Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Die Kölnische Zeitung wird freilich die fünfzig Mark verschmerzen können, Maßgebliches und Unmaßgebliches Zur Isx Heinze sind uns, nachdem der eingehendere Aufsatz, den wir in Ans der Geschichte der Entstehung dieses Gesetzentwurfes ist es bekannt, daß Nach N 180 des deutscheu Neichsstrafgesetzbuchs wird wegen Kuppelei bestraft, Maßgebliches und Unmaßgebliches Die Kölnische Zeitung wird freilich die fünfzig Mark verschmerzen können, Maßgebliches und Unmaßgebliches Zur Isx Heinze sind uns, nachdem der eingehendere Aufsatz, den wir in Ans der Geschichte der Entstehung dieses Gesetzentwurfes ist es bekannt, daß Nach N 180 des deutscheu Neichsstrafgesetzbuchs wird wegen Kuppelei bestraft, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0104" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/213896"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_327"> Die Kölnische Zeitung wird freilich die fünfzig Mark verschmerzen können,<lb/> Sie hat sich ein entschiednes Verdienst dadurch erworben, daß sie an den Tag<lb/> gebracht hat, welch heillose Dinge noch am Ende des neunzehnten Jahrhun¬<lb/> derts in Deutschland unter dein Namen der Religion geübt werden. Die<lb/> Dunkelmänner aber haben durch Anstiftung dieses Racheprozesses gezeigt, wie<lb/> empfindlich sie, trotz alledem, dagegen sind, wenn ihr Treiben ans Licht ge¬<lb/> zogen wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Maßgebliches und Unmaßgebliches</head><lb/> <div n="2"> <head> Zur Isx Heinze </head> <p xml:id="ID_328"> sind uns, nachdem der eingehendere Aufsatz, den wir in<lb/> den: vorliegenden Hefte darüber bringen, schon dem Druck übergeben war, von<lb/> andrer Seite noch folgende beachtenswerten Zeilen zugegangene</p><lb/> <p xml:id="ID_329"> Ans der Geschichte der Entstehung dieses Gesetzentwurfes ist es bekannt, daß<lb/> dazu die Reaktion sittlichen Mißbehagens den Anstoß gegeben hat, die durch die<lb/> Verbreitung der aus dein gleichnamigen Staudnlprozeß an die Öffentlichkeit empor-<lb/> gestiegnen Miasmen sittlicher Zersetzung hervorgerufen wurde. Wenn sich infolge¬<lb/> dessen um den Entwurf eine Art von sittlichem Nimbus gebildet but, so dürfte es<lb/> nützlich sein, um etwaigen Enttäuschungen vorzubeugen, die dieser Nimbus verur¬<lb/> sachen möchte, ein wenig naher ins Ange zu fassen, auf welchen Fuß sich der Ge¬<lb/> setzentwurf in Wirklichkeit zur Moral gestellt hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_330" next="#ID_331"> Nach N 180 des deutscheu Neichsstrafgesetzbuchs wird wegen Kuppelei bestraft,<lb/> „wer gewohnheitsmäßig oder ans Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch<lb/> Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet." Dem<lb/> Gesetzgeber erscheint also, wie Schütze sich in seinem Lehrbuch des deutschen Straf¬<lb/> rechts emphatisch ausdrückt, die Förderung fremder Unzucht „als die kalte Ablage¬<lb/> rung einer niedrigen, daS sittliche Verderben andern als Mittel für selbstsüchtige<lb/> Zwecke ausbeutenden Gesinnung." Jedenfalls betrachtet unser heute geltendes Straf¬<lb/> recht die Kuppelei als Silteuvergeheu, was schon äußerlich dadurch hervortritt,<lb/> daß sie in dem den „Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit" gewidmete»<lb/> dreizehnte» Abschnitt des Neichsstrafgesetzbuchs ihre Stelle einnimmt. Nun bildet<lb/> das Vermieter von Wohnungen an Prostituirte deu bei weitem am häufigsten vor¬<lb/> kommenden Fall der Kuppelei, indem darin nach feststehender Gerichlspraris eine<lb/> Gewährung von Gelegenheit zum Betriebe der Unzucht gefunden wird. Hierin<lb/> soll nach der „lox Heinze" die Änderung eintreten, daß „die Vermielung vou<lb/> Wohnungen an Weibspersonen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer poli¬<lb/> zeilichen Aufsicht unterstellt siud, straflos bleibt, wenn sie uuter Beobachtung der<lb/> hierüber erlassenen polizeilichen Vorschriften erfolgt." Es ist aber doch klar, daß<lb/> das Unsittliche der Kuppelei durch polizeiliche Genehmigung und Überwachung in<lb/> nichts geändert wird. Wenn sie daher der Gesetzgeber nnter den angegebnen Vor-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0104]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Kölnische Zeitung wird freilich die fünfzig Mark verschmerzen können,
Sie hat sich ein entschiednes Verdienst dadurch erworben, daß sie an den Tag
gebracht hat, welch heillose Dinge noch am Ende des neunzehnten Jahrhun¬
derts in Deutschland unter dein Namen der Religion geübt werden. Die
Dunkelmänner aber haben durch Anstiftung dieses Racheprozesses gezeigt, wie
empfindlich sie, trotz alledem, dagegen sind, wenn ihr Treiben ans Licht ge¬
zogen wird.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zur Isx Heinze sind uns, nachdem der eingehendere Aufsatz, den wir in
den: vorliegenden Hefte darüber bringen, schon dem Druck übergeben war, von
andrer Seite noch folgende beachtenswerten Zeilen zugegangene
Ans der Geschichte der Entstehung dieses Gesetzentwurfes ist es bekannt, daß
dazu die Reaktion sittlichen Mißbehagens den Anstoß gegeben hat, die durch die
Verbreitung der aus dein gleichnamigen Staudnlprozeß an die Öffentlichkeit empor-
gestiegnen Miasmen sittlicher Zersetzung hervorgerufen wurde. Wenn sich infolge¬
dessen um den Entwurf eine Art von sittlichem Nimbus gebildet but, so dürfte es
nützlich sein, um etwaigen Enttäuschungen vorzubeugen, die dieser Nimbus verur¬
sachen möchte, ein wenig naher ins Ange zu fassen, auf welchen Fuß sich der Ge¬
setzentwurf in Wirklichkeit zur Moral gestellt hat.
Nach N 180 des deutscheu Neichsstrafgesetzbuchs wird wegen Kuppelei bestraft,
„wer gewohnheitsmäßig oder ans Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch
Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet." Dem
Gesetzgeber erscheint also, wie Schütze sich in seinem Lehrbuch des deutschen Straf¬
rechts emphatisch ausdrückt, die Förderung fremder Unzucht „als die kalte Ablage¬
rung einer niedrigen, daS sittliche Verderben andern als Mittel für selbstsüchtige
Zwecke ausbeutenden Gesinnung." Jedenfalls betrachtet unser heute geltendes Straf¬
recht die Kuppelei als Silteuvergeheu, was schon äußerlich dadurch hervortritt,
daß sie in dem den „Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit" gewidmete»
dreizehnte» Abschnitt des Neichsstrafgesetzbuchs ihre Stelle einnimmt. Nun bildet
das Vermieter von Wohnungen an Prostituirte deu bei weitem am häufigsten vor¬
kommenden Fall der Kuppelei, indem darin nach feststehender Gerichlspraris eine
Gewährung von Gelegenheit zum Betriebe der Unzucht gefunden wird. Hierin
soll nach der „lox Heinze" die Änderung eintreten, daß „die Vermielung vou
Wohnungen an Weibspersonen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer poli¬
zeilichen Aufsicht unterstellt siud, straflos bleibt, wenn sie uuter Beobachtung der
hierüber erlassenen polizeilichen Vorschriften erfolgt." Es ist aber doch klar, daß
das Unsittliche der Kuppelei durch polizeiliche Genehmigung und Überwachung in
nichts geändert wird. Wenn sie daher der Gesetzgeber nnter den angegebnen Vor-
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