Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.Line englische Bnrgerkunde honorer Regelung allenthalben gerecht geworden ist. So dürfte es sich fragen, (Schluß soljitt Eine englische Bürgerkunde as Bedürfnis nach volkstümlichen Darstellungen des öffentlichen Der Verfasser wirft einen kurzen Rückblick auf die geschichtliche Entwick¬ Ärcuzlwtni IV >M5> et?
Line englische Bnrgerkunde honorer Regelung allenthalben gerecht geworden ist. So dürfte es sich fragen, (Schluß soljitt Eine englische Bürgerkunde as Bedürfnis nach volkstümlichen Darstellungen des öffentlichen Der Verfasser wirft einen kurzen Rückblick auf die geschichtliche Entwick¬ Ärcuzlwtni IV >M5> et?
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0217" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/221193"/> <fw type="header" place="top"> Line englische Bnrgerkunde</fw><lb/> <p xml:id="ID_653" prev="#ID_652"> honorer Regelung allenthalben gerecht geworden ist. So dürfte es sich fragen,<lb/> ob nicht etwa die freien Nrbeitsverträge, die entgeltlichen Verwaltungen, die<lb/> bernfs- und gewerbsmäßigen Besorgungen fremder Angelegenheiten, die ent¬<lb/> geltlichen Verwahrungen u. s, w., die im heutigen Wirtschaftsleben eine ganz<lb/> andre Rolle spiele» als im Altertum, wo derartige Verträge meist unentgelt-<lb/> lich waren, nicht auch eine abweichende und besondre Regelung wünschenswert<lb/> machen. Ebenso, ob nicht etwa die Viehleihe, die Möbelleihe, die Erbpacht,<lb/> die Rentengüter, die Markgenossenschaften u. a. in. eingehender Behandlung<lb/> bedürfen. Alle diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn man das<lb/> heutige Leben ins Auge faßt, nicht, wenn man den Index eines Pcindekten-<lb/> lehrbnchs betrachtet.</p><lb/> <p xml:id="ID_654"> (Schluß soljitt</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head> Eine englische Bürgerkunde</head><lb/> <p xml:id="ID_655"> as Bedürfnis nach volkstümlichen Darstellungen des öffentlichen<lb/> Rechts scheint in den großen Knltilrstaaten fast gleichzeitig lebendig<lb/> geworden zu sein. Die Franzosen haben mit ihren, freilich nur<lb/> auf deu Schulunterricht zugeschniilneu Katechismen den Anfang<lb/> gemacht. In Deutschland haben, nachdem ein Grenzbotenanfsntz<lb/> das Eis gebrochen hatte, gleich eine ganze Reihe von Bürger- und Staats-<lb/> kuudeu das Licht der Welt erblickt, und jetzt ist auch England mit einem<lb/> Buche: 'Ms lüüi unä Duttvs ol' » (Mz-on Ilvnr^ IZUiot UMsu (Nstlmen<lb/> <K Oo.) auf dem Plane erschienen.</p><lb/> <p xml:id="ID_656" next="#ID_657"> Der Verfasser wirft einen kurzen Rückblick auf die geschichtliche Entwick¬<lb/> lung der englischen Verfassung und behandelt dann in einzelnen Kapiteln<lb/> — schon seine Reihenfolge ist bezeichnend - mit dem Hause der Gemeinen<lb/> beginnend das Parlament, die Krone, die Minister, das Jnstizwesen, die Fi¬<lb/> nanzen, die innere Verwaltung, das Unterrichtswesen, die Arnienverwaltung,<lb/> die soziale Gesetzgebung, das Heer, die Flotte und zuletzt das Empire, das<lb/> englische Weltreich. Die Sprache ist leicht und flüssig, ein Beweis dafür,<lb/> mit wie gutem Erfolg die modernen englischen Schriftsteller die Bandwürmer<lb/> ihrer Partizipialbildungen haben abstreifen lernen. Die Darstellung ist im<lb/> Tone des Essays gehalten, des Gebiets, ans dem die Engländer noch immer<lb/> Meister sind. Freilich ist der Essayist geneigt, den Stoff selbst schon mehr</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Ärcuzlwtni IV >M5> et?</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0217]
Line englische Bnrgerkunde
honorer Regelung allenthalben gerecht geworden ist. So dürfte es sich fragen,
ob nicht etwa die freien Nrbeitsverträge, die entgeltlichen Verwaltungen, die
bernfs- und gewerbsmäßigen Besorgungen fremder Angelegenheiten, die ent¬
geltlichen Verwahrungen u. s, w., die im heutigen Wirtschaftsleben eine ganz
andre Rolle spiele» als im Altertum, wo derartige Verträge meist unentgelt-
lich waren, nicht auch eine abweichende und besondre Regelung wünschenswert
machen. Ebenso, ob nicht etwa die Viehleihe, die Möbelleihe, die Erbpacht,
die Rentengüter, die Markgenossenschaften u. a. in. eingehender Behandlung
bedürfen. Alle diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn man das
heutige Leben ins Auge faßt, nicht, wenn man den Index eines Pcindekten-
lehrbnchs betrachtet.
(Schluß soljitt
Eine englische Bürgerkunde
as Bedürfnis nach volkstümlichen Darstellungen des öffentlichen
Rechts scheint in den großen Knltilrstaaten fast gleichzeitig lebendig
geworden zu sein. Die Franzosen haben mit ihren, freilich nur
auf deu Schulunterricht zugeschniilneu Katechismen den Anfang
gemacht. In Deutschland haben, nachdem ein Grenzbotenanfsntz
das Eis gebrochen hatte, gleich eine ganze Reihe von Bürger- und Staats-
kuudeu das Licht der Welt erblickt, und jetzt ist auch England mit einem
Buche: 'Ms lüüi unä Duttvs ol' » (Mz-on Ilvnr^ IZUiot UMsu (Nstlmen
<K Oo.) auf dem Plane erschienen.
Der Verfasser wirft einen kurzen Rückblick auf die geschichtliche Entwick¬
lung der englischen Verfassung und behandelt dann in einzelnen Kapiteln
— schon seine Reihenfolge ist bezeichnend - mit dem Hause der Gemeinen
beginnend das Parlament, die Krone, die Minister, das Jnstizwesen, die Fi¬
nanzen, die innere Verwaltung, das Unterrichtswesen, die Arnienverwaltung,
die soziale Gesetzgebung, das Heer, die Flotte und zuletzt das Empire, das
englische Weltreich. Die Sprache ist leicht und flüssig, ein Beweis dafür,
mit wie gutem Erfolg die modernen englischen Schriftsteller die Bandwürmer
ihrer Partizipialbildungen haben abstreifen lernen. Die Darstellung ist im
Tone des Essays gehalten, des Gebiets, ans dem die Engländer noch immer
Meister sind. Freilich ist der Essayist geneigt, den Stoff selbst schon mehr
Ärcuzlwtni IV >M5> et?
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