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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

würde zwar nicht dem Buchstaben, aber dem Geiste des geltenden Rechts widersprechen,
die Ehre eines Verurteilten der Strafgewalt der Gefäuguisverwaltung auszuliefern.
Natürlich könnte ja das Gesetz geändert werden, sodaß dieses Hindernis wegfiele.
Aber die Insassen unsrer Gefängnisse sind nicht durchweg Leute, denen man ihre
Ehre schädigen darf. Es wäre das ungerecht, weil sie durchaus nicht alle wegen
ehrloser Handlungen verurteilt sind; und es wäre unklug, weil man den so Be¬
straften amtlich aus der Gesellschaft der anständigen Menschen ausstößt, in die
zurückzukehren schon heute dem Entlassener schwer wird. Wie soll er es können,
wenn das letzte Gefühl von Ehre so geschädigt worden ist?

Nun könnte man ja daran denken, die Prügelstrafe nur für die einzuführen,
denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Dann bliebe aber ein so großer
Teil von dieser Maßregel unberührt, daß an eine allgemeine Besserung der Dis¬
ziplin nicht zu denken wäre; ja wenn sich diese Trennung auch uicht aus technischen
Gründen als undurchführbar erwiese, so würden doch leicht die uicht der Peitsche
nntcrworfnen die Disziplin jetzt um so mehr verletzen.

Das alles mag nun dem Praktiker sehr theoretisch erscheinen; aber ich kann
durchaus nicht zugeben, daß die Praktiker über solche Fragen allein entscheide" sollen.
Freilich soll die Thätigkeit des Praktikers nicht durch bürokratische Vorschriften
auf Schritt und Tritt gehemmt werden. Aber die Verwaltungsbehörde hat dafür
zu sorgen, das sämtliche Verwaltungszweige von einheitlichem Geiste durchdrungen
find. Sie kann es z. B. nicht jedem Strnfanstnltsdirektor überlassen, welche Dis¬
ziplinarstrafen er anwenden will. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß nicht in
einzelnen Gebieten Maßregeln ergriffen werden, die unsern allgemeinen Anschauungen
widersprechen. Und die Prügelstrafe, so wie sie in jenem Aufsatz verlangt wird,
wäre eine solche Maßregel.

Der Verfasser will aber die Prügelstrafe nicht nur zur Aufrechterhaltung des Dis-
ziplün er meint, in ihr, verbunden mit Deportation und Strafkolonien, zugleich
ein Mittel gegen das Anschwellen der Verbrechen gefunden zu haben. Die Inter¬
nationale kriminalistische Vereinigung stehe dem Übel ratlos gegenüber, die Auf¬
fassung der Strafe als Erziehung wiederspreche dem Empfinden des Volkes, so
bleibe also nur die Rückkehr zu schärfer" Strafmitteln übrig. Ich glaube aber
nicht, daß die Auffassung der Strafe als Erziehung dem deutschen Volke unsym¬
pathisch sei; wir haben ja mit dieser Auffassung noch gar nicht Ernst gemacht!
Und die Internationale kriminalistische Vereinigung steht doch wahrlich in Dentsch-
land erst am Anfang ihres Wirkens. Sicherlich aber wird sie niemals erreichen,
daß die Verbrechen aufhören. Das ist, wenn überhaupt, nur durch eine vernünftige
Sozial-, nicht durch Kriminalpolitik zu erreichen. Aufgabe der letztern ist nur. das
Verbrechen in seiner Abhängigkeit von den allgemeinen sozialen Verhältnissen zu
erforschen, darnach die Wirkung der Strafmittel zu berechnen und die Sozialpolitik
auf die Ursache" der Verbreche" hinzuweisen. Es ist das Verdienst der Inter¬
nationalen kriminalistischen Vereinigung, das Verbreche" als soziale Erscheinung ins
Ange gefaßt zu haben. Eine solche Betrachtung aber, die uns die Ursachen des
Verbrechens zeigt, warnt uns auch vor der Anwendung roher Strafmittel als un¬
gerecht und nutzlos. Viel barbarischere Strafen als die Prügelstrafe haben früher
das Verbrechen nicht zu beseitigen vermocht -- die Prügelstrafe würde sich heute
nicht als wirksamer erweisen.


Paragraph eure gen und Volksbeglückung.

Nach den dem Reichstage
vorliegenden Entwürfen enthält das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich


Grenzboten I 1896 81
Maßgebliches und Unmaßgebliches

würde zwar nicht dem Buchstaben, aber dem Geiste des geltenden Rechts widersprechen,
die Ehre eines Verurteilten der Strafgewalt der Gefäuguisverwaltung auszuliefern.
Natürlich könnte ja das Gesetz geändert werden, sodaß dieses Hindernis wegfiele.
Aber die Insassen unsrer Gefängnisse sind nicht durchweg Leute, denen man ihre
Ehre schädigen darf. Es wäre das ungerecht, weil sie durchaus nicht alle wegen
ehrloser Handlungen verurteilt sind; und es wäre unklug, weil man den so Be¬
straften amtlich aus der Gesellschaft der anständigen Menschen ausstößt, in die
zurückzukehren schon heute dem Entlassener schwer wird. Wie soll er es können,
wenn das letzte Gefühl von Ehre so geschädigt worden ist?

Nun könnte man ja daran denken, die Prügelstrafe nur für die einzuführen,
denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Dann bliebe aber ein so großer
Teil von dieser Maßregel unberührt, daß an eine allgemeine Besserung der Dis¬
ziplin nicht zu denken wäre; ja wenn sich diese Trennung auch uicht aus technischen
Gründen als undurchführbar erwiese, so würden doch leicht die uicht der Peitsche
nntcrworfnen die Disziplin jetzt um so mehr verletzen.

Das alles mag nun dem Praktiker sehr theoretisch erscheinen; aber ich kann
durchaus nicht zugeben, daß die Praktiker über solche Fragen allein entscheide» sollen.
Freilich soll die Thätigkeit des Praktikers nicht durch bürokratische Vorschriften
auf Schritt und Tritt gehemmt werden. Aber die Verwaltungsbehörde hat dafür
zu sorgen, das sämtliche Verwaltungszweige von einheitlichem Geiste durchdrungen
find. Sie kann es z. B. nicht jedem Strnfanstnltsdirektor überlassen, welche Dis¬
ziplinarstrafen er anwenden will. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß nicht in
einzelnen Gebieten Maßregeln ergriffen werden, die unsern allgemeinen Anschauungen
widersprechen. Und die Prügelstrafe, so wie sie in jenem Aufsatz verlangt wird,
wäre eine solche Maßregel.

Der Verfasser will aber die Prügelstrafe nicht nur zur Aufrechterhaltung des Dis-
ziplün er meint, in ihr, verbunden mit Deportation und Strafkolonien, zugleich
ein Mittel gegen das Anschwellen der Verbrechen gefunden zu haben. Die Inter¬
nationale kriminalistische Vereinigung stehe dem Übel ratlos gegenüber, die Auf¬
fassung der Strafe als Erziehung wiederspreche dem Empfinden des Volkes, so
bleibe also nur die Rückkehr zu schärfer» Strafmitteln übrig. Ich glaube aber
nicht, daß die Auffassung der Strafe als Erziehung dem deutschen Volke unsym¬
pathisch sei; wir haben ja mit dieser Auffassung noch gar nicht Ernst gemacht!
Und die Internationale kriminalistische Vereinigung steht doch wahrlich in Dentsch-
land erst am Anfang ihres Wirkens. Sicherlich aber wird sie niemals erreichen,
daß die Verbrechen aufhören. Das ist, wenn überhaupt, nur durch eine vernünftige
Sozial-, nicht durch Kriminalpolitik zu erreichen. Aufgabe der letztern ist nur. das
Verbrechen in seiner Abhängigkeit von den allgemeinen sozialen Verhältnissen zu
erforschen, darnach die Wirkung der Strafmittel zu berechnen und die Sozialpolitik
auf die Ursache» der Verbreche» hinzuweisen. Es ist das Verdienst der Inter¬
nationalen kriminalistischen Vereinigung, das Verbreche» als soziale Erscheinung ins
Ange gefaßt zu haben. Eine solche Betrachtung aber, die uns die Ursachen des
Verbrechens zeigt, warnt uns auch vor der Anwendung roher Strafmittel als un¬
gerecht und nutzlos. Viel barbarischere Strafen als die Prügelstrafe haben früher
das Verbrechen nicht zu beseitigen vermocht — die Prügelstrafe würde sich heute
nicht als wirksamer erweisen.


Paragraph eure gen und Volksbeglückung.

Nach den dem Reichstage
vorliegenden Entwürfen enthält das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich


Grenzboten I 1896 81
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[0649] Maßgebliches und Unmaßgebliches würde zwar nicht dem Buchstaben, aber dem Geiste des geltenden Rechts widersprechen, die Ehre eines Verurteilten der Strafgewalt der Gefäuguisverwaltung auszuliefern. Natürlich könnte ja das Gesetz geändert werden, sodaß dieses Hindernis wegfiele. Aber die Insassen unsrer Gefängnisse sind nicht durchweg Leute, denen man ihre Ehre schädigen darf. Es wäre das ungerecht, weil sie durchaus nicht alle wegen ehrloser Handlungen verurteilt sind; und es wäre unklug, weil man den so Be¬ straften amtlich aus der Gesellschaft der anständigen Menschen ausstößt, in die zurückzukehren schon heute dem Entlassener schwer wird. Wie soll er es können, wenn das letzte Gefühl von Ehre so geschädigt worden ist? Nun könnte man ja daran denken, die Prügelstrafe nur für die einzuführen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Dann bliebe aber ein so großer Teil von dieser Maßregel unberührt, daß an eine allgemeine Besserung der Dis¬ ziplin nicht zu denken wäre; ja wenn sich diese Trennung auch uicht aus technischen Gründen als undurchführbar erwiese, so würden doch leicht die uicht der Peitsche nntcrworfnen die Disziplin jetzt um so mehr verletzen. Das alles mag nun dem Praktiker sehr theoretisch erscheinen; aber ich kann durchaus nicht zugeben, daß die Praktiker über solche Fragen allein entscheide» sollen. Freilich soll die Thätigkeit des Praktikers nicht durch bürokratische Vorschriften auf Schritt und Tritt gehemmt werden. Aber die Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, das sämtliche Verwaltungszweige von einheitlichem Geiste durchdrungen find. Sie kann es z. B. nicht jedem Strnfanstnltsdirektor überlassen, welche Dis¬ ziplinarstrafen er anwenden will. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß nicht in einzelnen Gebieten Maßregeln ergriffen werden, die unsern allgemeinen Anschauungen widersprechen. Und die Prügelstrafe, so wie sie in jenem Aufsatz verlangt wird, wäre eine solche Maßregel. Der Verfasser will aber die Prügelstrafe nicht nur zur Aufrechterhaltung des Dis- ziplün er meint, in ihr, verbunden mit Deportation und Strafkolonien, zugleich ein Mittel gegen das Anschwellen der Verbrechen gefunden zu haben. Die Inter¬ nationale kriminalistische Vereinigung stehe dem Übel ratlos gegenüber, die Auf¬ fassung der Strafe als Erziehung wiederspreche dem Empfinden des Volkes, so bleibe also nur die Rückkehr zu schärfer» Strafmitteln übrig. Ich glaube aber nicht, daß die Auffassung der Strafe als Erziehung dem deutschen Volke unsym¬ pathisch sei; wir haben ja mit dieser Auffassung noch gar nicht Ernst gemacht! Und die Internationale kriminalistische Vereinigung steht doch wahrlich in Dentsch- land erst am Anfang ihres Wirkens. Sicherlich aber wird sie niemals erreichen, daß die Verbrechen aufhören. Das ist, wenn überhaupt, nur durch eine vernünftige Sozial-, nicht durch Kriminalpolitik zu erreichen. Aufgabe der letztern ist nur. das Verbrechen in seiner Abhängigkeit von den allgemeinen sozialen Verhältnissen zu erforschen, darnach die Wirkung der Strafmittel zu berechnen und die Sozialpolitik auf die Ursache» der Verbreche» hinzuweisen. Es ist das Verdienst der Inter¬ nationalen kriminalistischen Vereinigung, das Verbreche» als soziale Erscheinung ins Ange gefaßt zu haben. Eine solche Betrachtung aber, die uns die Ursachen des Verbrechens zeigt, warnt uns auch vor der Anwendung roher Strafmittel als un¬ gerecht und nutzlos. Viel barbarischere Strafen als die Prügelstrafe haben früher das Verbrechen nicht zu beseitigen vermocht — die Prügelstrafe würde sich heute nicht als wirksamer erweisen. Paragraph eure gen und Volksbeglückung. Nach den dem Reichstage vorliegenden Entwürfen enthält das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich Grenzboten I 1896 81

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/649>, abgerufen am 01.09.2024.