Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Apothekenpolitik. Der Entwurf eines deutschen Reichsapothekengesetzes, der 8 1. Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf dazu außer der im 8 29 der Ge¬ 8 2. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt werden, so fordert 8 3. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Apotheke erteilt werden, 8 6. Haben sich mehrere Bewerber gemeldet, so wird die Erlaubnis dem¬ 8 11. Wird die Erlaubnis an Stelle einer nach Maßgabe dieses Gesetzes 8 12. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Apotheke erlischt: 1. durch Verzicht, Dieser Paragraph gestattet weiterhin die Verwaltung für die Witwe bis zur Mit Betriebsvorschriften, Strafbestimmungen und Übergangsbestimmungen Die Erläuterungen lassen drei Bestandteile erkennen: die Begründung der Maßgebliches und Unmaßgebliches Apothekenpolitik. Der Entwurf eines deutschen Reichsapothekengesetzes, der 8 1. Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf dazu außer der im 8 29 der Ge¬ 8 2. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt werden, so fordert 8 3. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Apotheke erteilt werden, 8 6. Haben sich mehrere Bewerber gemeldet, so wird die Erlaubnis dem¬ 8 11. Wird die Erlaubnis an Stelle einer nach Maßgabe dieses Gesetzes 8 12. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Apotheke erlischt: 1. durch Verzicht, Dieser Paragraph gestattet weiterhin die Verwaltung für die Witwe bis zur Mit Betriebsvorschriften, Strafbestimmungen und Übergangsbestimmungen Die Erläuterungen lassen drei Bestandteile erkennen: die Begründung der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0487" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/302475"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> </div> <div n="2"> <head> Apothekenpolitik.</head> <p xml:id="ID_2156"> Der Entwurf eines deutschen Reichsapothekengesetzes, der<lb/> vor einigen Wochen veröffentlicht worden ist, lenkt das Interesse größerer Kreise<lb/> wieder einmal nach diesem dunkeln und umstrittenen Gebiete volkswirtschaftlichen<lb/> Lebens, der deutschen Apotheke. Der Entwurf möge zunächst in seinen wichtigsten<lb/> Teilen hier vorgeführt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2157"> 8 1. Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf dazu außer der im 8 29 der Ge¬<lb/> werbeordnung vorgeschriebnen Approbation der Erlaubnis. (Konzessionsprinzip.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2158"> 8 2. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt werden, so fordert<lb/> dle hierfür zuständige Behörde durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen<lb/> ^stimmte Blatt auf, Bewerbungen uuter Beifügung der erforderlichen persönlichen<lb/> Ausweise binnen vier Wochen einzureichen. Nach Ablauf der Frist erfolgt Ent¬<lb/> kleidung. (Prinzip der öffentlichen Ausschreibung.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2159"> 8 3. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Apotheke erteilt werden,<lb/> W hat vor der Ausschreibung eine Beschlußfassung darüber stattzufinden, ob ein<lb/> örtliches Bedürfnis für den Betrieb einer solchen vorhanden ist, ihre Lebensfähigkeit<lb/> gesichert erscheint und die Bestandfähigkeit der in ihrer Nachbarschaft vorhandnen<lb/> Apotheken nicht gefährdet wird usw. (Prinzip des gesicherten Nahruugsstaudes.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2160"> 8 6. Haben sich mehrere Bewerber gemeldet, so wird die Erlaubnis dem¬<lb/> jenigen erteilt, welcher nach erlangter Approbation länger als alle übrigen Be¬<lb/> werber im Inland als Apotheker tätig gewesen ist. (Prinzip der Anciennität.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2161"> 8 11. Wird die Erlaubnis an Stelle einer nach Maßgabe dieses Gesetzes<lb/> erloschnen oder entzognen Erlaubnis erteilt, so muß auf Verlangen des bisher Be¬<lb/> rechtigten oder seiner Hinterbliebnen oder Erben dem Bewerber die Verpflichtung<lb/> Zerlegt werden, die zur Einrichtung und zum Betriebe der Apotheke gehörigen<lb/> Vorrichtungen, Gerätschaften und Warenvorräte, soweit sie sich in gutem Zustande<lb/> efinden, gegen Entschädigung zu übernehme!, usw. (Prinzip der Verneinung des<lb/> iuindschaftswerts für konzessionierte Apotheken; Prinzip der persönlichen — nicht<lb/> örtlichen — Konzession.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2162"> 8 12. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Apotheke erlischt: 1. durch Verzicht,<lb/> 4- bei Entmündigung oder Konkurs, 5. mit dem Tode des Berechtigten. (Prinzip<lb/> Persönlichen — nicht vererblichen — Konzession.)</p><lb/> <p xml:id="ID_2163"> Dieser Paragraph gestattet weiterhin die Verwaltung für die Witwe bis zur<lb/> -Wiederverheiratung, für die ehelichen Kinder bis zur Großjährigkeit, im Ent-<lb/> wündigungsfalle der Frau bis zur Scheidung und allgemein für den Fall der<lb/> Bedürftigkeit.</p><lb/> <p xml:id="ID_2164"> Mit Betriebsvorschriften, Strafbestimmungen und Übergangsbestimmungen<lb/> rönnen wir uns hier nicht beschäftigen. Dagegen verdienen die dem Entwurf bei¬<lb/> gegebnen Erläuterungen Beachtung, ja sie sind in gewisser Beziehung wichtiger als<lb/> der Entwurf selbst, denn sie geben Aufschluß über die Auffassung der Regierung,<lb/> enthüllen sogar die eigentlichen Absichten ihrer Apothekenpolitik.</p><lb/> <p xml:id="ID_2165"> Die Erläuterungen lassen drei Bestandteile erkennen: die Begründung der<lb/> ^Pothekeureform, die Geschichte der Vorbereitung und Entstehung des Entwurfs<lb/> und die eigentlichen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen. Das wichtigste<lb/> och letzten Teils ist ein Hinweis auf ein in Preußen zu schaffendes Landesgesetz<lb/> Paragraph ZZ des Entwurfs handelt von landesrechtlichen Vorschriften, die durch<lb/> den Entwurf unberührt bleiben), wonach den Inhabern von Apothekenbetrieben<lb/> eme abgestufte Betriebsabgabe auferlegt werden soll, um die Mittel zu schaffen,<lb/> b'e jetzt bestehenden verkäuflichen Konzessionen auszulaufen und in persönliche und<lb/> unverkäufliche umzuwandeln. Es handelt sich also im Grunde um ein Expro<<lb/> Mierungsverfahren auf Kosten der Apotheker selbst.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0487]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Apothekenpolitik. Der Entwurf eines deutschen Reichsapothekengesetzes, der
vor einigen Wochen veröffentlicht worden ist, lenkt das Interesse größerer Kreise
wieder einmal nach diesem dunkeln und umstrittenen Gebiete volkswirtschaftlichen
Lebens, der deutschen Apotheke. Der Entwurf möge zunächst in seinen wichtigsten
Teilen hier vorgeführt werden.
8 1. Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf dazu außer der im 8 29 der Ge¬
werbeordnung vorgeschriebnen Approbation der Erlaubnis. (Konzessionsprinzip.)
8 2. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt werden, so fordert
dle hierfür zuständige Behörde durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen
^stimmte Blatt auf, Bewerbungen uuter Beifügung der erforderlichen persönlichen
Ausweise binnen vier Wochen einzureichen. Nach Ablauf der Frist erfolgt Ent¬
kleidung. (Prinzip der öffentlichen Ausschreibung.)
8 3. Soll die Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Apotheke erteilt werden,
W hat vor der Ausschreibung eine Beschlußfassung darüber stattzufinden, ob ein
örtliches Bedürfnis für den Betrieb einer solchen vorhanden ist, ihre Lebensfähigkeit
gesichert erscheint und die Bestandfähigkeit der in ihrer Nachbarschaft vorhandnen
Apotheken nicht gefährdet wird usw. (Prinzip des gesicherten Nahruugsstaudes.)
8 6. Haben sich mehrere Bewerber gemeldet, so wird die Erlaubnis dem¬
jenigen erteilt, welcher nach erlangter Approbation länger als alle übrigen Be¬
werber im Inland als Apotheker tätig gewesen ist. (Prinzip der Anciennität.)
8 11. Wird die Erlaubnis an Stelle einer nach Maßgabe dieses Gesetzes
erloschnen oder entzognen Erlaubnis erteilt, so muß auf Verlangen des bisher Be¬
rechtigten oder seiner Hinterbliebnen oder Erben dem Bewerber die Verpflichtung
Zerlegt werden, die zur Einrichtung und zum Betriebe der Apotheke gehörigen
Vorrichtungen, Gerätschaften und Warenvorräte, soweit sie sich in gutem Zustande
efinden, gegen Entschädigung zu übernehme!, usw. (Prinzip der Verneinung des
iuindschaftswerts für konzessionierte Apotheken; Prinzip der persönlichen — nicht
örtlichen — Konzession.)
8 12. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Apotheke erlischt: 1. durch Verzicht,
4- bei Entmündigung oder Konkurs, 5. mit dem Tode des Berechtigten. (Prinzip
Persönlichen — nicht vererblichen — Konzession.)
Dieser Paragraph gestattet weiterhin die Verwaltung für die Witwe bis zur
-Wiederverheiratung, für die ehelichen Kinder bis zur Großjährigkeit, im Ent-
wündigungsfalle der Frau bis zur Scheidung und allgemein für den Fall der
Bedürftigkeit.
Mit Betriebsvorschriften, Strafbestimmungen und Übergangsbestimmungen
rönnen wir uns hier nicht beschäftigen. Dagegen verdienen die dem Entwurf bei¬
gegebnen Erläuterungen Beachtung, ja sie sind in gewisser Beziehung wichtiger als
der Entwurf selbst, denn sie geben Aufschluß über die Auffassung der Regierung,
enthüllen sogar die eigentlichen Absichten ihrer Apothekenpolitik.
Die Erläuterungen lassen drei Bestandteile erkennen: die Begründung der
^Pothekeureform, die Geschichte der Vorbereitung und Entstehung des Entwurfs
und die eigentlichen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen. Das wichtigste
och letzten Teils ist ein Hinweis auf ein in Preußen zu schaffendes Landesgesetz
Paragraph ZZ des Entwurfs handelt von landesrechtlichen Vorschriften, die durch
den Entwurf unberührt bleiben), wonach den Inhabern von Apothekenbetrieben
eme abgestufte Betriebsabgabe auferlegt werden soll, um die Mittel zu schaffen,
b'e jetzt bestehenden verkäuflichen Konzessionen auszulaufen und in persönliche und
unverkäufliche umzuwandeln. Es handelt sich also im Grunde um ein Expro<
Mierungsverfahren auf Kosten der Apotheker selbst.
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