamte von Anfang an ausgeübt in Elsaß-Lothringen, weil hier vorher keine deutsche Landesverwaltung bestanden hat, ferner in den Staatsgebieten der drei Hansestädte, wo früher neben den hanseatischen Post- und Telegraphenverwaltungen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/439>, abgerufen am 29.06.2024.