Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr.Arbeitskammen, aber nur erreichen bei einer geistig und körperlich gesunden Nation, in der Ns- Arbeitskammern Otto Brandt von er Deutsche Reichsanzeiger veröffentlichte am 4. Februar 1908 Es ist vielleicht kein Zufall, daß der skizzenhafte, für die praktische Arbeitskammen, aber nur erreichen bei einer geistig und körperlich gesunden Nation, in der Ns- Arbeitskammern Otto Brandt von er Deutsche Reichsanzeiger veröffentlichte am 4. Februar 1908 Es ist vielleicht kein Zufall, daß der skizzenhafte, für die praktische <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0361" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/312048"/> <fw type="header" place="top"> Arbeitskammen,</fw><lb/> <p xml:id="ID_1469" prev="#ID_1468"> aber nur erreichen bei einer geistig und körperlich gesunden Nation, in der<lb/> jeder einzelne bereit ist, sich dem Wohle des Ganzen zu opfern in richtigem<lb/> nationalem Idealismus und Egoismus. Diese Eigenschaften haben die Japaner<lb/> zum Siege geführt. Mögen sie uns im rechten Augenblick auch nicht fehlen!</p><lb/> <note type="byline"> Ns-</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Arbeitskammern<lb/><note type="byline"> Otto Brandt</note> von </head><lb/> <p xml:id="ID_1470"> er Deutsche Reichsanzeiger veröffentlichte am 4. Februar 1908<lb/> einen Gesetzentwurf über Arbeitskammern, der für das ganze<lb/> Reich die Errichtung solcher Kammern für die Unternehmer und<lb/> die Arbeiter eines oder mehrerer Gewerbezweige in Anlehnung<lb/> an die Einteilung und die Bezirke der gewerblichen Berufs-<lb/> genossenschaften vorsieht. Die Arbeitskammern sind nach Paragraph 2 des<lb/> Entwurfs berufen, den wirtschaftlichen Fneden zu pflegen Sie sollen die<lb/> . ^ " '.... ernstlichen Interessen der Unternehmer undgemein amen gewerblichen und wmscyasmc^.. ^ , > ^;^„Arbeiter der von ihnen vertretnen Gewerbezweige sowie d e ans dem gleichen<lb/> Geb l egenden besondern Interessen der beteiligten Arbeiter wahrnehmen.<lb/> Die einzeln übrigen Bestimmungen desEntwnrfs »in uns ein dieser<lb/> Stelle, wo wir nu? die grundsätzlichen Fragen chaude n w lieu nicht</p><lb/> <p xml:id="ID_1471" next="#ID_1472"> Es ist vielleicht kein Zufall, daß der skizzenhafte, für die praktische<lb/> DurchlU g ^ Entwurf ^de am 4. F^nar ^ren denn<lb/> an demselben Tage des Jahres 1890 wurde der kaiserliche Erlaß veroffen -<lb/> licht, auf dessen Grunde er ruht. In diesem Erlas e heißt ^: „Fu^Pflege des F lebens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern s"'d 3 ^Bestimmungen über die Formen in Aussicht zu nehmen, in enen die A b cet<lb/> durch Vertreter, die ihr Vertrauen besitzen an der Regelmig gen nsamer<lb/> Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei V -<lb/> Handlung mit den Arbeitgebern und mit den Organen meiner R-g:ermig be¬<lb/> fähigt werden. Durch eine solche Einrichtung ist den Arbeitern der f el und<lb/> friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden zu e^gnaden und w<lb/> Staatsbehörden Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse d r ^dauernd zu unterrichten in.d mit den letzteren Fühlung des wu. S t<lb/> diesem Erlasse sind achtzehn Jahre verflossen, und vieles h°t steh 3wilde^die Regierung haucht heute vielleicht keine neuen Organe, um we Bednrfn se<lb/> der Arbeiter kennen zu lernen; die freie Organisation der Arbeiter hat sich<lb/> machtvoll entwickelt, allerlei Paritätische Or^<lb/> gründung zugibt. entstanden, und so ist denn auch ^ dem Gehe^reor^ w<lb/> Begründung des Bedürfnisses und die Berufung auf den kaiserlichen Erlaß</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0361]
Arbeitskammen,
aber nur erreichen bei einer geistig und körperlich gesunden Nation, in der
jeder einzelne bereit ist, sich dem Wohle des Ganzen zu opfern in richtigem
nationalem Idealismus und Egoismus. Diese Eigenschaften haben die Japaner
zum Siege geführt. Mögen sie uns im rechten Augenblick auch nicht fehlen!
Ns-
Arbeitskammern
Otto Brandt von
er Deutsche Reichsanzeiger veröffentlichte am 4. Februar 1908
einen Gesetzentwurf über Arbeitskammern, der für das ganze
Reich die Errichtung solcher Kammern für die Unternehmer und
die Arbeiter eines oder mehrerer Gewerbezweige in Anlehnung
an die Einteilung und die Bezirke der gewerblichen Berufs-
genossenschaften vorsieht. Die Arbeitskammern sind nach Paragraph 2 des
Entwurfs berufen, den wirtschaftlichen Fneden zu pflegen Sie sollen die
. ^ " '.... ernstlichen Interessen der Unternehmer undgemein amen gewerblichen und wmscyasmc^.. ^ , > ^;^„Arbeiter der von ihnen vertretnen Gewerbezweige sowie d e ans dem gleichen
Geb l egenden besondern Interessen der beteiligten Arbeiter wahrnehmen.
Die einzeln übrigen Bestimmungen desEntwnrfs »in uns ein dieser
Stelle, wo wir nu? die grundsätzlichen Fragen chaude n w lieu nicht
Es ist vielleicht kein Zufall, daß der skizzenhafte, für die praktische
DurchlU g ^ Entwurf ^de am 4. F^nar ^ren denn
an demselben Tage des Jahres 1890 wurde der kaiserliche Erlaß veroffen -
licht, auf dessen Grunde er ruht. In diesem Erlas e heißt ^: „Fu^Pflege des F lebens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern s"'d 3 ^Bestimmungen über die Formen in Aussicht zu nehmen, in enen die A b cet
durch Vertreter, die ihr Vertrauen besitzen an der Regelmig gen nsamer
Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei V -
Handlung mit den Arbeitgebern und mit den Organen meiner R-g:ermig be¬
fähigt werden. Durch eine solche Einrichtung ist den Arbeitern der f el und
friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden zu e^gnaden und w
Staatsbehörden Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse d r ^dauernd zu unterrichten in.d mit den letzteren Fühlung des wu. S t
diesem Erlasse sind achtzehn Jahre verflossen, und vieles h°t steh 3wilde^die Regierung haucht heute vielleicht keine neuen Organe, um we Bednrfn se
der Arbeiter kennen zu lernen; die freie Organisation der Arbeiter hat sich
machtvoll entwickelt, allerlei Paritätische Or^
gründung zugibt. entstanden, und so ist denn auch ^ dem Gehe^reor^ w
Begründung des Bedürfnisses und die Berufung auf den kaiserlichen Erlaß
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