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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Vorsicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung

müssen. Die Feuerversicherungsgesellschaften, die doch weitaus den größten
Geschäftsbetrieb führen, haben deshalb in ihren Normalbedingungen von 188V
auf die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstandes verzichtet und be¬
gnügen sich mit dem ordentlichen Gerichte des Versicherten; die größte von
ihnen, die Goldner Feuerversicherungsbank für Deutschland, verspricht in ihren
Allgemeinen Vcrsicheruugsbcdiugungen, bei dem zuständigen Gerichte der
Agentur Recht zu nehmen, die die Versicherung vermittelt hat. Hiergegen
wird sich nichts einwenden lassen, zumal da es praktisch kaum eiuen Unter¬
schied macht.


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Der Schwerpunkt des ganzen Verhältnisses liegt in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, mit denen die Gesellschaften üblicherweise zu
arbeite" pflegen. Es ist eine bekannte Beobachtung, daß nirgends eine so
harte Verwaltung stattfindet, wie bei Handels- und dergleichen Kompagnien,
und ebenso ist es jedem geläufig, welche starre Einseitigkeit Vertragsformnlaren
eigen zu sein pflegt, die von Interessentengruppen gemeinschaftlich ein für alle¬
mal ausgearbeitet werdeu. Beides trifft bei den Versicherungsgesellschaften
zusammen: wenn man in einem Falle, wo die Billigkeit allzu offenbar mit
dem Buchstabe" des Vertrags in Widerstreit gerät, ans einen Vergleich hinzu¬
wirken versucht, so stößt man bei den Prvzeßbevollmächtigten höchstens ans
ein bedauerndes Achselzucken: "Der Verwaltuugsrat bestehe gerade auf der
Durchführung dieses Prozesses" oder "Ans prinzipiellen Gründen solle gerade
dieser Rechtsstreit durchgesuchten werden." Bei den Allgemeinen Versicheruugs-
bedinguugeu andrerseits liegt es ähnlich wie bei den Mietvertragsformularen
der Hansbesitzerverbünde; hier wie dort eine ans den vereinigten Erfahrungen
und Fachtcnntnissen der sämtlichen Genossen beruhende vertragsmäßige Vor¬
sorge für alle erdenklichen Einzelheiten, und zwar eine Regelung, für die der
Verband, die Genossenschaft die Verantwortung dem Einzelnen abnimmt und
abnehmen muß- denn ohne den Rückhalt an dem Verband, ohne die Mög¬
lichkeit, sich dein mißtrauischen "ut widerstrebenden Vcrtragslustigen gegenüber
auf den in dein Vertragsformnlar niedergelegten Willen der Gesamtheit be¬
rufen zu können, würde der Einzelne es gar nicht wagen, solche Bedingungen
einem "Vertragsfreuude" zuzumuten. Die als Grundlage des Versicheruugs-
vertrags dienenden Allgemeinen Versicherungsbedingnngcn haben denn auch,
wie die Denkschrift der Lebensversicherungsgesellschaften es ausdrückt, "im
Laufe der Jahre einen hohen und man kann sagen allerseits auch ziemlich
gleichmäßigen Grad von Liberalität und Vollkommenheit erreicht." In der
Behandlung solcher Bedingungen erschöpft sich bis heute im wesentlichen das
Praktische Versicherungsrecht. '

Schon die Römer, die doch weder unsre heutigen, von den Hansbesitzer¬
verbänden redigierten Mietvertragsformnlare noch die Allgemeinen Versiche-
rungsbedinguugen kannten, haben die Gefahr gewürdigt, die in einem solchen
Verhältnis liegt: I^too serlxÄr ob"vuriwt>Lili pg,ot>1 noesrv xotlus äsbsrs ven-
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oder mit den Worten des Celsus: smoiguitg-s oontilr Ltixulatorom sse. Danach


Grenzboten III 84
Vorsicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung

müssen. Die Feuerversicherungsgesellschaften, die doch weitaus den größten
Geschäftsbetrieb führen, haben deshalb in ihren Normalbedingungen von 188V
auf die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstandes verzichtet und be¬
gnügen sich mit dem ordentlichen Gerichte des Versicherten; die größte von
ihnen, die Goldner Feuerversicherungsbank für Deutschland, verspricht in ihren
Allgemeinen Vcrsicheruugsbcdiugungen, bei dem zuständigen Gerichte der
Agentur Recht zu nehmen, die die Versicherung vermittelt hat. Hiergegen
wird sich nichts einwenden lassen, zumal da es praktisch kaum eiuen Unter¬
schied macht.


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Der Schwerpunkt des ganzen Verhältnisses liegt in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, mit denen die Gesellschaften üblicherweise zu
arbeite» pflegen. Es ist eine bekannte Beobachtung, daß nirgends eine so
harte Verwaltung stattfindet, wie bei Handels- und dergleichen Kompagnien,
und ebenso ist es jedem geläufig, welche starre Einseitigkeit Vertragsformnlaren
eigen zu sein pflegt, die von Interessentengruppen gemeinschaftlich ein für alle¬
mal ausgearbeitet werdeu. Beides trifft bei den Versicherungsgesellschaften
zusammen: wenn man in einem Falle, wo die Billigkeit allzu offenbar mit
dem Buchstabe» des Vertrags in Widerstreit gerät, ans einen Vergleich hinzu¬
wirken versucht, so stößt man bei den Prvzeßbevollmächtigten höchstens ans
ein bedauerndes Achselzucken: „Der Verwaltuugsrat bestehe gerade auf der
Durchführung dieses Prozesses" oder „Ans prinzipiellen Gründen solle gerade
dieser Rechtsstreit durchgesuchten werden." Bei den Allgemeinen Versicheruugs-
bedinguugeu andrerseits liegt es ähnlich wie bei den Mietvertragsformularen
der Hansbesitzerverbünde; hier wie dort eine ans den vereinigten Erfahrungen
und Fachtcnntnissen der sämtlichen Genossen beruhende vertragsmäßige Vor¬
sorge für alle erdenklichen Einzelheiten, und zwar eine Regelung, für die der
Verband, die Genossenschaft die Verantwortung dem Einzelnen abnimmt und
abnehmen muß- denn ohne den Rückhalt an dem Verband, ohne die Mög¬
lichkeit, sich dein mißtrauischen »ut widerstrebenden Vcrtragslustigen gegenüber
auf den in dein Vertragsformnlar niedergelegten Willen der Gesamtheit be¬
rufen zu können, würde der Einzelne es gar nicht wagen, solche Bedingungen
einem „Vertragsfreuude" zuzumuten. Die als Grundlage des Versicheruugs-
vertrags dienenden Allgemeinen Versicherungsbedingnngcn haben denn auch,
wie die Denkschrift der Lebensversicherungsgesellschaften es ausdrückt, „im
Laufe der Jahre einen hohen und man kann sagen allerseits auch ziemlich
gleichmäßigen Grad von Liberalität und Vollkommenheit erreicht." In der
Behandlung solcher Bedingungen erschöpft sich bis heute im wesentlichen das
Praktische Versicherungsrecht. '

Schon die Römer, die doch weder unsre heutigen, von den Hansbesitzer¬
verbänden redigierten Mietvertragsformnlare noch die Allgemeinen Versiche-
rungsbedinguugen kannten, haben die Gefahr gewürdigt, die in einem solchen
Verhältnis liegt: I^too serlxÄr ob»vuriwt>Lili pg,ot>1 noesrv xotlus äsbsrs ven-
clllon <M 1,1 älxcirit, an-M vinpwri, «um xotv.it ro Intvßrg. iZpsrtius cliosrö
oder mit den Worten des Celsus: smoiguitg-s oontilr Ltixulatorom sse. Danach


Grenzboten III 84
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[0673] Vorsicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung müssen. Die Feuerversicherungsgesellschaften, die doch weitaus den größten Geschäftsbetrieb führen, haben deshalb in ihren Normalbedingungen von 188V auf die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstandes verzichtet und be¬ gnügen sich mit dem ordentlichen Gerichte des Versicherten; die größte von ihnen, die Goldner Feuerversicherungsbank für Deutschland, verspricht in ihren Allgemeinen Vcrsicheruugsbcdiugungen, bei dem zuständigen Gerichte der Agentur Recht zu nehmen, die die Versicherung vermittelt hat. Hiergegen wird sich nichts einwenden lassen, zumal da es praktisch kaum eiuen Unter¬ schied macht. 5 Der Schwerpunkt des ganzen Verhältnisses liegt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit denen die Gesellschaften üblicherweise zu arbeite» pflegen. Es ist eine bekannte Beobachtung, daß nirgends eine so harte Verwaltung stattfindet, wie bei Handels- und dergleichen Kompagnien, und ebenso ist es jedem geläufig, welche starre Einseitigkeit Vertragsformnlaren eigen zu sein pflegt, die von Interessentengruppen gemeinschaftlich ein für alle¬ mal ausgearbeitet werdeu. Beides trifft bei den Versicherungsgesellschaften zusammen: wenn man in einem Falle, wo die Billigkeit allzu offenbar mit dem Buchstabe» des Vertrags in Widerstreit gerät, ans einen Vergleich hinzu¬ wirken versucht, so stößt man bei den Prvzeßbevollmächtigten höchstens ans ein bedauerndes Achselzucken: „Der Verwaltuugsrat bestehe gerade auf der Durchführung dieses Prozesses" oder „Ans prinzipiellen Gründen solle gerade dieser Rechtsstreit durchgesuchten werden." Bei den Allgemeinen Versicheruugs- bedinguugeu andrerseits liegt es ähnlich wie bei den Mietvertragsformularen der Hansbesitzerverbünde; hier wie dort eine ans den vereinigten Erfahrungen und Fachtcnntnissen der sämtlichen Genossen beruhende vertragsmäßige Vor¬ sorge für alle erdenklichen Einzelheiten, und zwar eine Regelung, für die der Verband, die Genossenschaft die Verantwortung dem Einzelnen abnimmt und abnehmen muß- denn ohne den Rückhalt an dem Verband, ohne die Mög¬ lichkeit, sich dein mißtrauischen »ut widerstrebenden Vcrtragslustigen gegenüber auf den in dein Vertragsformnlar niedergelegten Willen der Gesamtheit be¬ rufen zu können, würde der Einzelne es gar nicht wagen, solche Bedingungen einem „Vertragsfreuude" zuzumuten. Die als Grundlage des Versicheruugs- vertrags dienenden Allgemeinen Versicherungsbedingnngcn haben denn auch, wie die Denkschrift der Lebensversicherungsgesellschaften es ausdrückt, „im Laufe der Jahre einen hohen und man kann sagen allerseits auch ziemlich gleichmäßigen Grad von Liberalität und Vollkommenheit erreicht." In der Behandlung solcher Bedingungen erschöpft sich bis heute im wesentlichen das Praktische Versicherungsrecht. ' Schon die Römer, die doch weder unsre heutigen, von den Hansbesitzer¬ verbänden redigierten Mietvertragsformnlare noch die Allgemeinen Versiche- rungsbedinguugen kannten, haben die Gefahr gewürdigt, die in einem solchen Verhältnis liegt: I^too serlxÄr ob»vuriwt>Lili pg,ot>1 noesrv xotlus äsbsrs ven- clllon <M 1,1 älxcirit, an-M vinpwri, «um xotv.it ro Intvßrg. iZpsrtius cliosrö oder mit den Worten des Celsus: smoiguitg-s oontilr Ltixulatorom sse. Danach Grenzboten III 84

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/673>, abgerufen am 27.07.2024.