Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.31 des Bankgesetzes gegebenen Vorschriften betreffs ihres Wohnsitzes ge¬ (Schluß folgt) Die Iustizorganisation von !^87y in ministerieller Beleuchtung von V, Bähr egen Schluß des Jahres 1887 wurden zwei Berichte in weitern Inzwischen ist der hohe Urheber jenes belobenden Erlasses aus dem Leben Die Berichte beschränken sich natürlich auf die preußischen Verhältnisse. 31 des Bankgesetzes gegebenen Vorschriften betreffs ihres Wohnsitzes ge¬ (Schluß folgt) Die Iustizorganisation von !^87y in ministerieller Beleuchtung von V, Bähr egen Schluß des Jahres 1887 wurden zwei Berichte in weitern Inzwischen ist der hohe Urheber jenes belobenden Erlasses aus dem Leben Die Berichte beschränken sich natürlich auf die preußischen Verhältnisse. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0082" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/206081"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_300" prev="#ID_299"> 31 des Bankgesetzes gegebenen Vorschriften betreffs ihres Wohnsitzes ge¬<lb/> nügen, den Bankzentralausschnß bilden und sogar Deputirte werden. Daß<lb/> solche Möglichkeit mit der öffentlich-rechtlichen Natur der Neichsbank gänzlich<lb/> unvereinbar ist, obgleich sie sich auf privatkapitalistischer Grundlage aufbaut,<lb/> bedarf Wohl keiner besondern Begründung.</p><lb/> <p xml:id="ID_301"> (Schluß folgt)</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Iustizorganisation von !^87y<lb/> in ministerieller Beleuchtung<lb/><note type="byline"> von V, Bähr</note></head><lb/> <p xml:id="ID_302"> egen Schluß des Jahres 1887 wurden zwei Berichte in weitern<lb/> Kreisen bekannt, die der damalige preußische Justizmiu ihter am<lb/> 31. Januar 1882 und am 27. Oktober 1887 über die preußische<lb/> Justizverwaltung an Seine Majestät den Kaiser und König er¬<lb/> stattet hatte. Sie ergaben einen höchst interessanten Überblick über<lb/> die Entwicklung der Rechtspflege nach der Organisation von 1879. Zugleich<lb/> gelangte ein königliches Handschreiben an die Öffentlichkeit, worin auf Grund<lb/> des zuletzt erstatteten Berichtes der König aussprach, daß er mit Freuden ge¬<lb/> sehen habe, wie die neue Justizvrgauisatiou sich im Volke einlebe und im großen<lb/> und ganzen sich bewähre. Damit erschienen alle damals angeregten Zweifel<lb/> über den Wert der neuen Einrichtungen und die darau geknüpften Reform-<lb/> bestrebungen vorerst als abgethan. Und vollends verlor man die Sache aus<lb/> dem Auge, als kurz darauf der Entwurf des deutscheu Zivilgesetzbuchs erschien<lb/> und die ganze Aufmerksamkeit der juristischen Kreise auf sich zog.</p><lb/> <p xml:id="ID_303"> Inzwischen ist der hohe Urheber jenes belobenden Erlasses aus dem Leben<lb/> geschieden. Auch der Minister, der diesen Erlaß durch seine Darstellung erwirkt<lb/> hatte, ist nicht mehr im Dienste. Jene Vorgänge gehören also bereits der<lb/> Geschichte an, und wir werden die Ministerialberichte zum Gegenstand einer<lb/> unbefangnen Betrachtung machen dürfen.</p><lb/> <p xml:id="ID_304"> Die Berichte beschränken sich natürlich auf die preußischen Verhältnisse.<lb/> Unsre daran geknüpfte Betrachtung wird aber für die meisten deutschen Länder<lb/> passen. Auch in den thatsächlichen Verhältnissen, insbesondre den Zahlenaugaben,<lb/> knüpft unsre Betrachtung an die Berichte und deren Zeit an. Seitdem, werden<lb/> manche geringe Veränderungen eingetreten sein. Für die Beurteilung des<lb/> Ganzen bleiben diese aber ohne Bedeutung.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
31 des Bankgesetzes gegebenen Vorschriften betreffs ihres Wohnsitzes ge¬
nügen, den Bankzentralausschnß bilden und sogar Deputirte werden. Daß
solche Möglichkeit mit der öffentlich-rechtlichen Natur der Neichsbank gänzlich
unvereinbar ist, obgleich sie sich auf privatkapitalistischer Grundlage aufbaut,
bedarf Wohl keiner besondern Begründung.
(Schluß folgt)
Die Iustizorganisation von !^87y
in ministerieller Beleuchtung
von V, Bähr
egen Schluß des Jahres 1887 wurden zwei Berichte in weitern
Kreisen bekannt, die der damalige preußische Justizmiu ihter am
31. Januar 1882 und am 27. Oktober 1887 über die preußische
Justizverwaltung an Seine Majestät den Kaiser und König er¬
stattet hatte. Sie ergaben einen höchst interessanten Überblick über
die Entwicklung der Rechtspflege nach der Organisation von 1879. Zugleich
gelangte ein königliches Handschreiben an die Öffentlichkeit, worin auf Grund
des zuletzt erstatteten Berichtes der König aussprach, daß er mit Freuden ge¬
sehen habe, wie die neue Justizvrgauisatiou sich im Volke einlebe und im großen
und ganzen sich bewähre. Damit erschienen alle damals angeregten Zweifel
über den Wert der neuen Einrichtungen und die darau geknüpften Reform-
bestrebungen vorerst als abgethan. Und vollends verlor man die Sache aus
dem Auge, als kurz darauf der Entwurf des deutscheu Zivilgesetzbuchs erschien
und die ganze Aufmerksamkeit der juristischen Kreise auf sich zog.
Inzwischen ist der hohe Urheber jenes belobenden Erlasses aus dem Leben
geschieden. Auch der Minister, der diesen Erlaß durch seine Darstellung erwirkt
hatte, ist nicht mehr im Dienste. Jene Vorgänge gehören also bereits der
Geschichte an, und wir werden die Ministerialberichte zum Gegenstand einer
unbefangnen Betrachtung machen dürfen.
Die Berichte beschränken sich natürlich auf die preußischen Verhältnisse.
Unsre daran geknüpfte Betrachtung wird aber für die meisten deutschen Länder
passen. Auch in den thatsächlichen Verhältnissen, insbesondre den Zahlenaugaben,
knüpft unsre Betrachtung an die Berichte und deren Zeit an. Seitdem, werden
manche geringe Veränderungen eingetreten sein. Für die Beurteilung des
Ganzen bleiben diese aber ohne Bedeutung.
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