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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Das Lehrerbesoldungsgesetz in Preußen

das eines Lehrers mit achtundvierzig Jahren würde betragen:

auf dem Lande und in den Städten der V. Servisklasse 2950 > S00 - 34S0 Mark
in den Städten der IV. und UI. " 29S0->-700 - 36S0 "
" ., " " II. " I. " 29S0 > 900-3860 "

ZU I (Lehrerinnen)

g,) Grundgehalt. Das Grundgehalt einer Volksschullehrerin beträgt
1000 Mark, das sie vom Tage ihrer vollen Beschäftigung an bezieht.

d) Alterszulagen. Die Alterszulagen werden nach den Ordnungen
wie bei den Lehrern geregelt. Die Alterszulagen der ersten Ordnung betragen
je 100 Mark, die der zweiten Ordnung je 120 Mark. Der Bezug der Alters¬
zulagen beginnt nach dem fünften Dienstjahre und erst nach endgiltiger An¬
stellung.

Wenn man annimmt, daß die Volksschullehrerin im Durchschnitt mit
fünfundzwanzig Jahren in den Genuß der ersten Alterszulage gelangt, dann
würde sie ein Diensteinkommcn erhalten von 1000 100 -- 1100 Mark, und
eine Lehrerin mit achtundvierzig Jahren würde ein Diensteinkommen beziehen
von 1000-j-1100 ^ 2100 Mark.

<z) Mietentschüdigung. Die Mietentschädigung der Volksschullehrerin
wird da, wo eine Dienstwohnung in natura nicht gewährt wird, ebenfalls,
wie bei den Lehrern, nach Prozentsätzen der Alterszulagen festgesetzt, und zwar
beträgt sie 10, 20, Prozent nach dem Mietentschüdigungsplane für die
Lehrer, jedoch mindestens 100 Mark.

Das gesamte Diensteinkommen einer Volksschullehrerin von fünfund¬
zwanzig Jahren würde demnach betragen:

auf dem Lande und in den Städten der V. Servisklasse 1100-j- 100 - 1200 Mark
in den Städten der IV. und III. ., 1100 -j-100 ---- 1200 "
" " " " II. ,. I. " 1100^- 100-1200 "

das einer Volksschullehrerin mit achtundvierzig Jahren würde betragen:

auf dem Lande und in den Städten der V. Servisklasse 2100-j- 110 - 2210 Mark
in den Städten der IV. und III. " 2100 -j- 220 --^ 2320 "
" " " " II. " I. " 2100^-370-2470 "
(rund)

Zu II (Lehrer)

Die Orts- oder Teuerungszulagen für die Volksschullehrer, die die
Städte und Landgemeinden mit städtischem Charakter zahlen können, nicht aber
müssen, können betragen nach Prozenten des ans Grundgehalt und Alters¬
zulagen bestehenden Diensteinkommens in den Landgemeinden mit städtischem
Charakter und

in den Städten der V. Servisklasse bis zu 10 Prozent
.. " " " IV u. III- " " " 20 "

Das Lehrerbesoldungsgesetz in Preußen

das eines Lehrers mit achtundvierzig Jahren würde betragen:

auf dem Lande und in den Städten der V. Servisklasse 2950 > S00 - 34S0 Mark
in den Städten der IV. und UI. „ 29S0->-700 - 36S0 „
„ ., „ „ II. „ I. „ 29S0 > 900-3860 „

ZU I (Lehrerinnen)

g,) Grundgehalt. Das Grundgehalt einer Volksschullehrerin beträgt
1000 Mark, das sie vom Tage ihrer vollen Beschäftigung an bezieht.

d) Alterszulagen. Die Alterszulagen werden nach den Ordnungen
wie bei den Lehrern geregelt. Die Alterszulagen der ersten Ordnung betragen
je 100 Mark, die der zweiten Ordnung je 120 Mark. Der Bezug der Alters¬
zulagen beginnt nach dem fünften Dienstjahre und erst nach endgiltiger An¬
stellung.

Wenn man annimmt, daß die Volksschullehrerin im Durchschnitt mit
fünfundzwanzig Jahren in den Genuß der ersten Alterszulage gelangt, dann
würde sie ein Diensteinkommcn erhalten von 1000 100 — 1100 Mark, und
eine Lehrerin mit achtundvierzig Jahren würde ein Diensteinkommen beziehen
von 1000-j-1100 ^ 2100 Mark.

<z) Mietentschüdigung. Die Mietentschädigung der Volksschullehrerin
wird da, wo eine Dienstwohnung in natura nicht gewährt wird, ebenfalls,
wie bei den Lehrern, nach Prozentsätzen der Alterszulagen festgesetzt, und zwar
beträgt sie 10, 20, Prozent nach dem Mietentschüdigungsplane für die
Lehrer, jedoch mindestens 100 Mark.

Das gesamte Diensteinkommen einer Volksschullehrerin von fünfund¬
zwanzig Jahren würde demnach betragen:

auf dem Lande und in den Städten der V. Servisklasse 1100-j- 100 - 1200 Mark
in den Städten der IV. und III. ., 1100 -j-100 ---- 1200 „
„ „ „ „ II. ,. I. „ 1100^- 100-1200 „

das einer Volksschullehrerin mit achtundvierzig Jahren würde betragen:

auf dem Lande und in den Städten der V. Servisklasse 2100-j- 110 - 2210 Mark
in den Städten der IV. und III. „ 2100 -j- 220 --^ 2320 „
„ „ „ „ II. „ I. „ 2100^-370-2470 „
(rund)

Zu II (Lehrer)

Die Orts- oder Teuerungszulagen für die Volksschullehrer, die die
Städte und Landgemeinden mit städtischem Charakter zahlen können, nicht aber
müssen, können betragen nach Prozenten des ans Grundgehalt und Alters¬
zulagen bestehenden Diensteinkommens in den Landgemeinden mit städtischem
Charakter und

in den Städten der V. Servisklasse bis zu 10 Prozent
.. „ „ „ IV u. III- „ „ „ 20 „

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/28>, abgerufen am 22.07.2024.