Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

gar nicht "gut unterrichtet" wäre, jedenfalls aber im vorliegenden Falle keinen
Gebrauch davon gemacht hätte.

Denn seine Auslassungen -- beruhen durchweg auf falschen Voraussetzungen.
Wir wollen ihm dies auch beweisen, während er uns im "Tag" den Beweis dafür
schuldig geblieben ist.

Zu diesem Behuf müssen wir den Kern der Sache, um den in jenem Artikel
herumgegangen wird, nochmals kurz fixieren: Herr v. Rechenberg hat es für gut
befunden, die Kommunalverbände, also die bescheidnen wirklichen Anfänge einer
Selbstverwaltung der weißen Einwohner, aufzuheben und in gleichem Atem damit
eine Neuorganisation vorzubereiten, durch die die eingeborne Bevölkerung eine Art
Selbstverwaltung erhält, ja sogar das Recht und die Möglichkeit, der Selbstver¬
waltung der Weißen -- wenn davon noch die Rede sein kann -- Steine in den
Weg zu werfen. Da der Gouverneur das letzte Entscheidungsrecht hat, so wäre
der Farbigenausschuß der Kommunalverwaltung in Daressalam und Tanga und
das farbige Mitglied des Bezirksrats ein bequemes Instrument für den Gouverneur,
um alle ihm nicht zusagenden Beschlüsse der weißen Körperschaften zu beseitigen.
Der Kern der Sache ist der, daß für die weiße Bevölkerung in den Kolonien
eine Beteiligung der farbigen Bevölkerung an der Verwaltung schlechterdings un-
diskutierbar ist. Eine solche Maßnahme ist mit einer gesunden Kolonialpolitik
unvereinbar. Entweder erkennen wir die Schwarzen als vollwertig an, dann haben
wir in Afrika nichts zu suchen, oder aber wir sind der richtigen Ansicht, daß die
Schwarzen geistig und kulturell minderwertig sind, dann haben wir zwar die ver¬
dammte Pflicht und Schuldigkeit als Kulturmenschen, für ihr Wohlergehn nach
bestem Wissen und Gewissen Sorge zu tragen, nehmen aber die Vorherrschaft im
Lande und die Bestimmung der notwendigen Maßnahmen für uns unbedingt in
Anspruch. Die Schwarzen sind noch zu unreif, um im modernen Staats- und
Wirtschaftsleben irgendwie mitzureden, und ob es je anders wird, ist fraglich (siehe
Haiti und Liberia!). Mit demselben Recht könnten unsre Primaner und Fort¬
bildungsschüler das aktive und passive Wahlrecht verlangen. Über all das sollte
man überhaupt nicht reden müssenI

Nun wird in der offiziösen Auslassung nachträglich noch der frühere
Gouverneur v. Liebert für die Aktion verantwortlich gemacht. Als ob
das eine Entschuldigung wäre! Herr v. Liebert kann sich wenigstens auf den Druck
der damaligen öffentlichen Meinung berufen, die besonders negrophil angehaucht
war und Zeter und Mordio schrie, als er in Ostafrika die Hüttensteuer einführte.
Nun, Herr v. Liebert hat mit den Segnungen der Hüttensteuer Recht behalten.
Aber jener Konzessionsschwarze im Bezirksrat ist weder unter ihm noch seinen
Nachfolgern je praktisch geworden, er war wohl überhaupt von Kennern der Ver¬
hältnisse nicht ernst gemeint. Jetzt aber soll er durch Herrn v. Rechenberg zum
Leben erweckt werden, und zwar nicht um "das Gesetz zu erfüllen" oder um für
seine schwarzen Brüder zu sorgen, sondern weil Herr v. Rechenberg diese Mißgeburt
früherer Zeiten gerade gut brauchen kann. In jeder Gesetzgebung finden sich antiquierte
Bestimmungen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Eine vernünftige
Verwaltung wird die Anwendung solcher Bestimmungen zu vermeiden wissen. Die
Reichskanzlerverordnung vom 29. März 1901 ist ein Schulbeispiel dafür.


Zur Vertretung der Interessen der Farbigen sind die weißen

Beamten da.

Die wissen, wenn sie koloniale Erfahrung haben, viel besser, was
den Eingeborne" frommt, als diese selbst. Dazu braucht es keine farbigen Bezirks¬
räte und Farbigenausschüsse. Der Gouverneur glaubt doch Wohl selbst nicht, daß
so ein Farbigenvertreter wirklich die Interessen der Farbigen im allgemeinen ver¬
treten würde. Das fiele ihm gar nicht ein, auch hätte er kein Verständnis dafür.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

gar nicht „gut unterrichtet" wäre, jedenfalls aber im vorliegenden Falle keinen
Gebrauch davon gemacht hätte.

Denn seine Auslassungen — beruhen durchweg auf falschen Voraussetzungen.
Wir wollen ihm dies auch beweisen, während er uns im „Tag" den Beweis dafür
schuldig geblieben ist.

Zu diesem Behuf müssen wir den Kern der Sache, um den in jenem Artikel
herumgegangen wird, nochmals kurz fixieren: Herr v. Rechenberg hat es für gut
befunden, die Kommunalverbände, also die bescheidnen wirklichen Anfänge einer
Selbstverwaltung der weißen Einwohner, aufzuheben und in gleichem Atem damit
eine Neuorganisation vorzubereiten, durch die die eingeborne Bevölkerung eine Art
Selbstverwaltung erhält, ja sogar das Recht und die Möglichkeit, der Selbstver¬
waltung der Weißen — wenn davon noch die Rede sein kann — Steine in den
Weg zu werfen. Da der Gouverneur das letzte Entscheidungsrecht hat, so wäre
der Farbigenausschuß der Kommunalverwaltung in Daressalam und Tanga und
das farbige Mitglied des Bezirksrats ein bequemes Instrument für den Gouverneur,
um alle ihm nicht zusagenden Beschlüsse der weißen Körperschaften zu beseitigen.
Der Kern der Sache ist der, daß für die weiße Bevölkerung in den Kolonien
eine Beteiligung der farbigen Bevölkerung an der Verwaltung schlechterdings un-
diskutierbar ist. Eine solche Maßnahme ist mit einer gesunden Kolonialpolitik
unvereinbar. Entweder erkennen wir die Schwarzen als vollwertig an, dann haben
wir in Afrika nichts zu suchen, oder aber wir sind der richtigen Ansicht, daß die
Schwarzen geistig und kulturell minderwertig sind, dann haben wir zwar die ver¬
dammte Pflicht und Schuldigkeit als Kulturmenschen, für ihr Wohlergehn nach
bestem Wissen und Gewissen Sorge zu tragen, nehmen aber die Vorherrschaft im
Lande und die Bestimmung der notwendigen Maßnahmen für uns unbedingt in
Anspruch. Die Schwarzen sind noch zu unreif, um im modernen Staats- und
Wirtschaftsleben irgendwie mitzureden, und ob es je anders wird, ist fraglich (siehe
Haiti und Liberia!). Mit demselben Recht könnten unsre Primaner und Fort¬
bildungsschüler das aktive und passive Wahlrecht verlangen. Über all das sollte
man überhaupt nicht reden müssenI

Nun wird in der offiziösen Auslassung nachträglich noch der frühere
Gouverneur v. Liebert für die Aktion verantwortlich gemacht. Als ob
das eine Entschuldigung wäre! Herr v. Liebert kann sich wenigstens auf den Druck
der damaligen öffentlichen Meinung berufen, die besonders negrophil angehaucht
war und Zeter und Mordio schrie, als er in Ostafrika die Hüttensteuer einführte.
Nun, Herr v. Liebert hat mit den Segnungen der Hüttensteuer Recht behalten.
Aber jener Konzessionsschwarze im Bezirksrat ist weder unter ihm noch seinen
Nachfolgern je praktisch geworden, er war wohl überhaupt von Kennern der Ver¬
hältnisse nicht ernst gemeint. Jetzt aber soll er durch Herrn v. Rechenberg zum
Leben erweckt werden, und zwar nicht um „das Gesetz zu erfüllen" oder um für
seine schwarzen Brüder zu sorgen, sondern weil Herr v. Rechenberg diese Mißgeburt
früherer Zeiten gerade gut brauchen kann. In jeder Gesetzgebung finden sich antiquierte
Bestimmungen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Eine vernünftige
Verwaltung wird die Anwendung solcher Bestimmungen zu vermeiden wissen. Die
Reichskanzlerverordnung vom 29. März 1901 ist ein Schulbeispiel dafür.


Zur Vertretung der Interessen der Farbigen sind die weißen

Beamten da.

Die wissen, wenn sie koloniale Erfahrung haben, viel besser, was
den Eingeborne» frommt, als diese selbst. Dazu braucht es keine farbigen Bezirks¬
räte und Farbigenausschüsse. Der Gouverneur glaubt doch Wohl selbst nicht, daß
so ein Farbigenvertreter wirklich die Interessen der Farbigen im allgemeinen ver¬
treten würde. Das fiele ihm gar nicht ein, auch hätte er kein Verständnis dafür.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0425" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/312776"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1633" prev="#ID_1632"> gar nicht &#x201E;gut unterrichtet" wäre, jedenfalls aber im vorliegenden Falle keinen<lb/>
Gebrauch davon gemacht hätte.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1634"> Denn seine Auslassungen &#x2014; beruhen durchweg auf falschen Voraussetzungen.<lb/>
Wir wollen ihm dies auch beweisen, während er uns im &#x201E;Tag" den Beweis dafür<lb/>
schuldig geblieben ist.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1635"> Zu diesem Behuf müssen wir den Kern der Sache, um den in jenem Artikel<lb/>
herumgegangen wird, nochmals kurz fixieren: Herr v. Rechenberg hat es für gut<lb/>
befunden, die Kommunalverbände, also die bescheidnen wirklichen Anfänge einer<lb/>
Selbstverwaltung der weißen Einwohner, aufzuheben und in gleichem Atem damit<lb/>
eine Neuorganisation vorzubereiten, durch die die eingeborne Bevölkerung eine Art<lb/>
Selbstverwaltung erhält, ja sogar das Recht und die Möglichkeit, der Selbstver¬<lb/>
waltung der Weißen &#x2014; wenn davon noch die Rede sein kann &#x2014; Steine in den<lb/>
Weg zu werfen. Da der Gouverneur das letzte Entscheidungsrecht hat, so wäre<lb/>
der Farbigenausschuß der Kommunalverwaltung in Daressalam und Tanga und<lb/>
das farbige Mitglied des Bezirksrats ein bequemes Instrument für den Gouverneur,<lb/>
um alle ihm nicht zusagenden Beschlüsse der weißen Körperschaften zu beseitigen.<lb/>
Der Kern der Sache ist der, daß für die weiße Bevölkerung in den Kolonien<lb/>
eine Beteiligung der farbigen Bevölkerung an der Verwaltung schlechterdings un-<lb/>
diskutierbar ist. Eine solche Maßnahme ist mit einer gesunden Kolonialpolitik<lb/>
unvereinbar. Entweder erkennen wir die Schwarzen als vollwertig an, dann haben<lb/>
wir in Afrika nichts zu suchen, oder aber wir sind der richtigen Ansicht, daß die<lb/>
Schwarzen geistig und kulturell minderwertig sind, dann haben wir zwar die ver¬<lb/>
dammte Pflicht und Schuldigkeit als Kulturmenschen, für ihr Wohlergehn nach<lb/>
bestem Wissen und Gewissen Sorge zu tragen, nehmen aber die Vorherrschaft im<lb/>
Lande und die Bestimmung der notwendigen Maßnahmen für uns unbedingt in<lb/>
Anspruch. Die Schwarzen sind noch zu unreif, um im modernen Staats- und<lb/>
Wirtschaftsleben irgendwie mitzureden, und ob es je anders wird, ist fraglich (siehe<lb/>
Haiti und Liberia!). Mit demselben Recht könnten unsre Primaner und Fort¬<lb/>
bildungsschüler das aktive und passive Wahlrecht verlangen. Über all das sollte<lb/>
man überhaupt nicht reden müssenI</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1636"> Nun wird in der offiziösen Auslassung nachträglich noch der frühere<lb/>
Gouverneur v. Liebert für die Aktion verantwortlich gemacht. Als ob<lb/>
das eine Entschuldigung wäre! Herr v. Liebert kann sich wenigstens auf den Druck<lb/>
der damaligen öffentlichen Meinung berufen, die besonders negrophil angehaucht<lb/>
war und Zeter und Mordio schrie, als er in Ostafrika die Hüttensteuer einführte.<lb/>
Nun, Herr v. Liebert hat mit den Segnungen der Hüttensteuer Recht behalten.<lb/>
Aber jener Konzessionsschwarze im Bezirksrat ist weder unter ihm noch seinen<lb/>
Nachfolgern je praktisch geworden, er war wohl überhaupt von Kennern der Ver¬<lb/>
hältnisse nicht ernst gemeint. Jetzt aber soll er durch Herrn v. Rechenberg zum<lb/>
Leben erweckt werden, und zwar nicht um &#x201E;das Gesetz zu erfüllen" oder um für<lb/>
seine schwarzen Brüder zu sorgen, sondern weil Herr v. Rechenberg diese Mißgeburt<lb/>
früherer Zeiten gerade gut brauchen kann. In jeder Gesetzgebung finden sich antiquierte<lb/>
Bestimmungen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Eine vernünftige<lb/>
Verwaltung wird die Anwendung solcher Bestimmungen zu vermeiden wissen. Die<lb/>
Reichskanzlerverordnung vom 29. März 1901 ist ein Schulbeispiel dafür.</p><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Zur Vertretung der Interessen der Farbigen sind die weißen</head><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Beamten da.</head>
            <p xml:id="ID_1637" next="#ID_1638"> Die wissen, wenn sie koloniale Erfahrung haben, viel besser, was<lb/>
den Eingeborne» frommt, als diese selbst. Dazu braucht es keine farbigen Bezirks¬<lb/>
räte und Farbigenausschüsse. Der Gouverneur glaubt doch Wohl selbst nicht, daß<lb/>
so ein Farbigenvertreter wirklich die Interessen der Farbigen im allgemeinen ver¬<lb/>
treten würde. Das fiele ihm gar nicht ein, auch hätte er kein Verständnis dafür.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0425] Maßgebliches und Unmaßgebliches gar nicht „gut unterrichtet" wäre, jedenfalls aber im vorliegenden Falle keinen Gebrauch davon gemacht hätte. Denn seine Auslassungen — beruhen durchweg auf falschen Voraussetzungen. Wir wollen ihm dies auch beweisen, während er uns im „Tag" den Beweis dafür schuldig geblieben ist. Zu diesem Behuf müssen wir den Kern der Sache, um den in jenem Artikel herumgegangen wird, nochmals kurz fixieren: Herr v. Rechenberg hat es für gut befunden, die Kommunalverbände, also die bescheidnen wirklichen Anfänge einer Selbstverwaltung der weißen Einwohner, aufzuheben und in gleichem Atem damit eine Neuorganisation vorzubereiten, durch die die eingeborne Bevölkerung eine Art Selbstverwaltung erhält, ja sogar das Recht und die Möglichkeit, der Selbstver¬ waltung der Weißen — wenn davon noch die Rede sein kann — Steine in den Weg zu werfen. Da der Gouverneur das letzte Entscheidungsrecht hat, so wäre der Farbigenausschuß der Kommunalverwaltung in Daressalam und Tanga und das farbige Mitglied des Bezirksrats ein bequemes Instrument für den Gouverneur, um alle ihm nicht zusagenden Beschlüsse der weißen Körperschaften zu beseitigen. Der Kern der Sache ist der, daß für die weiße Bevölkerung in den Kolonien eine Beteiligung der farbigen Bevölkerung an der Verwaltung schlechterdings un- diskutierbar ist. Eine solche Maßnahme ist mit einer gesunden Kolonialpolitik unvereinbar. Entweder erkennen wir die Schwarzen als vollwertig an, dann haben wir in Afrika nichts zu suchen, oder aber wir sind der richtigen Ansicht, daß die Schwarzen geistig und kulturell minderwertig sind, dann haben wir zwar die ver¬ dammte Pflicht und Schuldigkeit als Kulturmenschen, für ihr Wohlergehn nach bestem Wissen und Gewissen Sorge zu tragen, nehmen aber die Vorherrschaft im Lande und die Bestimmung der notwendigen Maßnahmen für uns unbedingt in Anspruch. Die Schwarzen sind noch zu unreif, um im modernen Staats- und Wirtschaftsleben irgendwie mitzureden, und ob es je anders wird, ist fraglich (siehe Haiti und Liberia!). Mit demselben Recht könnten unsre Primaner und Fort¬ bildungsschüler das aktive und passive Wahlrecht verlangen. Über all das sollte man überhaupt nicht reden müssenI Nun wird in der offiziösen Auslassung nachträglich noch der frühere Gouverneur v. Liebert für die Aktion verantwortlich gemacht. Als ob das eine Entschuldigung wäre! Herr v. Liebert kann sich wenigstens auf den Druck der damaligen öffentlichen Meinung berufen, die besonders negrophil angehaucht war und Zeter und Mordio schrie, als er in Ostafrika die Hüttensteuer einführte. Nun, Herr v. Liebert hat mit den Segnungen der Hüttensteuer Recht behalten. Aber jener Konzessionsschwarze im Bezirksrat ist weder unter ihm noch seinen Nachfolgern je praktisch geworden, er war wohl überhaupt von Kennern der Ver¬ hältnisse nicht ernst gemeint. Jetzt aber soll er durch Herrn v. Rechenberg zum Leben erweckt werden, und zwar nicht um „das Gesetz zu erfüllen" oder um für seine schwarzen Brüder zu sorgen, sondern weil Herr v. Rechenberg diese Mißgeburt früherer Zeiten gerade gut brauchen kann. In jeder Gesetzgebung finden sich antiquierte Bestimmungen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Eine vernünftige Verwaltung wird die Anwendung solcher Bestimmungen zu vermeiden wissen. Die Reichskanzlerverordnung vom 29. März 1901 ist ein Schulbeispiel dafür. Zur Vertretung der Interessen der Farbigen sind die weißen Beamten da. Die wissen, wenn sie koloniale Erfahrung haben, viel besser, was den Eingeborne» frommt, als diese selbst. Dazu braucht es keine farbigen Bezirks¬ räte und Farbigenausschüsse. Der Gouverneur glaubt doch Wohl selbst nicht, daß so ein Farbigenvertreter wirklich die Interessen der Farbigen im allgemeinen ver¬ treten würde. Das fiele ihm gar nicht ein, auch hätte er kein Verständnis dafür.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/425
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/425>, abgerufen am 22.07.2024.