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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

falschen Aussage abgestuft werden. Im allgemeinen kann sie aber milder sein als
die Meineidstrafe, schon deshalb, weil die sakrale Seite wegfällt. Mildernde
Umstände, die bis jetzt als allgemeiner Strafmilderungsgrund beim Meineid fehlen,
wären jedenfalls vorzusehen. Wünschenswert, um den Ernst der gerichtlichen Aus¬
sage zum Bewußtsein zu bringen, wäre es vielleicht, wenn vor der Vernehmung
ein Wahrheitsgelöbnis verbunden mit Handschlag angeordnet würde. Im Ergebnis
käme man damit zu einer Verallgemeinerung von Einrichtungen, wie sie das Gesetz schon
jetzt für Mitglieder solcher Religionsgesellschaften vorsieht, die den Eid verbieten.

Die Vorteile einer solchen Änderung liegen auf der Hand. Der Eid mit all
dem Anstößigen, was er nach dem Ausgeführten an sich hat, fällt. Das Hand¬
gelübde, das ihn zu ersetzen hätte, bietet dieselben Garantien, ohne demütigend z"
wirken oder peinlich zu berühren. Auch dem Richter wird es angenehm sein, wenn
er nicht mehr veranlaßt ist, alle Augenblicke gewohnheitsmäßig und dazu bei den
nichtswürdigsten Anlässen auf die "Heiligkeit" des Eides hinzuweisen und von
"Sünde," "zeitlichen und ewigen Strafen" usw. zu reden.

Man wage es nur einmal, und man wird sehen, daß es ohne Eid ebenso
geht, wie es ohne Folter ging, sobald nur einmal der Eid, wie die Folter, einen
Friedrich den Großen findet, der bereit ist, ihn abzuschaffen.


Weder gehauen noch gestochen.

Diese Redensart stammt weder aus der
Fechter- noch aus der Schlächtersprache, sondern, wie ich nachträglich gelernt habe,
aus der Sprache der Barbiere, und zwar muß ihre Entstehung in die Zeit vor
Erfindung des Schießpulvers zurückgehn. Ein Verwundeter, der zum Barbier kam
oder gebracht wurde, um sich verbinden zu lassen, war im Mittelalter entweder
gehauen oder gestochen; erst später kamen als dritte Art der Verwundung die
Schußwunden hinzu. Noch in der ältesten erhaltnen Jnnungsordnung der Leipziger
Barbiere (von 1556) werden erst die Hiebwunden, dann die Stichwunden, danach
die Schußwunden besprochen. Der Barbier hatte aber jede Hilfe, die er einem
Verwundeten leistete, der Behörde anzuzeigen. "So jemand in der Stadt Weichbilde
gehauen oder gestochen wird -- lautet eine Bestimmung der Jnnungsordnung--,
den soll sich niemand unterstehen zu binden, er sei denn ein Balbierer und in der
Bruderschaft. Und wenn also ein Meister einen Verwundten binden würde, der
soll dem Bürgermeister oder dem Richter bei des Rats und des Gerichts Strafe
alsbald ansagen, wer der Verwundte und Verletzte sei, denn welcher solches ver¬
schweigen würde, dem soll sein Handwerk ganz und gar gelegt sein." Um eine
Wunde kunstgerecht binden zu können, mußte der Barbier natürlich zunächst unter¬
suchen, ob sie gehalten oder gestochen war, und da wird er wohl manchmal in Ver¬
legenheit davorgestanden, sich hinterm Ohr gekratzt und gesagt haben: "O weh, das
sieht bös aus, das ist ja weder gehauen noch gestochen!" Das ist die Quelle
der Redensart.


G. lv-


Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig -- Druck von Karl Marquart in Leipzig





Maßgebliches und Unmaßgebliches

falschen Aussage abgestuft werden. Im allgemeinen kann sie aber milder sein als
die Meineidstrafe, schon deshalb, weil die sakrale Seite wegfällt. Mildernde
Umstände, die bis jetzt als allgemeiner Strafmilderungsgrund beim Meineid fehlen,
wären jedenfalls vorzusehen. Wünschenswert, um den Ernst der gerichtlichen Aus¬
sage zum Bewußtsein zu bringen, wäre es vielleicht, wenn vor der Vernehmung
ein Wahrheitsgelöbnis verbunden mit Handschlag angeordnet würde. Im Ergebnis
käme man damit zu einer Verallgemeinerung von Einrichtungen, wie sie das Gesetz schon
jetzt für Mitglieder solcher Religionsgesellschaften vorsieht, die den Eid verbieten.

Die Vorteile einer solchen Änderung liegen auf der Hand. Der Eid mit all
dem Anstößigen, was er nach dem Ausgeführten an sich hat, fällt. Das Hand¬
gelübde, das ihn zu ersetzen hätte, bietet dieselben Garantien, ohne demütigend z"
wirken oder peinlich zu berühren. Auch dem Richter wird es angenehm sein, wenn
er nicht mehr veranlaßt ist, alle Augenblicke gewohnheitsmäßig und dazu bei den
nichtswürdigsten Anlässen auf die „Heiligkeit" des Eides hinzuweisen und von
„Sünde," „zeitlichen und ewigen Strafen" usw. zu reden.

Man wage es nur einmal, und man wird sehen, daß es ohne Eid ebenso
geht, wie es ohne Folter ging, sobald nur einmal der Eid, wie die Folter, einen
Friedrich den Großen findet, der bereit ist, ihn abzuschaffen.


Weder gehauen noch gestochen.

Diese Redensart stammt weder aus der
Fechter- noch aus der Schlächtersprache, sondern, wie ich nachträglich gelernt habe,
aus der Sprache der Barbiere, und zwar muß ihre Entstehung in die Zeit vor
Erfindung des Schießpulvers zurückgehn. Ein Verwundeter, der zum Barbier kam
oder gebracht wurde, um sich verbinden zu lassen, war im Mittelalter entweder
gehauen oder gestochen; erst später kamen als dritte Art der Verwundung die
Schußwunden hinzu. Noch in der ältesten erhaltnen Jnnungsordnung der Leipziger
Barbiere (von 1556) werden erst die Hiebwunden, dann die Stichwunden, danach
die Schußwunden besprochen. Der Barbier hatte aber jede Hilfe, die er einem
Verwundeten leistete, der Behörde anzuzeigen. „So jemand in der Stadt Weichbilde
gehauen oder gestochen wird — lautet eine Bestimmung der Jnnungsordnung—,
den soll sich niemand unterstehen zu binden, er sei denn ein Balbierer und in der
Bruderschaft. Und wenn also ein Meister einen Verwundten binden würde, der
soll dem Bürgermeister oder dem Richter bei des Rats und des Gerichts Strafe
alsbald ansagen, wer der Verwundte und Verletzte sei, denn welcher solches ver¬
schweigen würde, dem soll sein Handwerk ganz und gar gelegt sein." Um eine
Wunde kunstgerecht binden zu können, mußte der Barbier natürlich zunächst unter¬
suchen, ob sie gehalten oder gestochen war, und da wird er wohl manchmal in Ver¬
legenheit davorgestanden, sich hinterm Ohr gekratzt und gesagt haben: „O weh, das
sieht bös aus, das ist ja weder gehauen noch gestochen!" Das ist die Quelle
der Redensart.


G. lv-


Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig — Druck von Karl Marquart in Leipzig





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[0690] Maßgebliches und Unmaßgebliches falschen Aussage abgestuft werden. Im allgemeinen kann sie aber milder sein als die Meineidstrafe, schon deshalb, weil die sakrale Seite wegfällt. Mildernde Umstände, die bis jetzt als allgemeiner Strafmilderungsgrund beim Meineid fehlen, wären jedenfalls vorzusehen. Wünschenswert, um den Ernst der gerichtlichen Aus¬ sage zum Bewußtsein zu bringen, wäre es vielleicht, wenn vor der Vernehmung ein Wahrheitsgelöbnis verbunden mit Handschlag angeordnet würde. Im Ergebnis käme man damit zu einer Verallgemeinerung von Einrichtungen, wie sie das Gesetz schon jetzt für Mitglieder solcher Religionsgesellschaften vorsieht, die den Eid verbieten. Die Vorteile einer solchen Änderung liegen auf der Hand. Der Eid mit all dem Anstößigen, was er nach dem Ausgeführten an sich hat, fällt. Das Hand¬ gelübde, das ihn zu ersetzen hätte, bietet dieselben Garantien, ohne demütigend z" wirken oder peinlich zu berühren. Auch dem Richter wird es angenehm sein, wenn er nicht mehr veranlaßt ist, alle Augenblicke gewohnheitsmäßig und dazu bei den nichtswürdigsten Anlässen auf die „Heiligkeit" des Eides hinzuweisen und von „Sünde," „zeitlichen und ewigen Strafen" usw. zu reden. Man wage es nur einmal, und man wird sehen, daß es ohne Eid ebenso geht, wie es ohne Folter ging, sobald nur einmal der Eid, wie die Folter, einen Friedrich den Großen findet, der bereit ist, ihn abzuschaffen. Weder gehauen noch gestochen. Diese Redensart stammt weder aus der Fechter- noch aus der Schlächtersprache, sondern, wie ich nachträglich gelernt habe, aus der Sprache der Barbiere, und zwar muß ihre Entstehung in die Zeit vor Erfindung des Schießpulvers zurückgehn. Ein Verwundeter, der zum Barbier kam oder gebracht wurde, um sich verbinden zu lassen, war im Mittelalter entweder gehauen oder gestochen; erst später kamen als dritte Art der Verwundung die Schußwunden hinzu. Noch in der ältesten erhaltnen Jnnungsordnung der Leipziger Barbiere (von 1556) werden erst die Hiebwunden, dann die Stichwunden, danach die Schußwunden besprochen. Der Barbier hatte aber jede Hilfe, die er einem Verwundeten leistete, der Behörde anzuzeigen. „So jemand in der Stadt Weichbilde gehauen oder gestochen wird — lautet eine Bestimmung der Jnnungsordnung—, den soll sich niemand unterstehen zu binden, er sei denn ein Balbierer und in der Bruderschaft. Und wenn also ein Meister einen Verwundten binden würde, der soll dem Bürgermeister oder dem Richter bei des Rats und des Gerichts Strafe alsbald ansagen, wer der Verwundte und Verletzte sei, denn welcher solches ver¬ schweigen würde, dem soll sein Handwerk ganz und gar gelegt sein." Um eine Wunde kunstgerecht binden zu können, mußte der Barbier natürlich zunächst unter¬ suchen, ob sie gehalten oder gestochen war, und da wird er wohl manchmal in Ver¬ legenheit davorgestanden, sich hinterm Ohr gekratzt und gesagt haben: „O weh, das sieht bös aus, das ist ja weder gehauen noch gestochen!" Das ist die Quelle der Redensart. G. lv- Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig — Druck von Karl Marquart in Leipzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/690>, abgerufen am 29.06.2024.