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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

der Gouverneur der Österreichischen Boden-Kredit-Anstalt. Eine Fülle glänzender
Fähigkeiten war in ihm vereinigt, er galt unbestritten als das größte Finanztalent
des Wiener Platzes. Freilich entwerfen die Kritiker von Tanssigs Charakter ein
wenig anziehendes Bild: Er war wenig wählerisch in seinen Mitteln und ein
Künstler in der Interpretation von Verträgen! Rücksichtslos schritt er seinen Weg,
kaufmännische Treue war für ihn ein wenig bekannter Begriff. Man findet die
Ansicht weit verbreitet, daß das Genie Spielraum haben und sich über die land¬
läufigen Moralbegriffe hinwegsetzen müsse. Nun, Ernst von Mendelssohn-
Bartholdy, der Seniorchef des Bankhauses Mendelssohn u. Co., mit dessen Ab¬
leben die deutsche Finanzwelt einen ihrer hervorragendsten Vertreter verloren hat,
scheint das Gegenteil bewiesen zu haben. Geniale Großzügigkeit war auch ihm
in hohem Maße eigen. Er hat es verstanden, durch eigene Arbeit und geschickte
Auswahl von Mitarbeitern die Weltstellung des Hauses Mendelssohn nicht nur
aufrecht zu erhalten, sondern kräftig zu fördern trotz der gewaltig anwachsenden
Kapitalkraft der Großbanken. Dabei verkörperte er eine seltene Vornehmheit der
Gesinnung, die mit seiner geschäftlichen wie privaten Handlungsweise, nicht zuletzt
in seiner einzig dastehenden Fürsorge für die Beamten der Bank zum Ausdruck kam.


Verstaatlichung des Notariats.

Seit einigen Jahren rückt die Frage
immer mehr in den Vordergrund, die Stellung der Notare sowohl mit Bezug
auf ihre Beamten-Qualität, wie bezüglich ihrer Anwaltstätigkeit zu ändern.
Dabei wird vielfach eine Trennung des Notariats von der Anwaltstätigkeit,
vereinzelt Verstaatlichung des Notariats gefordert. Bei dem großen Interesse,
die die Frage für das den Notar in Anspruch nehmende Publikum hat, glauben
wir der Öffentlichkeit zu dienen, wenn wir aus einer in Kürze erscheinenden
Schrift des Notars Lütkemann zu Hannover einige Abschnitte schon heute zur
Kenntnis unserer Leser bringen.

Lütkemann sucht die einander widerstrebenden Ansichten zusammenzuführen.
Nachdem er die allgemeine Verstaatlichung ablehnt und Vorschläge für einen
neuen Vergütungsmodus an die Notare macht, wendet er sich der Zuständig¬
keit der Notare zu. Die Zuständigkeit sollte erweitert werden.

"Wie wir wissen, schreibt Lütkemann, besteht das Wesen des Notariats darin,
daß der Notar zwar auf Grund des ihm von der Staatsgewalt verliehenen
Rechts, aber doch nur auf freiwilligen Antrag der Beteiligten Urkunden über
rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsgeschäfte aufnimmt und dabei die Beteiligten
in sachgemäßer Weise berät. Das Konkurs-, Subhastationsverfahren und die
Requisitionen, anscheinend auch die Erledigung der Requisitionen von Zeugen¬
vernehmungen in Prozessen .... gehören nicht hierher. Der Notar muß in
Wahrheit stets ein Diener der freiwilligen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne
bleiben; nur so kann er im Segen und zum Nutzen der Einzelnen und damit des
allgemeinen Staatswohles wirken. Wenn speziell in Baden die dort mit 1900
erfolgte Neuregelung des Notariatswesens diese Basis verlassen hat -- z. T. war
es dort auch schon vor 1900 der Fall -- so haben die badischen Notare -- und
wohl auch die badische Bevölkerung -- das Unleidliche eines solchen Zustandes
längst eingesehen. Ja, sie haben diese Verquickung mit der richterlichen Tätigkeit
als so drückend und ihren eigentlichen Beruf so sehr hemmend empfunden, daß
sie selbst die Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft demgegenüber
als das dann noch kleinere Übel empfunden haben. Mag das nun auch wohl
zu weit gehen, jedenfalls würden, wollte man einer derartigen Kompetenzerweiterung
das Wort reden, auch hier wieder ganz heterogene Dinge, die ebenso wie Notariat


Maßgebliches und Unmaßgebliches

der Gouverneur der Österreichischen Boden-Kredit-Anstalt. Eine Fülle glänzender
Fähigkeiten war in ihm vereinigt, er galt unbestritten als das größte Finanztalent
des Wiener Platzes. Freilich entwerfen die Kritiker von Tanssigs Charakter ein
wenig anziehendes Bild: Er war wenig wählerisch in seinen Mitteln und ein
Künstler in der Interpretation von Verträgen! Rücksichtslos schritt er seinen Weg,
kaufmännische Treue war für ihn ein wenig bekannter Begriff. Man findet die
Ansicht weit verbreitet, daß das Genie Spielraum haben und sich über die land¬
läufigen Moralbegriffe hinwegsetzen müsse. Nun, Ernst von Mendelssohn-
Bartholdy, der Seniorchef des Bankhauses Mendelssohn u. Co., mit dessen Ab¬
leben die deutsche Finanzwelt einen ihrer hervorragendsten Vertreter verloren hat,
scheint das Gegenteil bewiesen zu haben. Geniale Großzügigkeit war auch ihm
in hohem Maße eigen. Er hat es verstanden, durch eigene Arbeit und geschickte
Auswahl von Mitarbeitern die Weltstellung des Hauses Mendelssohn nicht nur
aufrecht zu erhalten, sondern kräftig zu fördern trotz der gewaltig anwachsenden
Kapitalkraft der Großbanken. Dabei verkörperte er eine seltene Vornehmheit der
Gesinnung, die mit seiner geschäftlichen wie privaten Handlungsweise, nicht zuletzt
in seiner einzig dastehenden Fürsorge für die Beamten der Bank zum Ausdruck kam.


Verstaatlichung des Notariats.

Seit einigen Jahren rückt die Frage
immer mehr in den Vordergrund, die Stellung der Notare sowohl mit Bezug
auf ihre Beamten-Qualität, wie bezüglich ihrer Anwaltstätigkeit zu ändern.
Dabei wird vielfach eine Trennung des Notariats von der Anwaltstätigkeit,
vereinzelt Verstaatlichung des Notariats gefordert. Bei dem großen Interesse,
die die Frage für das den Notar in Anspruch nehmende Publikum hat, glauben
wir der Öffentlichkeit zu dienen, wenn wir aus einer in Kürze erscheinenden
Schrift des Notars Lütkemann zu Hannover einige Abschnitte schon heute zur
Kenntnis unserer Leser bringen.

Lütkemann sucht die einander widerstrebenden Ansichten zusammenzuführen.
Nachdem er die allgemeine Verstaatlichung ablehnt und Vorschläge für einen
neuen Vergütungsmodus an die Notare macht, wendet er sich der Zuständig¬
keit der Notare zu. Die Zuständigkeit sollte erweitert werden.

„Wie wir wissen, schreibt Lütkemann, besteht das Wesen des Notariats darin,
daß der Notar zwar auf Grund des ihm von der Staatsgewalt verliehenen
Rechts, aber doch nur auf freiwilligen Antrag der Beteiligten Urkunden über
rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsgeschäfte aufnimmt und dabei die Beteiligten
in sachgemäßer Weise berät. Das Konkurs-, Subhastationsverfahren und die
Requisitionen, anscheinend auch die Erledigung der Requisitionen von Zeugen¬
vernehmungen in Prozessen .... gehören nicht hierher. Der Notar muß in
Wahrheit stets ein Diener der freiwilligen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne
bleiben; nur so kann er im Segen und zum Nutzen der Einzelnen und damit des
allgemeinen Staatswohles wirken. Wenn speziell in Baden die dort mit 1900
erfolgte Neuregelung des Notariatswesens diese Basis verlassen hat — z. T. war
es dort auch schon vor 1900 der Fall — so haben die badischen Notare — und
wohl auch die badische Bevölkerung — das Unleidliche eines solchen Zustandes
längst eingesehen. Ja, sie haben diese Verquickung mit der richterlichen Tätigkeit
als so drückend und ihren eigentlichen Beruf so sehr hemmend empfunden, daß
sie selbst die Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft demgegenüber
als das dann noch kleinere Übel empfunden haben. Mag das nun auch wohl
zu weit gehen, jedenfalls würden, wollte man einer derartigen Kompetenzerweiterung
das Wort reden, auch hier wieder ganz heterogene Dinge, die ebenso wie Notariat


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/150>, abgerufen am 04.07.2024.