Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten bei der Schwäche des Gegners doch nicht in dem Maße, daß sie nach dem Wie weit Präsident Roosevelt und seine Mitarbeiter Aussicht haben, mit Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten Lügen Josef i vonn ach den Paragraphen 89 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten bei der Schwäche des Gegners doch nicht in dem Maße, daß sie nach dem Wie weit Präsident Roosevelt und seine Mitarbeiter Aussicht haben, mit Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten Lügen Josef i vonn ach den Paragraphen 89 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0621" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/301875"/> <fw type="header" place="top"> Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten</fw><lb/> <p xml:id="ID_2282" prev="#ID_2281"> bei der Schwäche des Gegners doch nicht in dem Maße, daß sie nach dem<lb/> Friedensschluß zu grundlegenden Reformen geführt haben. Diese sind erst jetzt<lb/> in einer Botschaft des Präsidenten Roosevelt an den Kongreß, die sich mit dem<lb/> Ausbau des Milizwesens befaßt, als eine unerläßliche Forderung im Interesse<lb/> der Landesverteidigung aufgestellt worden, zugleich mit einem Hinweis auf die<lb/> Schweiz und die vortrefflichen Einrichtungen der dortigen freiwilligen Schützen¬<lb/> vereine. In die Neformvorschlügc ist auch das Verlangen nach gründlicher<lb/> systematischer Friedensausbildung der Milizen aufgenommen worden. Es solle<lb/> das im Vorjahre von der Bundesarmee und einem Teile der Milizen gegebne<lb/> Beispiel, das auf die gemeinsame Arbeit des Kriegssekretärs Taft und des<lb/> Generalstabschefs Chaffee zurückzuführen ist und in der mehrmonatigen Ver¬<lb/> sammlung aller Truppen in mehreren großen Übungslagern (sieben an der Zahl)<lb/> und in der Friedensdislokation der Armee in sogenannten Brigadeposten von<lb/> je drei Regimentern unter Beseitigung aller kleinen Standorte besteht, von allen<lb/> Heeresbestcmdteilcn nachgeahmt und zu dauernder Einrichtung erhoben werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2283"> Wie weit Präsident Roosevelt und seine Mitarbeiter Aussicht haben, mit<lb/> diesen Projekten, die auf eine größere Zentralisierung der Regierungsgewalt und<lb/> Beschneidung der jetzigen Befugnisse und Rechte der Gouverneure hinauslaufen,<lb/> im Kongreß durchzuringen, entzieht sich zurzeit noch der sichern Beurteilung.<lb/> Aber so viel dürfte sicher sein, daß, wenn es dem Staatsoberhaupte gelingen<lb/> sollte, alle seine Forderungen und berechtigten Wünsche wegen des Heeres, der<lb/> Flotte und des Küstenschutzes durchzusetzen, der Gesamtstand der Landes¬<lb/> verteidigung der Vereinigten Staaten von Nordamerika einen ganz bedeutenden<lb/> Zuwachs erfährt, für den die Nation ihrem Präsidenten sicherlich lebhaften<lb/> Dank wissen wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen<lb/> der Beamten<lb/><note type="byline"> Lügen Josef i</note> vonn</head><lb/> <p xml:id="ID_2284" next="#ID_2285"> ach den Paragraphen 89 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind<lb/> der Fiskus sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts für<lb/> den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmüßig berufner<lb/> Vertreter durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung<lb/> ! einem Dritten zufügt; gemeint sind hier die privatrechtlichen Ver¬<lb/> richtungen, wie sie den Vertretern jeder juristischen Person im Privatrechtsverkehr<lb/> obliegen. Dagegen bleiben nach Artikel 77 des Einführungsgesetzes zum Bürger¬<lb/> lichen Gesetzbuch unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0621]
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten
bei der Schwäche des Gegners doch nicht in dem Maße, daß sie nach dem
Friedensschluß zu grundlegenden Reformen geführt haben. Diese sind erst jetzt
in einer Botschaft des Präsidenten Roosevelt an den Kongreß, die sich mit dem
Ausbau des Milizwesens befaßt, als eine unerläßliche Forderung im Interesse
der Landesverteidigung aufgestellt worden, zugleich mit einem Hinweis auf die
Schweiz und die vortrefflichen Einrichtungen der dortigen freiwilligen Schützen¬
vereine. In die Neformvorschlügc ist auch das Verlangen nach gründlicher
systematischer Friedensausbildung der Milizen aufgenommen worden. Es solle
das im Vorjahre von der Bundesarmee und einem Teile der Milizen gegebne
Beispiel, das auf die gemeinsame Arbeit des Kriegssekretärs Taft und des
Generalstabschefs Chaffee zurückzuführen ist und in der mehrmonatigen Ver¬
sammlung aller Truppen in mehreren großen Übungslagern (sieben an der Zahl)
und in der Friedensdislokation der Armee in sogenannten Brigadeposten von
je drei Regimentern unter Beseitigung aller kleinen Standorte besteht, von allen
Heeresbestcmdteilcn nachgeahmt und zu dauernder Einrichtung erhoben werden.
Wie weit Präsident Roosevelt und seine Mitarbeiter Aussicht haben, mit
diesen Projekten, die auf eine größere Zentralisierung der Regierungsgewalt und
Beschneidung der jetzigen Befugnisse und Rechte der Gouverneure hinauslaufen,
im Kongreß durchzuringen, entzieht sich zurzeit noch der sichern Beurteilung.
Aber so viel dürfte sicher sein, daß, wenn es dem Staatsoberhaupte gelingen
sollte, alle seine Forderungen und berechtigten Wünsche wegen des Heeres, der
Flotte und des Küstenschutzes durchzusetzen, der Gesamtstand der Landes¬
verteidigung der Vereinigten Staaten von Nordamerika einen ganz bedeutenden
Zuwachs erfährt, für den die Nation ihrem Präsidenten sicherlich lebhaften
Dank wissen wird.
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen
der Beamten
Lügen Josef i vonn
ach den Paragraphen 89 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
der Fiskus sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts für
den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmüßig berufner
Vertreter durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung
! einem Dritten zufügt; gemeint sind hier die privatrechtlichen Ver¬
richtungen, wie sie den Vertretern jeder juristischen Person im Privatrechtsverkehr
obliegen. Dagegen bleiben nach Artikel 77 des Einführungsgesetzes zum Bürger¬
lichen Gesetzbuch unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung
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